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§ 17 RettG NRW - Genehmigungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Amtliche Abkürzung
RettG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
215

Wer, ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmer), bedarf der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde. Eine Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Personen, die weder nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt sind noch über eine Genehmigung nach Satz 1 verfügen, ist ausgeschlossen. Soweit Unternehmen in mehreren Kreisen tätig sein wollen, entscheiden die jeweiligen Kreisordnungsbehörden in eigener Zuständigkeit. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden.