Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.11.1989, Az.: I B 68/89
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 08.11.1989
- Aktenzeichen
- I B 68/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 21462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1990, 587
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte, der keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde ist, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art.1 Nr.1 Sätze 1 und 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8.Juli 1975 --BFHEntlG--, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932, i.d.F. des Gesetzes vom 3.Dezember 1987, BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art.1 Nr.1 Satz 2 BFHEntlG).
Die Kläger, die vom Finanzgericht in der Rechtsmittelbelehrung des von ihnen angegriffenen Urteils auf diesen Vertretungszwang hingewiesen wurden, haben sich bei der Einlegung der Beschwerde von der C. Treuhand-Gesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft, vertreten lassen. Diese ist, da sie juristische Person und kein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist, nicht zur Vertretung vor dem BFH berechtigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; vom 23.November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99). Ihre Prozeßhandlungen --insbesondere die Einlegung der Beschwerde-- sind unwirksam (vgl. BFH-Beschluß vom 7.Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291 [BFH 07.02.1977 - IV B 62/76]).
Der Mangel der Vertretung bei Einlegung der Beschwerde ist nicht rückwirkend dadurch geheilt worden, daß die Kläger nunmehr --aufgrund einer von der C. Treuhand-Gesellschaft mbH erteilten Untervollmacht-- in dem Verfahren von einem Steuerberater vertreten werden. Zwar kann der vom jetzigen Prozeßvertreter gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist als Genehmigung der Prozeßhandlungen der C. Treuhand-Gesellschaft mbH gewertet werden. Diese Genehmigungserklärung, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BFH einging, wirkt aber nicht auf die Zeit vor Ablauf der Beschwerdefrist zurück (vgl. Beschluß in BFHE 121, 171, [BFH 07.02.1977 - IV B 62/76] BStBl II 1977, 291 [BFH 07.02.1977 - IV B 62/76]).