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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.1985, Az.: 4 StR 766/84

Kraftfahrer, der vor einer Straßenkreuzung die Fahrbahn verlässt, um über ein neben der Straße gelegenes Tankstellengelände die Querstraße schneller zu erreichen; Gebot der Fahrbahnbenutzung; Überquerung eines Gehweges mit einem Fahrzeug; Gehweg als Fahrbahn; Umfahren einer Wechsellichtzeichenanlage außerhalb ihres Schutzbereichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1985
Aktenzeichen
4 StR 766/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln
AG Köln

Fundstellen

  • BGHSt 33, 278 - 282
  • MDR 1985, 864 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2540-2541 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1985, 507

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeit

Amtlicher Leitsatz

Ein Kraftfahrer, der vor einer Straßenkreuzung die Fahrbahn verläßt, um über ein neben der Straße gelegenes Tankstellengelände die Querstraße schneller zu erreichen, verstößt nicht deshalb gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung in § 2 Abs. 1 StVO, weil er dazu den Gehweg überqueren muß.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Bußgeldsachen hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Khoblich, Goydke und Dr. Jähnke
beschlossen:

Gründe

1

I.

Der Betroffene fuhr mit seinem Personenkraftwagen zur Nachtzeit durch K.. Da bei Annäherung an eine Straßenkreuzung die Wechsellichtzeichenanlage für ihn Rotlicht zeigte und er nach rechts in die Querstraße abbiegen wollte, fuhr er zum schnelleren Vorwärtskommen über einen Gehweg auf ein links der Fahrbahn gelegenes Tankstellengelände, bog von dort aus nach rechts in die Querstraße ein und durchfuhr bei Grünlicht die Kreuzung in der beabsichtigten Richtung.

2

Der Amtsrichter hat gegen den Betroffenen wegen einer in Tateinheit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 2 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 StVO eine Geldbuße festgesetzt.

3

Nach Auffassung des zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen berufenen Oberlandesgerichts Köln ist § 37 Abs. 2 StVO nicht verletzt, weil der Betroffene die Wechsellichtzeichenanlage außerhalb ihres Schutzbereichs umfahren hat (vgl. u.a. auch OLG Hamm VRS 55, 292, 293; BayObLG VRS 61, 289; OLG Düsseldorf VRS 63, 75). Insoweit will das Oberlandesgericht der Rechtsbeschwerde abhelfen.

4

Soweit diese sich gegen die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung in § 2 Abs. 1 StVO richtet, möchte das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde dagegen (unter entsprechender Berichtigung des Schuldspruchs) verwerfen. Es ist der Auffassung, die Fahrbahn zu verlassen und im fließenden Richtungsverkehr den Gehweg zu benutzen, sei einem Kraftfahrer nach dem Sinngehalt der Vorschrift nur in bestimmten, hier jedoch nicht vorliegenden Ausnahmefällen gestattet; selbst wenn der Gehweg über die dazu vorgesehene Einfahrt zu einem Tankstellengelände führe, dürfe er nur im Rahmen der Zweckbestimmung der Einfahrt, d.h. zum Tanken, überquert werden, nicht dagegen, wie hier, zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens.

5

So zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht Köln jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf in DAR 1984, 156 gehindert. Der Betroffene jenes Verfahrens hatte die Rotlicht anzeigende Wechsellichtzeichenanlage nach Überqueren des Gehwegs über eine rechts der Fahrbahn liegende, zum Parken benutzte unbefestigte Fläche umgangen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist der Auffassung, einem Kraftfahrer sei es durch § 2 Abs. 1 StVO nicht verwehrt, außerhalb der Fahrbahn liegende Grundstücke durch Überqueren eines Gehweges zu erreichen, sofern, was in jener Entscheidung nicht aufgeklärt war, die Fahrbahn an einer dafür vorgesehenen Stelle oder - mangels einer solchen - auf dem kürzesten Weg zum Parkplatz verlassen werde. Dieses Oberlandesgericht hat seine Sache, ohne auf die mit der Grundstückseinfahrt verbundene Zweckbestimmung näher einzugehen, zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

6

Das Oberlandesgericht Köln, das das Bußgeld bedrohte Verhalten des Betroffenen nicht im Befahren des Tankstellengeländes, sondern (allein) im Überqueren des Gehweges sieht, hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Rechtsfrage vorgelegt:

"Verstößt ein Kraftfahrer gegen § 2 Abs. 1 StVO, der eine Rotlicht anzeigende Wechsellichtzeichenanlage dadurch umgeht, daß er nach links abbiegend die Fahrbahn verläßt, über den Gehweg auf ein anschließendes Tankstellengelände fährt und dann nach rechts in die Querstraße einbiegt, deren Lichtzeichenanlage Grünlicht hat?"

