Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.04.1996, Az.: BVerwG 4 B 284.95
Erwarten eines zusätzlichen Erkenntnisgewinnes durch die Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 284.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 30.01.1995 - AZ: 18 K 3829/92
- VGH Baden-Württemberg - 14.09.1995 - AZ: 8 S 1108/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ-RR 1996, 638-639 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1998, 623 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1996, 640 (amtl. Leitsatz)
- WPR 1996, 444
- ZfW 1997, 155-156
Amtlicher Leitsatz
Während die Sätze 1 und 2 des § 29 Abs. 1 WHG sich auf Gewässerunterhaltungslasten beziehen, die sich unmittelbar aus einer allgemeinen Rechtsnorm ergeben, betrifft Satz 3 Verpflichtungen, die auf besonderen Rechtstiteln beruhen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. September 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.601,88 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimißt.
Die Frage, ob eine
"Gemeinde, welche aufgrund der bis 1.3.1960 geltenden Rechtslage die Unterhaltungslast trug, ein 'anderer' i.S.d. des § 29 Abs. 1 Satz 3 WHG sein (kann), welcher zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken im oder am Wasser verpflichtet ist",
nötigt nicht zur Zulassung der Revision. Abgesehen davon, daß sie sich, isoliert betrachtet, problemlos anhand des Gesetzeswortlauts und des Sinnzusammenhangs beantworten läßt, rechtfertigt sie die Durchführung eines Revisionsverfahrens schon deshalb nicht, weil sie sich so nicht stellen würde.
In § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WHG wird der Kreis derjenigen umschrieben, die nach Maßgabe der Wassergesetze der Länder als Träger der Gewässerunterhaltungslast in Betracht kommen. § 29 Abs. 1 Satz 3 WHG enthält insoweit eine Sonderregelung, die besagt, daß "bestehende Verpflichtungen anderer" zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken im oder am Gewässer durch Satz 1 und durch eine nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berührt werden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Unterhaltungspflichten, die sich unmittelbar aus einer allgemeinen Rechtsnorm ergeben. Der Sinn des § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WHG ist es, die überkommenen gesetzlichen Vorschriften über die Gewässerunterhaltungslast jedenfalls ab 1. Januar 1965 (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 4 WHG) durch die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die zu ihrer Ausfüllung erlassenen Vorschriften der Landeswassergesetze zu ersetzen. Wenn § 29 Abs. 1 Satz 3 WHG in diesem Regelungszusammenhang "bestehende Verpflichtungen anderer" ausnimmt, dann folgt hieraus zwangsläufig, daß er nicht an die allgemeine, kraft Gesetzes begründete und bestehende Unterhaltungslast anknüpft, auf die sich die Sätze 1 und 2 beziehen. Vielmehr beschränkt sich sein Anwendungsbereich auf Verpflichtungen, die auf besonderen Rechtstiteln beruhen. Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.
Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn die Beschwerde unterlegt dem Berufungsgericht eine Rechtsauffassung, die in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils keine Stütze findet. Sie unterstellt nämlich das Vorhandensein einer Unterhaltungslast, die "der bis 1.3.1960 geltenden Rechtslage" entsprach. Sie räumt zwar selbst ein, daß es im Württembergischen Wassergesetz keine allgemeine Rechtsgrundlage für die Unterhaltungslast an öffentlichen Gewässern gab, leitet aber aus Stimmen im Schrifttum ab, daß die Gewässerunterhaltung "nach Herkommen" als Pflicht der Gemeinden anerkannt gewesen sei. Es mag zweifelhaft sein, ob ein solches Herkommen im Rahmen des § 29 Abs. 1 WHG vom Anwendungsbereich des Satz 3 erfaßt wird oder Rechtsquellen wie Gesetzen oder Rechtsverordnungen gleichzuachten ist, die den Regelungsgegenstand der Sätze 1 und 2 bilden. Hierzu Stellung zu nehmen, würde ein Revisionsverfahren indes keinen Anlaß bieten. Denn nach den Ausführungen des für die Anwendung und die Auslegung des Landesrechts allein zuständigen Berufungsgerichts steht für den Senat verbindlich fest, daß hier Streitgegenstand gerade nicht eine Verpflichtung ist, die der Klägerin seit jeher aufgrund der allgemeinen wasserrechtlichen Ordnung, und sei es auch nur kraft Herkommens, obliegt. Die Tatsache, daß es nach württembergischem Wasserrecht möglicherweise dem Herkommen entsprach, als Träger der Gewässerunterhaltungslast die Gemeinden anzusehen, läßt nach Ansicht der Vorinstanz nicht den Schluß zu, daß sich die Unterhaltungspflicht auch auf etwaige im Gewässer vorhandene Wehranlagen erstreckte. Hiervon hätte der Senat im Revisionsverfahren auszugehen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß Bundesrecht diesem Verständnis des Landesrechts entgegensteht. Das Wasserhaushaltsgesetz verbietet es nicht, die Gewässerunterhaltung und die Unterhaltung von Bauwerken im oder am Gewässer einem unterschiedlichen Regime zu unterwerfen. Es beschränkt sich im wesentlichen auf Regelungen, die die Gewässerunterhaltung betreffen. Nur in § 29 Abs. 1 Satz 3 WHG erwähnt es neben der Unterhaltung von Gewässerstrecken die Unterhaltung von Bauwerken im oder am Gewässer. Damit ist klargestellt, daß es den Ländern freisteht, zwischen der Gewässerunterhaltungspflicht und der Pflicht zur Unterhaltung solcher Anlagen zu differenzieren.
