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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1959, Az.: III ZR 25/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1959
Aktenzeichen
III ZR 25/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 18.12.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 570 (Kurzinformation)
  • DÖV 1960, 318 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1959, 409 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1085 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der F. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinz B., B., Am D.,

Prozessgegner

die Freie Hansestadt B. vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung in Bremen,

Amtlicher Leitsatz

Die schuldlos rechtswidrige Eröffnung eines Konkursverfahrens stellt keinen Entschädigungsansprüche auslösenden enteignungsgleichen Eingriff in das Vermögen des Gemeinschuldners dar.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Eine Gewerkschaft A. vertreten durch E.M. A. als Repräsentanten, stellte am 25. April 1955 beim Amtsgericht Bremen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der jetzigen Klägerin. Dem Antrag lag ein der Klägerin am 27. Dezember 1954 zugestellter Beschluß den Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rh. vom 14. Dezember 1954 bei, durch welchen in der Zwangsvollstreckungssache der Gewerkschaft A. gegen die Firma T. u. Cie. KG in L. und deren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Henning T., auf Grund eines Zahlungs- und Vollstreckungsbefehls des Amtsgerichts Marienberg vom 4./19. November 1954 wegen eines Anspruchs von 50.000 DM angebliche Forderungen der Vollstreckungsschuldner gegen die Klägerin aus "Darlehen und Beteiligungen, insbesondere auf Rückzahlung geleisteter Einlagen und Darlehen, auf Zinsen und Gewinnbeteiligung" wegen eines Teilbetrages von 45.000 DM nebst Zinsen gepfändet und der Gewerkschaft als Vollstreckungsgläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.

2

In Konkursantrag wurde behauptet, Henning T. sei Gläubiger einer Darlehensforderung gegen die Klägerin im Betrage von 38.808 DM. Zur Glaubhaftmachung war ein Schreiben der Klägerin an Henning T. vom 25. Februar 1955 beigelegt, in dem angefragt wurde, ob T. grundsätzlich mit einer Sanierung der Klägerin auf dem Wege einverstanden sei, daß die Gesellschafter, "zu denen wir auch Sie rechnen", auf 2/3 ihrer Forderung verzichteten. In dem Schreiben war der gegenwärtige Stand der "einzelnen Gesellschafterforderungen" angegeben und dabei neben Gesellschafteranteilen, einer Gehaltsforderung und einem Darlehen von E., Ed. und B. unter dem Namen T. ein Darlehen von 38.800 DM aufgeführt. Weiter heißt es dort, daß "nach der vorgesehenen Kürzung der einzelnen Forderungen um zwei Drittel" sich die "Geschäftsanteile" so verteilen würden, daß auf T. 12.900 DM entfielen. Mit dieser Maßnahme werde die Unterbilanz in Höhe von 47.000 DM verschwinden.

3

Im Konkursantrag war weiter behauptet, die Klägerin sei überschuldet. Das ergebe sich aus der in Abschrift beigefügten Bilanz für den 31. Dezember 1954, in der Darlehen in Höhe von 41.608 DM ausgewiesen seien. Dort sei weiter ein Verlustvortrag für 1952 mit über 9.000 DM, für 1953 mit über 37.000 DM aufgeführt, insgesamt rund 46.800 DM (36.800 ist offensichtlich ein Schreibfehler), so daß das Eigenkapital der Klägerin, das nur 20.000 DM betrage, verloren sei.

4

Der damalige Konkursrichter Dr. S. setzte am 26. April 1955 Termin zur Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin B. auf den 30. April 1955 an. B. erschien mit dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und äußerte sich zu Protokoll des Rechtspflegers Ei. Dabei übergab er ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 28. April 1955, eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für 31. Dezember 1954, einen Status mit Aufstellung der Außenstände und Schulden für den 28. April 1955 und das Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 24. Februar 1955 sowie einen Fragebogen. Er erklärte, daß die Gewerkschaft A. zwar einen Schuldtitel gegen T. über 50.000 DM habe, daß diesem aber keine Forderung gegen die Klägerin zustehe. Der Betrag von 38.808 DM sei nach Mitteilung T. nicht von ihm, sondern von seiner Frau eingebracht; der Ehemann T. nehme wegen des eingebrachten Geldes auf Grund mündlicher Vereinbarung am Gewinn und Verlust der Klägerin teil. Für den Fall, daß T. direkt als Geldgeber in Frage kommen sollte, erklärte B. daß dessen Forderung keinesfalls fällig sei. Eine Überschuldung der Klägerin sei nur äußerlich in Erscheinung getreten, da die im Status für 28. April 1955 auf der Passivseite aufgeführten Darlehen Ed. (2.500 DM), Dr. Sch. (300 DM) und T. (38.808 DM) auf ein Drittel ermäßigt und Lizenzschulden gestrichen werden sollten. Das sei zur Sanierung der Klägerin beschlossen worden. Deren Betrieb sei noch in vollem Gange. Im Jahre 1954 sei ein Gewinn von 119,75 DM erzielt worden.

