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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.06.1961, Az.: 4 AZR 11/60

Meßgehilfe; Vermessungsarbeiten an Arbeitsstellen; Außerhalb der beschäftigenden Behörde; Hin- und Rückfahrt; Arbeitszeit; Überstunden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.06.1961
Aktenzeichen
4 AZR 11/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 26.11.1959 - 1 Sa 170/59

Fundstellen

  • DB 1961, 1229-1230 (Kurzinformation)
  • RiA 1961, 300

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Meßgehilfe zu Vermessungsarbeiten an Arbeitsstellen verwendet, die außerhalb der ihn beschäftigenden Behörde liegen, so sind die von ihm für die Hin- und Rückfahrt zu und von diesen Arbeitsstellen aufgewandten Zeiten grundsätzlich seiner Arbeitszeit zuzurechnen und bei Vorliegen der Voraussetzungen als Überstunden zu vergüten.