Auch auf die Entscheidung der Frage, ob eine Gemeinde "anderer" im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 WHG sein kann, wenn sie mit einer Verpflichtung in "einer wasserrechtlichen Genehmigung vor dem 1.3.1960 in ihrer damaligen Eigenschaft als Trägerin der Unterhaltungslast belastet wurde", würde es in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht ankommen. Bestehen für Unterhaltungslasten zwar besondere Rechtstitel, spiegelt sich hierin aber in bezug auf die Unterhaltungslast nur deklaratorisch die allgemeine Rechtslage wieder, so mag es erwägenswert sein, solche Regelungen den auf objektivem Recht beruhenden Lasten gleichzustellen und auf sie nicht § 29 Abs. 1 Satz 3, sondern § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WHG anzuwenden. Ein Revisionsverfahren würde aber keine Gelegenheit bieten, diese Frage zu erörtern, da die Beschwerde auch in diesem Punkt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre hiervon abweichende eigene Würdigung ersetzt. Die von ihr aufgeworfene Frage ist nur unter der Voraussetzung entscheidungserheblich, daß der Klägerin durch Einzelentscheidung eine Unterhaltungspflicht auferlegt wurde, der sie ohnehin schon unterlag. Gerade dies aber war nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall.
Die Frage, ob "eine öffentlich-rechtliche Körperschaft auf Dauer an frühere Verpflichtungen gebunden (ist), wenn sie nicht mehr Träger einer Baulast für öffentliche Aufgaben war und wenn die genannte Verpflichtung aufgrund der Tatsache übernommen wurde, daß die Körperschaft nach der damaligen Rechtslage unterhaltspflichtig war", verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. In Betracht kämen Grundsätze "über den Wegfall der Geschäfstsgrundlage" im öffentlichen Recht. Derartige Erwägungen führen hier indes nicht weiter. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin bereit, als Preis dafür, daß das Wasserrecht am Mühlkanal durch Verzichtserklärung der Inhaberin dieses Rechts unterging, die Unterhaltungslast am Wehr zu übernehmen, weil sich ihr auf diese Weise die Möglichkeit bot, den Kanal zuzuschütten und die Kosten für den andernfalls notwendigen Wiederaufbau der kriegszerstörten Kanalbrücke zu sparen. Ihre an diese Regelung geknüpfte Erwartung hat sich erfüllt. Sie blieb davor bewahrt, die Brücke mit hohem Kostenaufwand wiedererrichten zu müssen. Der hiermit verbundene Erfolg ist nicht dadurch wieder hinfällig geworden, daß die Straßenbaulast inzwischen auf einen anderen Träger übergegangen ist. Ob es gleichwohl durchgreifende Gründe dafür gibt, daß der Beklagte die Klägerin aus der ihr auferlegten Verpflichtung, das Wehr zu unterhalten, "entläßt", hängt von einer fallbezogenen Würdigung der Umstände ab. Fragen von allgemeiner Bedeutung stellen sich insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.601,88 DM festgesetzt.
Berkemann
Halama