5

Dr. Schulter ließ Abschrift der Erklärung B. der Antragstellerin zugehen. Arndt antwortete am 9. Mai 1955, nicht Frau T. habe der Klägerin Geld gegeben, sondern der Ehemann T.. Das ergebe sich sowohl aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung, als auch aus einem Schreiben des Prozeßevollmächtigten der Klägerin vom 27. April 1955, aus dem überdies nicht nur Überschuldung, sondern echte Zahlungsunfähigkeit der Klägerin hervorgehe.

6

Am 12. Mai 1955 legte der Rechtspfleger Ei. die Akten mit einem am 11. Mai eingegangenen Schreiben A. dem Konkursrichter vor und bemerkte dabei, seines Erachtens sei die Forderung der Antragstellerin noch nicht genügend glaubhaft gemacht, jedoch bestehe der Verdacht einer strafbaren Handlung nach §§ 64, 84 GmbHGes. (Unterlassung des Konkursantrages bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Der Konkursrichter Dr. P. ließ Abschrift des Schreibens A. der Klägerin zufertigen und legte die Akten dem Oberstaatsanwalt vor.

7

Am 23. Mai 1955 verfügte der Konkursrichter, daß die Stellungnahme des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Mai zum Schreiben A. vom 9. Mai 1955 der Antragstellerin zur Kenntnisnahme zugefertigt werden solle mit dem Zusatz, dem Konkursantrag könne erst entsprochen werden, wenn die Forderung glaubhaft gemacht worden sei; da das bisher nicht geschehen sei, werde anheimgegeben, dies durch Vorlegung eines Schuldtitels gegen die Gemeinschuldnerin nachzuholen.

8

In einem Schreiben vom 23. Mai 1955 führte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung T. vom 17. Februar 1955 aus, daß der von diesem oder seiner Ehefrau zur Verfügung gestellte Betrag als "Teilhabergeld" anzusehen sei. Nachdem A. in einem Schreiben vom 25. Mai 1955 geboten hatte, im Hinblick auf eine bevorstehende Besprechung mit den Eheleuten T. die Entscheidung über den Konkursantrag bis 15. Juni 1955 zurückzustellen, wies er mit Schreiben vom 11. Juni 1955 das Konkursgericht darauf hin, daß die Voraussetzungen des Konkursantrages hinreichend glaubhaft gemacht seien. In einem Schreiben vom 18. Juni 1955 teilte er mit, daß die Gewerkschaft damit einverstanden sei, gemäß dem ursprünglichen Vorschlag der Klägerin an Stelle der Darlehensschuld von 38.808 DM nominell 12.900 DM Geschäftsanteile als Treuhänder der Eheleute T. abzunehmen. Sobald ihm die erforderliche Abtretungserklärung Thorndahls zugegangen sei, werde er den Konkursantrag zurückziehen. Er bat, die Sache weiter bis 25. Juni 1955 zurückzustellen.

9

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, entgegnete darauf am 24. Juni 1955, es sei offensichtlich, daß die Gewerkschaft mit ihrem, wider besseres Wissen gestellten Konkursantrag die Klägerin unter Druck setzen wolle, um einen Vorteil herauszuschlagen, der ihr nicht zustehe, nämlich die Erlangung der Majorität im Unternehmen der Klägerin. Daher werde gebeten, den Antrag nunmehr abzulehnen.

10

Am 28. Juni 1955 verfügte der Konkursrichter Dr. Peters eine Anfrage an die Antragstellerin, ob der Konkursantrag zurückgenommen werde mit dem Hinweis darauf, daß nur Glaubhaftmachung der Forderung im vorliegenden Falle auf die Vorlage eines Schuldtitels gegen die Gemeinschuldnerin nicht verzichtet werden könne. Die Gewerkschaft antwortete am 28. Juni 1955, die Antragsgegnerin (Klägerin) habe das Angebot vom 18. Juni 1955 abgelehnt. Sie machte in diesem Schreiben und in einem weiteren Schreiben vom 4. Juli 1955 erneut geltend, daß die Voraussetzungen einer Konkurseröffnung bereits hinreichend glaubhaft gemacht seien und es eines Schuldtitels nicht bedürfe. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin entgegnete am 6. Juli 1955, die Klägerin und ihre Gesellschafterinnen wüßten natürlich nicht, ob Frau T. die eigentliche Berechtigte sei oder der Ehemann T.. Diese seien aber von jeher nie Darlehensgläubiger, sondern nur Beteiligte gewesen. Er legte Abschrift eines Briefes Henning T. an ein Bankhaus vom 17. Juli 1954 vor, in dem T. davon spricht, daß er an der Klägerin beteiligt sei. Zugleich wurde erneut um Zurückweisung des Konkursantrages gebeten.

11

Am 5. Juli 1955 fragte der Rechtspfleger beim Konkursrichter an, ob zur Glaubhaftmachung der Forderung eine eidliche richterliche Vernehmung - "wessen?" - erfolgen solle. Der Konkursrichter, nunmehr Dr. R., forderte daraufhin die Hauptakten von der Staatsanwaltschaft zurück, weil er zur Entscheidung die mit dem Konkursantrag eingereichten Unterlagen brauche. Nachdem diese Akten am 12. Juli 1955 wieder eingegangen waren, eröffnete Dr. R. mit Verfügung vom 15. Juli 1955 das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin. In einem Vermerk vom 18. Juli 1955 führt er aus, die von der Klägerin selbst gefertigten Unterlagen ergäben, daß Henning T. eine Forderung von 38.000 DM aus Darlehen zustehe. Daß diese Forderung möglicherweise betagt sei, hindere die Zulässigkeit des Konkursantrages nach § 105 KO nicht. Daß die Gewerkschaft den Anspruch Thorndahls gepfändet habe, ergebe der vorliegende Titel. Als Einziehungsgläubigerin sei sie allein berechtigt, Konkursantrag zu stellen. Die Überschuldung im Sinne des § 63 GmbHGes. ergebe sich aus dem Status für 28. April 1955 und aus dem Schreiben der Klägerin an T. vom 25. Februar 1955.

12

Auf sofortige Beschwerde der Klägerin hob das Landgericht den Eröffnungsbeschluß mit Entscheidung vom 29. August 1955 auf. Die Pfändung der angeblichen Forderung T. besage nichts über deren Bestehen. Sie mache den Bestand einer Forderung nicht glaubhaft. Davon ausgehend, daß die eidesstattliche Versicherung T. vom 17. Februar 1955 dem Konkursrichter bei Eröffnung des Konkursverfahrens nicht vorgelegen habe, sondern erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu den Konkursakten gekommen sei, habe mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin selbst im Schriftverkehr Henning T. als Beteiligten behandelt habe, eine von der Gewerkschaft gepfändete Forderung Henning T. gegen die Klägerin als glaubhaft gemacht angesehen werden mögen. Nachdem die Urschrift der eidesstattlichen Versicherung T. vom 17. Februar 1955 vorliege, könne das aber nicht mehr gelten; denn dort werde versichert, daß der ganze Betrag oder die daraus entstehenden Rechte seit 1953 sicherungsweise an Frau T. übereignet worden seien. Deshalb sei der Eröffnungsbeschluß mangels Glaubhaftmachung der Antragsbefugnis aufzuheben: Die sofortige weitere Beschwerde der Gewerkschaft wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht folgert unter Heranziehung von Urkunden, die erst nach dem Eröffnungsbeschluß zu den Akten gelangt sind, daß der Ehemann oder die Ehefrau T. als stille Gesellschafter beteiligt gewesen seien. Aus dieser Stellung hervorgehende Ansprüche seien von dem Pfändungsbeschluß nicht umfaßt. Die Angabe eines Darlehens T. im Schreiben der Klägerin vom 25. Februar 1955 und in der Bilanz vom 31. Dezember 1954 zwinge nicht zu einer anderen Beurteilung, denn es habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, die wirtschaftlich als Kredithingabe wirkende Beteiligung ausdrücklich als Beteiligung des stillen Gesellschafters zu verbuchen.

13

Die Klägerin sieht ein Verschulden des Konkursgerichts darin, daß der Konkursantrag zugelassen worden sei, daß die Akten an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden seien, was die Entscheidung verzögert habe, und daß nicht geprüft worden sei, ob die Gewerkschaft A. überhaupt existiere. Eine solche habe es nämlich gar nicht gegeben. Das Hauptverschulden liege darin, daß bei der übereilten Beschlußfassung vom 15. Juli 1955 Dr. R., dem die Akten möglicherweise gar nicht vollständig vorgelegen hätten, pflichtwidrig eine Darlehensforderung T. gegen die Klägerin angenommen habe, obgleich bei ordnungsmäßiger Sorgfalt nach den Unterlagen eine stille Beteiligung der Ehefrau T. anzunehmen gewesen wäre.

14

Mit der Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag von 10.000 DM aus einem angeblichen Gesamtschaden von mehr denn 186.000 DM geltend.

15

Die Beklagte hat beantragt, die Klage, die sie auch der Höhe nach bestreitet, abzuweisen. Es handele sich bei der Konkurseröffnung um ein Urteil in einer Rechtssache, so daß die Ausnahmevorschrift des § 839 Abs. 2 BGB Platz greife. Das Konkursverfahren sei zu Recht eröffnet worden, weil Henning T. Darlehensgläubiger der Klägerin gewesen sei.

16

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

17

I.

