§ 2 SächsLVO - Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
(1) Bei der Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.
(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn abgeleistet hat.
(3) Wird Beamtinnen und Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.