§ 9 WPflG - WehrdienstunfähigkeitBibliographieTitelWehrpflichtgesetz (WPflG)Amtliche AbkürzungWPflGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.50-1Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.