Anspruchsgrundlage ist § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Ausnahmevorschrift des § 839 Abs. 2 BGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht anwendbar, weil es sich bei der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht um ein "Urteil in einer Rechtssache" handelt (III ZR 139/55 vom 5. November 1956, LM Nr. 4 zu § 839 (Fi) BGB). Der Eröffnungsbeschluß ist nicht eine "urteilsvertretende" Entscheidung, sondern Teil eines Vollstreckungsverfahrens, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Ausführungen des Landgerichts, das sich in seinem Urteil bewußt in Gegensatz zu dem eben erwähnten Urteil vom 5. November 1956 setzt, geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner bisher vertretenen Auffassung abzugehen.

18

1.)

Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, eine Pflichtverletzung des Konkursrichters liege schon darin, daß er den Antrag auf Konkurseröffnung überhaupt zugelassen habe.

19

a)

Das Berufungsgericht meint hierzu, ein etwaiger Schaden durch Zulassung des Konkursantrages sei nicht Gegenstand den auf den Teilbetrag von 10.000 DM gerichteten Klage. Angesichts der Erklärung B. im Termin vom 30. April 1955, die Klägerin sei noch voll in Betrieb, sei die Behauptung der Klagschrift, es sei ein Schaden von 1.917,79 DM dadurch entstanden, daß der Betrieb infolge des sich etwa ein Vierteljahr lang hinziehenden Eröffnungsverfahrens nicht mehr ausgelastet gewesen sei, nicht hinreichend substantiiert. Dem hält die Revision mit Recht entgegen, schon die Zulassung des Antrages sei adäquat ursächlich jedenfalls auch für den mit der Klage geltend gemachten, nach Eröffnung des Konkurses entstandenen Schaden gewesen, weil es ohne die - behaupteten - Versäumnisse im Vorstadium nicht zur Konkurseröffnung gekommen sein würde.

20

b)

Dagegen greift das weitere Vorbringen in der Revisionsbegründung zu diesem Punkt nicht durch. Wenn die Klägerin am 25. Februar 1955 an T. schrieb, daß sie auch ihn zu den Gesellschaftern rechne, die zwecks Sanierung der Klägerin auf zwei Drittel ihres Forderungen verzichten sollten, so brauchten daraus Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Antragstellerin, daß T. der Klägerin ein Darlehen gegeben habe, ebensowenig hergeleitet zu worden, wie daraus, daß die Antragstellerin sowohl Darlehens- wie auch Beteiligungsansprüche gepfändet hatte. Denn sowohl im Schreiben der Klägerin vom 25. Februar 1955 als in der Bilanz für den 31. Dezember 1954 war von Darlehen T., nicht von dessen Gesellschafteranteil die Rede. Aus dessen Schreiben an T. vom 25. Februar 1955 hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung auch nichts mehr hergeleitet.

21

Es ist aber auch nicht richtig, wenn die Revision ausführt, aus dem Konkursantrag habe sich ergeben, daß die Darlehensforderung nicht fällig gewesen sei und daß der Antrag sich in Wirklichkeit nicht auf Überschuldung stütze, sondern auf Zahlungsunfähigkeit; denn aus dem Antrag sei hervorgegangen, daß sich die Klägerin außerstande erklärt hatte, statt des im Schreiben vom 25. Februar 1955 angebotenen Anteils von 12.900 DM der Forderung der antragstellenden Gewerkschaft entsprechend einen solchen von nur 12.000 DM, dazu aber 3.600 DM bar zu gewähren. Anders als bei Überschuldung sei beim Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches erforderlich. Dem, was geplant, nach Angabe der Antragstellerin aber nicht zustande gekommen war, brauchte das Konkursgericht jedoch hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Forderung und des Konkursgrundes keine Bedeutung beizulegen. Deshalb brauchte der Konkursrichter, entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Revisionsverhandlung, dem Konkursantrag auch nicht zu entnehmen, daß die Antragstellerin diesen Antrag mißbräuchlich stellte, um ihre Absicht, in das unternehmen der Klägerin "einzusteigen", gegen das Widerstreben der Klägerin durchzusetzen. Derartiges ergab sich aus dem Antrag nicht.

22

Die mit dem Antrag vorgelegten Urkunden rechtfertigten es jedenfalls, bei der Vorprüfung die behauptete Konkursforderung und den Konkursgrund als glaubhaft gemacht anzusehen, den Antrag zunächst zuzulassen und den Geschäftsführer der Klägerin zu hören. Ein solches Verfahren entsprach der Vorschrift in § 105 KO; darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen.

23

c)

Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zeugen nicht vernommen, die die Klägerin dafür benannt gehabt habe, daß der Rechtspfleger Ei. dem Konkursrichter die Sache irrigerweise so dargestellt habe, als liege ein Vollstreckungstitel gegen die Klägerin vor und daß diese Annahme für die Zulassung des Konkursantrages entscheidend gewesen sei.

