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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1985, Az.: 1 StR 394/85

Beruhen eines Urteils auf einem Fehler in der Vereidigung des Dolmetschers; Geltung des Eides eines Dolmetschers im strafgerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1985
Aktenzeichen
1 StR 394/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 22.11.1984

Fundstellen

  • GA 1986, 177
  • NStZ 1986, 211

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Amtlicher Leitsatz

Gehen Gericht und Dolmetscher irrtümlich davon aus, der Eid, auf den der Dolmetscher sich bezieht, binde ihn auch in diesem Verfahren, so beruht das Urteil nicht auf diesem Rechtsfehler.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 4. Dezember 1985
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. November 1984 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Richtig ist zwar - wie der Senat durch Beiziehung der Unterlagen festgestellt hat -, daß der am 29. November 1977 vor dem Präsidenten des Landgerichts Köln allgemein geleistete Eid des Dolmetschers sich nur auf Fälle bezieht, in denen er "von einem Gericht oder Notar im Bereich des Landgerichts Köln zugezogen" wird; die bloße Berufung auf diesen Eid vor dem Landgericht Würzburg war fehlerhaft. Doch kann - wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 27. August 1953 - 3 StR 147/53 - bei Dallinger MDR 1953, 722; Urt. vom 17. Januar 1984 - 5 StR 755/83) zutreffend ausführt - ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, der Dolmetscher also, weil er nicht nach § 189 Abs. 1 GVG vereidigt wurde, weniger zuverlässig übertrug als er dies sonst getan hätte; denn sowohl das Gericht als auch der Dolmetscher gingen davon aus, der allgemeine Eid, auf den der Dolmetscher sich jetzt berufen hatte, binde ihn auch in diesem Verfahren.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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