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§ 11 SpkG - Beanstandung

Bibliographie

Titel
Hessisches Sparkassengesetz
Redaktionelle Abkürzung
SpkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
54-9

1Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Gegen die Beanstandung kann der Verwaltungsrat nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Klage erheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. 4Zu seiner Vertretung in diesem Verfahren kann er einen besonderen Vertreter bestimmen.