24

Der Vernehmung dieser Zeugen bedurfte es jedoch nicht. Denn selbst wenn die Klägerin nachgewiesen hätte, daß der Konkursrichter vom Vorliegen eines Schuldtitels gegen die Klägerin ausgegangen sei, würde damit für sie nichts gewonnen sein. Da die Zulassung des Konkursantrages, wie oben dargelegt, auf Grund der dem Antrag beigefügten Unterlagen statthaft war, ohne daß ein Schuldtitel vorlag, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Konkursrichter bei Zulassung des Antrages der irrigen Annahme gewesen ist, es liege ein Schuldtitel vor. Denn dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der ursächlichen Zusammenhänge zu dem Ergebnis gekommen ist, der Konkursrichter würde den Antrag auch zugelassen haben, wenn die - unterstellte - Irreführung durch den Rechtspfleger nicht erfolgt wäre.

25

2.)

Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, das Konkursgericht hätte den Antrag jedenfalls dann zurückweisen müssen, als dessen mangelnde Glaubhaftmachung erkennbar geworden sei. Der Rechtspfleger habe die Akten am 12. Mai 1955 dem Konkursrichter mit dem Bemerken vorgelegt, seines Erachtens sei die Forderung der Antragstellerin noch nicht genügend glaubhaft gemacht, jedoch bestehe der Verdacht einer strafbaren Handlung nach §§ 64, 84 GmbHGes. Statt daraus die Folgerung zu ziehen, den Konkursantrag nunmehr zurückzuweisen, habe der Konkursrichter die Akten dem Oberstaatsanwalt vorgelegt. Nach Eingang des Schriftsatzes des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Mai 1955 habe der Konkursrichter der Antragstellerin die Vorlegung eines Schuldtitels anheimgegeben, weil die Forderung bisher nicht glaubhaft gemacht worden sei (Verfügung vom 23. Mai 1955). In seiner Verfügung vom 28. Juni 1955 habe er die Antragstellerin nochmals darauf hingewiesen, daß zur Glaubhaftmachung der Forderung im vorliegenden Falle auf die Vorlegung eines Schuldtitels gegen die Gemeinschuldnerin (Klägerin) nicht verzichtet werden könne. Anstatt nun den Konkursantrag zurückzuweisen, als die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Juli 1955 die Vorlegung eines Schuldtitels abgelehnt habe, habe das Konkursgericht am 15. Juli 1955 das Konkursverfahren eröffnet.

26

Das Berufungsgericht hat gegenüber diesem Vorbringen ausgeführt, die Verfügungen des Konkursgerichtes vom 23. Mai und 28. Juni 1955 ließen im Zusammenhang mit der Abgabe der Akten an den Oberstaatsanwalt erkennen, daß das Gericht den Konkursgrund der Überschuldung als gegeben angesehen habe, daß aber Zweifel hinsichtlich des Konkursgläubigerrechtes der Antragstellerin aufgetreten seien. Das aber habe das Konkursgericht, wie sich aus §§ 75, 105 Abs. 2 KO ergebe, nicht zu veranlassen brauchen, nunmehr den Konkursantrag sogleich Abzuweisen. Das Konkursgericht sei solchenfalls vielmehr berechtigt, vom Antragsteller weitere Glaubhaftmachung zu fordern. Daß es dazu die Vorlegung eines Schuldtitels für nötig erklärt, und den Konkursantrag nicht sogleich zurückgewiesen habe, sei nicht zu beanstanden.

27

a)

Die Revision bemängelt in diesem Zusammenhang die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen hat, das Konkursgericht sei Zweifeln an der rechtlichen Existenz der Antragstellerin nicht nachgegangen.

28

Das Berufungsgericht führt in dieser Beziehung aus, die Klägerin habe zwar im Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 20. Mai 1955 angegeben, es entziehe sich ihrer Kenntnis, wie weit E.M. A. befugt sei, für die Gewerkschaft A., die Antragstellerin, Erklärungen abzugeben, und das ganze Auftreten der Gewerkschaft sei im Hinblick auf das Fehlen eigener Briefbogen und ihre Bezeichnung als Abteilung einer Firma O. und Cie. reichlich unklar. Diese Hinweise hätten aber dem Konkursrichter keinen Anlaß zu Zweifeln hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Gewerkschaft und der Vertretungsbefugnis A. zu geben brauchen; denn es sei bereits ein, wenn auch im Mahnverfahren erwirkter Titel zugunsten der von A. vertretenen Gewerkschaft glaubhaft gemacht gewesen - nämlich der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angeführte Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl -, und die Klägerin selbst habe im Schriftsatz vom 28. April 1955 von einer eingehenden Unterhaltung mit der Gewerkschaft und deren "Herren" berichtet gehabt.

29

Brauchte das Vorbringen der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts dem Konkursgericht keinen Anlaß zu Zweifeln all der Rechtspersönlichkeit der Gewerkschaft und der Vertretungsbefugnis A. zu geben, und war die Abstandnahme von sofortiger Zurückweisung des Konkursantrages nach dem Auftreten von Zweifeln hinsichtlich der ausreichenden Glaubhaftmachung der Konkursforderung nach Meinung des Berufungsgerichts objektiv nicht fehlerhaft, so kann dem Konkursgericht aus seinem Verhalten insoweit jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden.

