Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1994, Az.: 2 ARs 119/94
Zuständigkeit; Führungsaufsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1994
- Aktenzeichen
- 2 ARs 119/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Zur Frage der Zuständigkeit hinsichtlich weiterer Führungsaufsicht.
Gründe
Das Landgericht Aachen hat mit Beschluß vom 6. Juni 1989 festgestellt, daß mit Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug nach Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. April 1985 - 62 KLs/22 Js 1772/83 - Führungsaufsicht eintrete und eine Anordnung gemäß § 68 f Abs. 2 StGB abgelehnt. Die Dauer der eingetretenen Führungsaufsicht hat es auf fünf Jahre festgesetzt. Der Beschluß ist rechtskräftig.
Am 13. August 1991 wurde der Verurteilte aus der Justizvollzugsanstalt Aachen entlassen. Da er zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten in die Justizvollzugsanstalt Freiburg aufgenommen wurde, gab das Landgericht Aachen die Führungsaufsicht am 22. November 1993 an das Landgericht Freiburg ab.
Dieses hat die Übernahme abgelehnt. Führungsaufsicht sei deshalb nicht eingetreten, weil in dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. April 1985 lediglich Einzelstrafen von weniger als zwei Jahren verhängt worden seien. Auf die Höhe der Gesamtstrafe komme es im Rahmen des § 63 f StGB nicht an. Das Landgericht Aachen hat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO vorgelegt.
Zuständig ist gemäß § 462 a Abs. 1 und 4, § 463 Abs. 6 StPO das Landgericht Freiburg (vgl. BGH, Beschl. v. 11. April 1984 - 2 ARs 86/84; vom 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92).
Daß Führungsaufsicht eingetreten ist, steht aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 6. Juni 1989 fest.