7

Der Generalbundesanwalt vertritt die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts. Er hat beantragt zu beschließen:

"Ein Fahrzeugführer, der zum Zwecke der Fortsetzung seiner Fahrt im fließenden Verkehr ohne verkehrsbedingt zwingende Gründe die Fahrbahn unter Überquerung eines Gehweges verläßt und nach Befahren einer nicht dem fließenden Verkehr dienenden Fläche an anderer Stelle wieder auf die Fahrbahn auffährt, verstößt gegen § 2 Abs. 1 StVO."

8

II.

Die Vorlegung ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG).

9

Die beiden Oberlandesgerichte streiten über dieselbe Rechtsfrage. Für das vorlegende Gericht kommt es auf die für das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidende tatsächliche Frage, ob die Fahrbahn an einer dafür vorgesehenen Stelle über den Gehweg verlassen worden ist, ersichtlich deshalb nicht an, weil es in der nach seiner Ansicht zweckfremden Benützung des Gehweges allein zum schnelleren Vorwärtskommen in jedem Falle einen Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung in § 2 Abs. 1 StVO sieht. Gerade diese Rechtsfrage beurteilt das Oberlandesgericht Düsseldorf anders. Die weiteren tatsächlichen Umstände in den beiden Sachverhalten - Tankstellengelände links der Fahrbahn, zum Parken benutztes unbefestigtes Gelände rechts der Fahrbahn - berühren die Entscheidung der streitigen Rechtsfrage nicht.

10

III.

In der Sache vertritt der Senat dieselbe Rechtsauffassung wie das Oberlandesgericht Düsseldorf, die neuerdings auch vom Oberlandesgericht Oldenburg für das Durchfahren eines privaten Kundenparkplatzes (VRS 68, 286) geteilt wird.

11

1.

Nach § 2 Abs. 1 StVO in der geltenden Fassung vom 16. November 1970 (BGBl I S. 1565) "müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen". Diese, der früheren Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO vom 13. November 1937 (RGBl S. 1179) entsprechende Bestimmung richtet sich an den Längsverkehr (Begründung zur StVO 1970, VerkBl 1970, 797, 801). Sie bedeutet im Grundsatz, daß (alle) Fahrzeuge (allein) auf die Fahrbahn angewiesen sind (vgl. Flögel, Straßenverkehrsrecht, 1940, § 2 StVO Anm. 3) und umgekehrt, daß sie die übrigen Teile der Straße nicht benutzen dürfen, und damit auch nicht die Gehwege (vgl. auch BGHSt 14, 302, 304). Die Bestimmung befaßt sich allein mit der Verteilung des Verkehrs innerhalb des öffentlichen Straßenraumes. Sie begründet damit eine Pflicht zur Benutzung der Fahrbahn im Verhältnis lediglich zu den Übrigen Teilen der Straße, nicht dagegen im Verhältnis zu den angrenzenden, öffentlich oder privat genutzten Grundflächen (vgl. BayObLG VRS 22, 361, 362; Möhl in Müller, Straßenverkehrsordnung, 1973 § 2 Rdnr. 4; Kühlhaus/Janiszewski, StVO, 10. Aufl. § 2 Anm. 4 b) und verbietet insbesondere auch nicht das Verlassen des Verkehrsraums der Straße.

12

2.