30

b)

Schließlich macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, die Klägerin habe unter dem 28. April 1955 durch eine eidesstattliche Erklärung Henning T. glaubhaft gemacht gehabt, daß dessen Ansprüche gegen die Klägerin schon seit 1953 an seine Ehefrau abgetreten gewesen seien. Ansprüche der Frau T. aber seien für die Antragstellerin nicht gepfändet gewesen. Damit habe sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht auseinandergesetzt.

31

Das ist nicht richtig. Das Berufungsgericht befaßt sich mit der Erklärung T. und mit dessen Behauptung über die Stellung seiner Frau eingehend. Es führt aus, daß die Erklärung T. mit besonderer Vorsicht hätte gewertet werden können, einmal angesichts der Handhabung der Klägerin bei der Bilanzierung und der Tatsache, daß sie auch noch nach der Pfändung der Forderung ausweislich des Schriftwechsels Henning T. als Berechtigten behandelt habe, zum anderen, weil T. Bemerkung bei Übersendung seiner eidesstattlichen Versicherung an den Geschäftsführer der Klägerin, "die Versicherung hat den Vorteil, genau richtig zu sein", merkwürdig hätte berühren müssen. Entscheidend aber stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß der Konkursrichter, ohne schuldhaft zu handeln, sich bei Bildung seiner Überzeugung in erster Linie auf die von der Klägerin selbst errichteten Urkunden habe stützen dürfen, die für ein Darlehen Thorndahls gesprochen hätten. Damit hat sich das Berufungsgericht mit der Erklärung T. in ausreichendem Maße auseinandergesetzt, so daß die auf § 286 ZPO gestützte Rüge nicht durchgreifen kann.

32

3.)

Auch darauf ist die Klage gestützt, daß das Konkursgericht seine Entscheidung schuldhaft verzögert habe. Das Berufungsgericht führt zu diesem Punkt wiederum aus, ein durch Verzögerung entstandener Schaden werde mit der vorliegenden Klage gar nicht geltend gemacht. Auch fehle es dafür an hinreichender Substantiierung.

33

Diese Bekundung ist nicht unbedenklich. Mit der Teilklage werden insbesondere Aufwendungen für Löhne und Gehälter geltend gemacht, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens gezahlt worden sind. Es ist denkbar, daß diese Aufwendungen infolge der während der Dauer des Konkursverfahrens angeblich geminderten Ausnutzung der Fabrikationskapazität zu einem Defizit geführt haben, so daß zwischen dem geltend gemachten Schäden und der behaupteten schuldhaften Verzögerung der Entscheidung des Konkursgerichts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen könnte. Indessen kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn das Berufungsgericht verneint mit Recht eine schuldhaft amtspflichtwidrige Verzögerung des Eröffnungsverfahrens, indem es darauf hinweist, daß dieses trotz Vorlage der Hauptakten beim Oberstaatsanwalt weiter gelaufen sei, daß die Beteiligten noch um eine vergleichsweise Beilegung verhandelt hätten und die Klägerin nach ihren Schreiben vom 27. April und 20. Mai 1955 bemüht gewesen sei, die Antragstellerin irgendwie zu befriedigen. Das Berufungsgericht hebt weiter hervor, daß die Klägerin dem Antrag A. vom 25. Mai 1955, die Entscheidung bis zum 15. Juni 1955 zurückzustellen, nicht nur nicht widersprochen, sondern ihrerseits ihre Gegenerklärung zurückgestellt habe. Als sie dann am 24. Juni 1955 auf Entscheidung gedrängt habe, habe der Konkursrichter der Antragstellerin eine Erklärungsfrist gesetzt, noch vor deren Ablauf die Hauptakten vom Oberstaatsanwalt zurückgefordert und dann binnen drei Tagen über den Konkursantrag entschieden.

34

Demgegenüber macht die Revision nur geltend, die Konkurseröffnung stütze sich nur auf Tatsachen, die schon zwei Monate früher bei Abgabe der Akten an den Oberstaatsanwalt vorgelegen hätten, neue Ermittlungen seien nicht angestellt worden, neues Material habe sich nicht ergeben. Dabei übersieht sie aber, daß das Konkursgericht nach Abgabe der Akten an den Oberstaatsanwalt seine Verfügungen an die Antragstellerin über die Beibringung eines Schuldtitels erlassen hat, die darauf abzielten, aufgetauchte Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragstellerin zu beheben, Maßnahmen, die nach dem oben (I 2 a) Ausgeführten eine schuldhaft amtspflichtwidrige Sachbehandlung nicht darstellten. Bei solcher Sachlage kann dahinstehen, ob die Behandlung des Konkursantrages das Zustandekommen von Plänen der Klägerin, sich durch Kapitalerhöhung zu sanieren, gelähmt hat. Darüber Beweis zu erheben, bestand, wenn keine Amtspflichtverletzung vorlag, kein Anlaß. Die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision (S. 7 Abschn. V), der für dieses Vorbringen der Klägerin benannte Zeuge Edzard sei nicht gehört worden, geht deshalb fehl.

