Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.02.2025, Az.: B 5 R 68/24 AR

Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.02.2025
Aktenzeichen
B 5 R 68/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100225BB5R6824AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Freiburg - 25.08.2021 - AZ: S 3 R 884/19
LSG Baden-Württemberg - 27.08.2024 - AZ: L 7 R 3310/21

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 3.6.2011 bis zum 29.5.2018. Das SG hat ihre Klage abgewiesen (Urteil vom 25.8.2021), das LSG die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 27.8.2024). Gegen den ihrem früheren Prozessbevollmächtigten am 2.9.2024 zugestellten Beschluss des LSG hat die Klägerin mit einem am 4.10.2024 beim BSG eingegangenen, von ihr unterzeichneten Schreiben vom selben Tag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 2.10.2024 eingegangen und zudem nicht von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf diese Erfordernisse ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.

3

Die somit nicht frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.