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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.05.1961, Az.: 1 AZR 454/59

Schwangerschaft; Kündigungsschutz; Wochenfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.05.1961
Aktenzeichen
1 AZR 454/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 23.07.1959 - 2 Sa 242/59

Fundstellen

  • BAGE 11, 115 - 118
  • DB 1961, 1036 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 798 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1694 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist dem Arbeitgeber zur Zeit der von ihm erklärten Kündigung die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin nicht bekannt, dann behält die Arbeitnehmerin den Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG, wenn sie die Schwangerschaft innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitteilt. Die Wochenfrist wird auch durch die Mitteilung der Arbeitnehmerin gewahrt, eine Schwangerschaft sei wahrscheinlich oder werde vermutet.

2. Bei Mitteilung einer bloßen Vermutung der Schwangerschaft kann der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin den Nachweis der Schwangerschaft durch das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme verlangen. Der Arbeitgeber kann auch auf seine Kosten die Beibringung eines Schwangerschaftsfrühtests fordern. Einem solchen Verlangen muß die Arbeitnehmerin innerhalb angemessener Frist nachkommen. Ob sich die Versäumung der Frist auf der Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG auswirkt, bleibt dahingestellt.