Das Gebot zur Benutzung der Fahrbahn gilt nicht ausnahmslos. Im Schrifttum ist seit je her anerkannt, daß ein an die Fahrbahn angrenzender Gehweg überquert werden darf, wenn es darum geht, in ein Grundstück ein- oder aus einem Grundstück auszufahren. Ob das eine Frage des Gemeingebrauchs (OLG Düsseldorf VM 1967, 88 Nr. 127, Müller, Straßenverkehrsrecht, 12. Aufl. § 2 StVO Anm. 3 a) oder "aus natürlichen Gründen" (OLG Dresden DAR 1930, 6 Sp. 12) so ist, oder ob dies in § 9 Abs. 5 und § 10 (Boos, Straßenverkehrs-Ordnung, 3. Aufl. § 2 Anm. 2) oder in § 17 StVO a.F. - jetzt § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO - (OLG Hamm DAR 1953, 199) vorausgesetzt wird, kann dahinstehen (vgl. auch Cramer, Straßenverkehrsrecht, Bd. I 2. Aufl. § 2 StVO Rdn. 39; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl. § 2 StVO Anm. 4 a; Füll/Möhl/Ruth, Straßenverkehrsrecht, 1980, § 2 StVO Rdnr. 1). Jedenfalls verstößt ein Kraftfahrer, der die Fahrbahn zum Zwecke der Einfahrt in ein Grundstück verlassen will, nicht allein deshalb gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung, weil er dazu einen Gehweg überfahren muß.

13

3.

Für die rechtliche Beurteilung ist es dabei ohne Bedeutung, ob der Gehweg eine besondere Vertiefung zur Überfahrt aufweist oder ob er eine Bordsteinkante hat (OLG Hamm DAR 1953, 199; OLG Düsseldorf VM 1967, 88 Nr. 127; vgl. auch BGHSt 24, 111 zu § 16 Abs. 1 Nr. 5 StVO a.F.). Voraussetzung ist lediglich, daß die Fahrbahn an einer Stelle verlassen wird, die erkennbar zur Einfahrt in ein Grundstück vorgesehen und geeignet ist (OLG Düsseldorf DAR 1984, 156; vgl. auch OLG Oldenburg VRS 68, 286). Der Sonderfall, daß zu einem neben der Fahrbahn gelegenen Gelände überhaupt keine (solche) Einfahrt führt, bedarf hier keiner Erörterung.

14

4.

Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob zur Einfahrt in die Tankstelle der Gehweg überquert werden darf, kann es, entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts (vgl. auch Janiszewski NStZ 1985, 258), auch nicht darauf ankommen, ob der die Fahrbahn verlassende Kraftfahrer die Einfahrt zu dem vom Grundstücksbesitzer verfolgten Zweck, das heißt hier zum Tanken, oder ob er sie, wie der Betroffene, allein zum schnelleren Vorwärtskommen benutzt. Denn die mit der Straßenverkehrsordnung verfolgten öffentlichen Aufgaben und Zwecke beschränken sich in diesem Fall allein auf den Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den mit einem solchen Abbiegevorgang auf der Fahrbahn und dem Einfahren in das Grundstück, vor allem mit dem Überqueren des Gehweges, erfahrungsgemäß verbundenen besonderen Gefahren. Diesem Schutzzweck dienen jedoch andere Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung im ausreichenden Maße (§§ 1 und 9; vgl. auch § 10). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Überqueren des Gehwegs außerdem in § 2 Abs. 1 StVO geregelt sein soll. Es ist nicht Aufgabe und Zweck dieser Bestimmung, ein möglicherweise bestehendes Interesse des Besitzers an einer nur eingeschränkten Benutzung seines, außerhalb der Straße gelegenen Grundstücks zu schützen (vgl. auch OLG Hamm DAR 1953, 199; OLG Düsseldorf VM 1967, 88 Nr. 127 und DAR 1984, 156; OLG Oldenburg VRS 68, 286). § 2 Abs. 1 StVO darf nicht deswegen über seinen Schutzbereich hinaus ausgelegt werden. Im übrigen wäre selbst eine so weite Auslegung dieser Bestimmung nicht geeignet, alle jene (zahlreichen) Fälle zu erfassen, in denen die Einfahrt nicht über einen Gehweg führt.

15

Die Frage, ob ein zweckwidriges Befahren außerhalb des Straßenraumes liegender Grundstücke im Einzelfall gegen andere Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstößt, war hier nicht zu entscheiden.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Goydke
Jähnke