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§ 9 WPflG - Wehrdienstunfähigkeit

Bibliographie

Titel
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Amtliche Abkürzung
WPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
50-1

Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.