35

4.)

Das Berufungsgericht sieht auch in der schließlichen Eröffnung des Konkursverfahrens durch den damaligen Konkursrichter Dr. R. keine schuldhafte Amtspflichtverletzung.

36

a)

Es geht in tatrichterlicher, von der Revision nicht angegriffener Würdigung der Konkursakten und einer Erklärung Dr. R. gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten davon aus, daß diesem die Versicherung T. vom 17. Februar 1955 vorgelegen hat, als er den Eröffnungsbeschluß erließ, daß ihn T. Schreiben an den Geschäftsführer der Klägerin vom gleichen Tage stutzig gemacht und er T. Angaben keinen Glauben geschenkt hat. Das Berufungsgericht legt weiter in sorgfältigen Ausführungen dar, daß Dr. R. kein Schuldvorwurf aus seiner Annahme gemacht werden könne, es handele sich bei dem bilanzierten Betrag von 38.808 DM nicht um eine Gesellschaftereinlage T., sondern um ein der Klägerin gewährtes Darlehen, zumal die Klägerin selbst von einer beabsichtigten Umwandlung des Darlehens in eine Beteiligung in Form der Übernahme einer Stammeinlage gesprochen habe. Der Annahme, T. sei Gesellschafter der Klägerin geworden, habe insbesondere entgegengestanden, daß dieser Devisenausländer gewesen sei und eine devisenrechtliche Genehmigung zu seiner Beteiligung als Gesellschafter von der Klägerin nie behauptet worden sei.

37

Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang weiter aus, der Umstand, daß die Amtsvorgänger Dr. R. von der Antragstellerin die Vorlegung eines Schuldtitels verlangt hatten, habe der Meinungsbildung Dr. R. nicht hinderlich zu sein brauchen, da die ihm am 15. Juli 1955 bekannten Tatsachen, den Schluß auf die Darlehensgläubigerstellung T. erlaubt hätten, und zwar auch dann, wenn davon auszugehen sei, daß die Forderung seiner Amtsvorgänger Dr. R. zu besonderer Sorgfalt hätte Anlaß geben müssen.

38

Die Revision hält dem entgegen, Dr. R. habe unbeachtet gelassen, daß die Klägerin ein junges Unternehmen im Aufbau gewesen sei, das gerade begonnen habe, sich durchzusetzen und bei dem im Jahre 1954 bereits, ein kleiner Gewinn erzielt worden sei. Das Unternehmen sei noch in vollem Betrieb gewesen. Die Akten hätten keinerlei Anzeichen für Konkursreife gegeben. Allein buchmäßig habe der Eindruck der Überschuldung entstehen können. Die Maßnahmen, diese Tatsache zu beseitigen, seien im vollen Gange gewesen. Das alles habe für den Konkursrichter die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt begründet. Dr. R. habe sich, wie aus seinem - die Eröffnung des Konkursverfahrens begründenden - Vermerk vom 18. Juli 1955 hervorgehe, keine Gedanken darüber gemacht, daß seine Amtsvorgänger die Forderung der Antragstellerin nicht für glaubhaft gemacht angesehen hätten.

39

Letzteres geht aus diesem Vermerk indessen nicht hervor. Dr. R. war durch die Auffassung seiner Vorgänger auch nicht irgendwie gebunden. Er brauchte sie deshalb nicht zu erwähnen. Er hatte selbst zu urteilen und sah, wie sein Vermerk ergibt, durch die von der Klägerin selbst gefertigten Unterlagen den Nachweis des Bestehens einer Forderung T. gegen die Klägerin aus Darlehen im Betrag von 38.000 DM als geführt an. An der Stelle seines Vermerkes, an der er - übrigens nur in der Form eines vergleichenden Hinweises - T. eidesstattliche Versicherung vom 17. Februar 1955 erwähnt, handelt es sich nur um die Frage der Fälligkeit der Forderung, die dahingestellt bleiben könne, weil eine Betagung der Zulässigkeit des Konkursantrages nicht entgegenstehe. Daraus, daß Dr. R. T. Angabe über eine Übertragung seiner Rechte auf seine Frau in diesem Zusammenhang nicht erwähnt, läßt sich nicht folgern, daß er diese Behauptung T. übersehen habe. Daß er T. Versicherung keinen ausschlaggebenden Wert beizulegen brauchte, hat das Berufungsgericht, wie schon bemerkt, in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt.

