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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.07.1970, Az.: 5 AZR 166/70

Rechtswirksamkeit von Zustellungen; Postalische Dienstanweisungen; Prozessuale Vorschriften; Zuzustellendes Schriftstück; Niederlegung bei Postanstalt; Geschäftsgang des Zustellpostamtes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.07.1970
Aktenzeichen
5 AZR 166/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wiesbaden 05.11.1969 - 6 Ca 1021/69
LAG Frankfurt 19.03.1970 - 4 Sa 571/69

Fundstellen

  • DB 1970, 1792 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1971, 157 (Kurzinformation)
  • MDR 1970, 959-960 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1894-1895 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rechtswirksamkeit von Zustellungen durch die Post ist nicht nach den postalischen Dienstanweisungen, sondern allein nach den prozessualen Vorschriften zu beurteilen.

2. Das zuzustellende Schriftstück ist im Sinne des ZPO § 182 bei der Postanstalt niedergelegt, wenn der Postbedienstete es nach der Rückkehr vom Zustellgang in den Geschäftsgang des Zustellpostamtes gibt. Es ist nicht erforderlich, daß zu diesem Zeitpunkt die Schalter des Postamtes noch für den Publikumsverkehr geöffnet sind.