§ 21 LSeilbG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 473-3
Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer Seilbahn und eines Schleppaufzuges gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.