Immunität
Grundgesetzlich geschütztes Privileg der Abgeordneten des Bundestages:
Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (Festnahme auf frischer Tat oder am auf die Tat folgenden Tag).
Das Parlament kann die Immunität aufheben, es kann ferner die Aussetzung eines bereits begonnenen Strafverfahrens verlangen.
Für den Bundestag ist das Verfahren in § 107 der Geschäftsordnung des Bundestags geregelt:
Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.
Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 6) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den Bundestag zu machen.
Die Immunität endet mit dem Verlust des Mandats.