Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.06.1978, Az.: 1 AZR 495/75
Beteiligungsrechte des Betriebsrats; Betriebsänderung; Anhaltender Auftragsrückgang; Personalreduzierungen; Unvorhergesehenes Ereignis; Verschlechterung der Auftragslage; Produktionseinschränkung; Fortfall eines Dauerkunden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.06.1978
- Aktenzeichen
- 1 AZR 495/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 04.07.1975 - 5 Sa 24/75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1978, 1650-1651 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Gegenstand der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den BetrVG § 111, § 112 ist die jeweilige, auf eine Betriebsänderung im Sinne von BetrVG § 111 abzielende Entscheidung des Unternehmers.
2. Entschließt sich ein Unternehmer, der wegen eines anhaltenden Auftragsrückgangs bereits wiederholt Personalreduzierungen vorgenommen hat, aufgrund einer durch ein unvorhergesehenes Ereignis - hier Fortfall eines Dauerkunden - eingetretenen weiteren Verschlechterung der Auftragslage erneut zu einer Produktionseinschränkung mit Personalabbau, so kommt es für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den BetrVG § 111, § 112 darauf an, ob diese letztere Maßnahme für sich allein betrachtet eine Betriebseinschränkung im Sinne von BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1 ist, ob sie also den ganzen Betrieb oder wesentliche Betriebsteile betrifft . Ist das nicht der Fall und macht der Unternehmer deshalb keinen Versuch eines Interessenausgleiches mit dem Betriebsrat, so kann der einzelne entlassene Arbeitnehmer auch dann keine Abfindung nach BetrVG § 113 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 verlangen, wenn die wiederholten Maßnahmen, wären sie auf eine einheitliche Entschließung des Unternehmers zurückzuführen, insgesamt gesehen eine Betriebsänderung im Sinne von BetrVG § 111 darstellen würden.