40

b)

Was den Konkursgrund der Überschuldung anlangt, so legt das Berufungsgericht dar, daß sich eine solche aus dem Status für den 28. April 1955 bei Annahme eines Darlehens T. von rund 38.000 DM auch dann ergab, wenn die Maschinen mit 4.000 DM statt der eingesetzten 1.606,10 DM bewertet wurden und das Gesellschafterkapital, die Lizenzschulden und die Darlehen Ed. und Dr. Sch. außer Betracht blieben. Denn auch dann hatten die Passiven von rund 64.200 DM die Aktiven von rund 51.200 DM noch immer um etwa 13.000 DM überstiegen.

41

Gegenüber diesen Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich auf das Schrifttum, insbesondere auf Scholz, Kommentar zum GmbH Gesetz § 63 Anm. 6 stützen, bringt die Revision nichts Durchgreifendes vor. Sie führt nur aus, es sei nicht ersichtlich, wie angesichts der nur buchmäßigen Überschuldung - die sie also nicht in Abrede stellt - ein Konkursgrund der Überschuldung zur vollen Überzeugung Dr. R. festgestanden haben solle.

42

Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, Dr. R. habe die im Prinzip bereits beschlossene Sanierung der Klägerin unbeachtet gelassen, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Klägerin zwar eine Umwandlung des Darlehens T. in eine Kapitaleinlage ins Auge gefaßt hatte, daß T. Zustimmung dazu aber erst noch im Schreiben vom 25. Februar 1955 erbeten wurde und daß mit der Antragstellerin, die nun einmal als Pfändungspfandgläubigerin in Erscheinung trat, eine Einigung nicht zustandegekommen war.

43

c)

Schließlich macht die Revision geltend, auch für einen Konkursantrag sei ein Rechtsschutzbedürfnis Prozeßvoraussetzung. Wie aus den Konkursakten hervorgehe, habe die Antragstellerin in die dem Ehemann oder der Ehefrau T. im Zuge der Sanierung angebotene Beteiligung "einsteigen" wollen. Sie habe sich darüber, daß die Klägerin Bedenken hatte, sie als Gesellschafterin aufzunehmen, wiederholt - z.B. im Schriftsatz vom 28. Juni 1955 - beschwert ind damit gezeigt, daß sie mit dem Konkursantrag in Wirklichkeit dieses Ziel verfolge. Dann aber habe es an dem für einen solchen Antrag erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Auch hierüber habe sich der Konkursrichter ersichtlich keine Gedanken gemacht.

44

Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Es mag sein, daß die Antragstellerin Einfluß auf die Klägerin gewinnen wollte, sei es, daß sie Gesellschafterin wurde, sei es, daß ihr Repräsentant auf Grund treuhänderischer Abtretung der Rechte T. an dessen Stelle rückte. Daraus aber, daß die Antragstellerin nach dem Scheitern diesbezüglicher Verhandlungen ihren Konkursantrag aufrecht erhielt, um auf Grund ihres Schuldtitels gegen T. aus dessen Darlehensforderung gegen die Klägerin - von deren Bestehen der Konkursrichter, wie dargelegt, ausgehen durfte - Befriedigung zu suchen, brauchte der Konkursrichter nicht zu folgern, daß ein unlauterer Zweck verfolgt werde. Zu einer Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses bestand für Dr. R. also kein Anlaß.

45

II.

Die Revision macht geltend, der Klägerin stehe jedenfalls ein Anspruch auf angemessene Entschädigung aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu. Die Eröffnung des Konkursverfahrens, die, wie die Beschwerdeentscheidungen zeigten, nicht hätte erfolgen dürfen, stelle in einem Falle wie dem vorliegenden einen vernichtenden Eingriff in einen eingerichteten und laufenden Gewerbebetrieb dar. Das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb sei ein vermögenswertes Recht (BGHZ 23, 157, 161). Durch den rechtswidrigen Eingriff des Konkursgerichts in dieses Recht sei der Klägerin ein Sonderopfer auferlegt worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Klage unbegründet. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens stellt ebensowenig wie eine gerichtliche Zwangsvollstreckung einen enteignenden Eingriff im Sinne der Rechtsprechung zum Enteignungsrecht dar. Eine solche Maßnahme kann unter den Voraussetzungen des § 839 BGB Schadensersatzansprüche auslösen, nicht aber Entschädigungsansprüche nach Enteignungsgrundsätzen. Das Wesen der Enteignung und des enteignungsgleichen Eingriffs liegt in der Auferlegung eines Sonderopfers im Interesse der Allgemeinheit. Daran fehlt es im Konkursverfahren und in der Zwangsvollstreckung, wo es darum geht, mit staatlicher Hilfe Individualansprüche eines Gläubigers seinem Schuldner gegenüber durchzusetzen.

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Da, wie dargelegt, den beteiligten Konkursrichtern schuldhafte, für den behaupteten Schaden der Klägerin ursächliche Amtspflichtverletzungen in keinem Stadium des Konkursverfahrens zum Vorwurf gemacht werden können und ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen nicht begründet ist, ist die Klageabweisung gerechtfertigt. Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer