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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1993, Az.: V ZR 165/91

Beiderseitiger Irrtum; Grundstückskaufvertrag; Grundschuld; Ablösung; Löschungsbewilligung; Lastenfreistellung; Geschäftsgrunglage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1993
Aktenzeichen
V ZR 165/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1993, 1511 (Volltext)
  • MDR 1993, 535 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1641-1643 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 801-803 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1993, 118
  • ZIP 1993, 428-430 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Irren beide Parteien eines Grundstückskaufvertrages darüber, daß der Grundschuldgläubiger trotz des für die gesamte Ablösung der Grundschuld nicht ausreichenden Kaufpreises in vollem Umfang die Löschungsbewilligung erteilen wird, und verpflichtet sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer deshalb zur Lastenfreistellung des Grundstücks, kann diese gemeinsame Erwartung Geschäftsgrundlage des Vertrages werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin kaufte durch notariellen Vertrag vom 19. Februar 1986 von dem beklagten Konkursverwalter ein zur Konkursmasse gehörendes Grundstück zum Preis von 2.200.000 DM. Den Vertrag schlossen für die Klägerin der von ihr bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. M. und für den Beklagten Assessor H., dieser mit dem Versprechen, notarielle Bestätigung der behaupteten Vollmacht nachzureichen. Das Grundstück sollte lastenfrei übereignet werden. Eingetragen waren Grundschulden für die D. B. in Höhe von insgesamt 2.700.000 DM nebst Zinsen und nachrangig eine Sicherungshypothek von 277.364,76 DM für das Finanzamt 1.. Mit Schreiben vom 9. April 1986 bat Rechtsanwalt Dr. M. den Beklagten um Vorlage der Vollmachtsbestätigung. In der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 29. April 1986 erklärte sich Dr. M. zu einer Erhöhung des Grundstückskaufpreises um 50.000 DM bereit. Er erhielt daraufhin die vom Beklagten in notarieller Urkunde vom 9. Mai 1986 erteilte Vollmachtsbestätigung. Durch notariellen Vertrag vom 24. Juni 1986 vereinbarten die Parteien, jeweils wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. bzw. Assessor H. , eine Erhöhung des Kaufpreises auf 2.250.000 DM.

2

In der Folgezeit ließ sich jedoch die Lastenfreistellung des Kaufgrundstücks nicht erreichen, weil die D. B. nur im Falle einer weiteren Erhöhung des Kaufpreises zur Erteilung von Löschungsbewilligungen für ihre Grundschulden bereit war.

3

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Auflassung des Grundstücks zu erklären und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 2.250.000 DM. Im Verlauf der ersten Instanz hat die D. B. als Grundschuldgläubigerin die Zwangsversteigerung des Grundstücks erwirkt; der Zuschlag wurde zu einem die teilweise Übernahme der Grundschulden einschließenden Gebot von 2. 850.000 DM erteilt.

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Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten sowohl in dessen Eigenschaft als Konkursverwalter als auch persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat zuletzt beantragt: 1. den Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 605.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit des Anspruchs zu verurteilen; 2. festzustellen, daß der Beklagte gesamtschuldnerisch zum Ersatz desjenigen weiteren Schadens verpflichtet sei, der darauf beruhe, daß sie - die Klägerin - das Grundstück nicht entsprechend den Kaufverträgen vom 19. Februar/24. Juni 1986 erworben habe. Hilfsweise hat die Klägerin Zahlung von 859.613,74 DM nebst Zinsen verlangt und den Feststellungsantrag auf den ab 1. Januar 1989 entstandenen Schaden beschränkt.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den "Klageanspruch" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er sich gegen den Beklagten als Konkursverwalter richtet, und insoweit den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

6

Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat nur das Rechtsmittel des Beklagten angenommen. Dieser beantragt, das angefochtene Urteil, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist, aufzuheben und die Berufung der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hält den Beklagten als Konkursverwalter dem Grunde nach für schadensersatzpflichtig, weil er die durch die Zwangsversteigerung des verkauften Grundstücks eingetretene Unmöglichkeit der Vertragserfüllung zu vertreten habe (§§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB). Der Kaufvertrag vom 19. Februar 1986 mit der am 24. Juni 1986 vereinbarten Preiserhöhung habe den Beklagten zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks und daher zur Herbeiführung der Löschung aller eingetragenen Grundpfandrechte verpflichtet. Die Behauptung des Beklagten, der für die Klägerin handelnde Rechtsanwalt Dr. M. habe Löschungsbewilligungen der Gläubiger beibringen sollen, sei nicht bewiesen. Unbewiesen sei auch die weitere Behauptung, von der Vollmachtsbestätigung für Assessor H. - der die Verträge für den Beklagten geschlossen hat - habe Dr. M. aufgrund eines entsprechenden Vorbehalts erst nach einer "Letztentscheidung" des Beklagten Gebrauch machen dürfen. Eine Auflösung der Verträge wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage habe der Beklagte auch dann nicht verlangen können, wenn beide Seiten angenommen haben sollten, die D. B. werde gegen Zahlung von 2.250.000 DM die Löschung ihrer Grundschulden bewilligen; denn den Beklagten habe das Risiko eines Scheiterns dieser Erwartung getroffen.

8

Diese Ausführungen halten im Ergebnis der Revision nicht stand.

9

1. Nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Auslegung, daß sich der Beklagte in dem Kaufvertrag vom 19. Februar 1986/24. Juni 1986 einschränkungslos zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks verpflichtet hat. Das entspricht dem Wortlaut der beurkundeten Vereinbarungen. Einen davon abweichenden übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien will die Revision aus der Feststellung des Berufungsgerichts herleiten, daß der Beklagte, wie dem für die Klägerin handelnden Rechtsanwalt Dr. M. erkennbar gewesen sei, ein wirtschaftliches Risiko für die Konkursmasse nicht habe eingehen wollen. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, daß die Vertreter der Parteien dem Vertrag einen seinem Wortlaut entgegenstehenden Sinn beigemessen haben (falsa demonstratio). Sie haben nur angenommen, das dem Beklagten durch Übernahme der Pflicht zur Lastenfreistellung objektiv zufallende Risiko eines Mißlingens der Freistellung bestehe in Wirklichkeit nicht. Eine dieser Vorstellung entsprechende Rechtsfolgenregelung haben sie jedoch nicht getroffen.

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2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht aber einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vertrages.

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Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (Senatsurt. v. 20. März 1981, V ZR 71/80, NJW 1981,1551,1552; BGHZ 84, 1, 8/9; 89, 226, 231). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

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Das Berufungsgericht unterstellt, der Vertreter der Klägerin, Dr. M., sei ebenso wie der Beklagte der Ansicht gewesen, die D. B. werde bei einer Erhöhung des im Vertrag vom 19. Februar 1986 vereinbarten Kaufpreises von 2.200.000 DM auf 2.250.000 DM - wie geschehen - ihre Grundschulden gegen Zahlung dieses Betrages freigeben, weil zusammen mit dem Gläubigerausschuß auch der ihm als Vertreter der Bank angehörende Abteilungsleiter K. einem Verkauf des Grundstücks zu diesem Preis zugestimmt habe. Weiter unterstellt das Berufungsgericht, Dr. M. habe von der ihm übersandten Vollmachtsbestätigung für Assessor H. - welche die den Kaufpreis erhöhende Vereinbarung vom 24. Juni 1986 ermöglicht habe und deshalb erteilt worden sei - nur in der Annahme Gebrauch gemacht, die Löschung der Grundschulden werde nunmehr bewilligt.

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Diesen Umständen hat das Berufungsgericht aber kein Gewicht beigemessen, weil der Beklagte durch die Vollmachtsbestätigung tatsächlich das Risiko eines Mißlingens der vertraglich übernommenen Lastenfreistellung eingegangen sei. Das ist nicht folgerichtig. Denn wenn Dr. M., wie unterstellt, von der Vollmachtsbestätigung nur deshalb Gebrauch gemacht hat, weil er bei dem nachträglich vereinbarten erhöhten Kaufpreis Löschungsbewilligungen der Bank für sicher hielt, so wollte auch er nicht, daß den Beklagten das Risiko einer Verweigerung der Grundschuldfreigabe trifft. Beide haben mithin diese Gefahr nicht für möglich gehalten. Das erklärt sich auf dem Boden der tatrichterlichen Unterstellungen daraus, daß Dr. M. und der Beklagte übereinstimmend von der Annahme ausgingen, die einhellige Zustimmung des Gläubigerausschusses, dem als Vertreter der Bank deren Abteilungsleiter K. angehörte, zum Verkauf des Grundstücks für 2.250.000 DM gewährleiste auch die Einwilligung der Bank in die Freigabe ihrer Grundschulden gegen Zahlung dieses Betrages. Diese Erwartung war irrig, weil die Zustimmung zu dem Grundstücksverkauf die Bank nicht zur Freigabe ihrer Grundschulden verpflichtete. Auf diesem beiderseitigen Irrtum baute sich indes der gemeinsame Geschäftswille der Parteien auf. Dies zeigt sich gerade daran, daß Dr. M. ohne den Irrtum nicht die ihm übersandte Vollmachtsbestätigung verwendet hätte, dann also der Vertrag vom 19. Februar 1986 nicht genehmigt und die ihn im Preis ändernde Vereinbarung vom 24. Juni 1986 nicht geschlossen worden wäre. Beruhten aber die Verträge auf dem gemeinsamen Irrtum, daß sich für den Beklagten aus der vertraglichen Pflicht zur Lastenfreistellung ein Risiko nicht ergeben könne, weil die Bank trotz des für eine gänzliche Ablösung ihrer Grundschulden nicht ausreichenden Kaufpreises in vollem Umfang Löschungsbewilligungen erteilen werde, so war diese fehlgeschlagene Erwartung Geschäftsgrundlage.

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Folge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist zwar in erster Linie eine Anpassung des Vertrages an die veränderte Lage; dies kam hier aber nicht in Betracht, da der Beklagte zur vollständigen Lastenfreistellung nur bei völliger Tilgung der Grundschulden imstande gewesen wäre, wozu der vereinbarte Kaufpreis nicht ausreichte. Daher konnte dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nur eine Auflösung des Vertrages Rechnung tragen. Diese Wirkung ist allerdings nicht von selbst eingetreten, sondern es bedurfte einer Rücktrittserklärung des Beklagten (BGHZ 101,143, 150). Eine solche Erklärung ist indes schlüssig dadurch zum Ausdruck gekommen, daß der Beklagte die mit der Klage zunächst verlangte Auflassung des Grundstücks abgelehnt hat. Damit war im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Kaufvertrag bereits aufgelöst.

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3. Die Sache ist in dem noch rechtshängigen Umfang nicht schon zu einer abschließenden Entscheidung reif. Denn das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - in dem maßgebenden Punkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage die dafür erheblichen Tatsachen nur unterstellt und nicht festgestellt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch hinsichtlich des Antrages auf Feststellung einer künftigen Schadensersatzpflicht des Beklagten. Das angefochtene Urteil ist daher, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen. Demgemäß kommt es nicht darauf an, daß das Berufungsgericht auch den Feststellungsantrag nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, was § 304 Abs. 1 ZPO nicht zuläßt (BGH, Urt. v. 31. Januar 1990, VIII ZR 314/88, ZIP 1990, 315, 316 und v. 19. Februar 1991, X ZR 90/89, NJW 1991,1896).

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Die Anträge der Klägerin in der erneuten Verhandlung werden die berechtigten Bedenken des Berufungsgerichts gegen die bisherige Art der Schadensberechnung beachten müssen.

17

Über die Kosten des Revisionsverfahrens, unter Einschluß des nicht angenommenen Rechtsmittels der Klägerin, hat das Berufungsgericht zu befinden.