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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1990, Az.: 1 StR 68/90

Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlender Bekanntgabe des Wohnortes eines Zeugen; Mitteilung der Wohnanschriften sämtlicher geladener Zeugen; Voraussetzungen der Aussetzung der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1990
Aktenzeichen
1 StR 68/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11794
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 09.10.1989

Fundstellen

  • BGHSt 37, 1 - 5
  • Kriminalistik 1990, 406
  • MDR 1990, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1860-1861 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1990, 294-295

Verfahrensgegenstand

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Mate M. aus B., geboren am ... 1956 in C. V. (Jugoslawien)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage einer Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlender Bekanntgabe des Wohnortes eines Zeugen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 3. April 1990
in der Sitzung vom 5. April 1990,
woran teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung, Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus S. als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen verkaufte er auf Grund eines entsprechenden Gesamtvorsatzes in der Zeit von Anfang November 1988 bis zum 1. Februar 1989 in Böblingen Kokain an verschiedene Abnehmer; bei einem Teil dieser Rauschgiftgeschäfte war ein verdeckter Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg eingeschaltet. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch,

3

a)

Ihr liegt folgender Vorgang zugrunde:

4

Nachdem KOM M., KK S. und KK S. als Zeugen vernommen worden waren, stellte der Verteidiger den Antrag, ihm gemäß § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO "die Wohnanschriften sämtlicher geladener Zeugen" mitzuteilen und die Hauptverhandlung auszusetzen, bis diese Mitteilung erfolgt und ihm "die Einziehung von Erkundigungen" möglich gewesen ist (§ 246 Abs. 2, Abs. 3 StPO). Zur Begründung führte er aus, daß die Angabe der Dienstanschrift dieser Zeugen nicht genüge.

5

Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt: Die rechtzeitige Mitteilung des Namens und der Dienststelle der vernommenen Polizeibeamten entspreche den gesetzlichen Erfordernissen. Auch reiche bei der gegebenen Verfahrensläge die Angabe des Aufenthaltsortes aus. Im übrigen betreffe § 246 Abs. 2 StPO noch zu vernehmende Zeugen oder Sachverständige und nicht solche, die - wie hier - bereits vernommen wurden; denn Zweck dieser Vorschrift sei es, die Staatsanwaltschaft und den Angeklagten vor Überraschungen durch Vernehmung eines vorher nicht namhaft gemachten Zeugen oder Sachverständigen zu schützen.

6

b)

Die Revision beanstandet zu Recht, daß die vom Landgericht angeführten Gründe seine Entscheidung nicht tragen:

7

Nach § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Gericht geladene Zeugen nicht nur (rechtzeitig) den Verfahrensbeteiligten namhaft zu machen, sondern auch "ihren Wohn- oder Aufenthaltsort" anzugeben. Insoweit läßt das geltende Recht, wie sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch den Materialien zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979) zu entnehmen ist, die Mitteilung einer sonstigen ladungsfähigen Anschrift - etwa der Dienststelle eines Zeugen, der Amtsträger ist - nicht genügen (vgl. BGH NStZ 1989, 237, 238 sowie BGH, Beschl. vom 26. Januar 1990 - 3 StR 428/89).

8

Soweit § 222 StPO die Angabe des Aufenthaltsortes an Stelle des Wohnortes vorsieht, heißt das nicht, daß bei Zeugen, die Amtsträger sind, die Mitteilung des Dienstortes ausreicht. Ersichtlich bezieht sich die Vorschrift auf die Fälle, in denen der Zeuge keinen Wohnsitz hat oder sein Wohnort nicht bekannt ist; dann ist (hilfsweise) auf den Aufenthaltsort zurückzugreifen (zu diesen Begriffen vgl. etwa auch § 8 StPO).

9

Schließlich hat die Strafkammer verkannt, daß ein Aussetzungsantrag gemäß § 246 Abs. 2 StPO "bis zum Schluß der Beweisaufnahme" gestellt werden kann (vgl. dazu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 246 Rdn. 11).

10

c)

Auf diesen Mängeln beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht.

11

Auf die Verletzung der sich aus § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Mitteilungspflicht kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 1, 284, 285; BGH StV 1982, 457; BGH JZ 1990, 200). Es kommt vielmehr darauf an, ob das Gericht eine Aussetzung der Hauptverhandlung zum Ermöglichen von Erkundigungen über den Zeugen oder Sachverständigen nach § 246 StPO zu Unrecht abgelehnt hat und damit die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. BGH, Beschl. vom 26. Januar 1990 - 3 StR 428/89).

12

In seinem schon angeführten Urteil vom 6. Dezember 1989 - 1 StR 559/89 (JZ 1990, 200) hat der Senat darauf hingewiesen, daß sich § 246 Abs. 2, Abs. 3 StPO nur auf Umstände von verfahrenserheblicher Bedeutung bezieht und daß hierüber nach freiem Ermessen zu entscheiden ist (§ 246 Abs. 4 StPO). Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses läßt allerdings besorgen, die Strafkammer habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Gleichwohl kann die Revision nicht durchdringen: Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß das Landgericht dem Antrag der Verteidigung stattgegeben hätte, wenn es ihn unter Ermessensgesichtspunkten geprüft hätte.

13

Anlaß zur Aussetzung des Verfahrens besteht in Fällen der vorliegenden Art nur, wenn es im Verteidigungsinteresse geboten ist, den Wohnort des Zeugen (§ 68 Satz 1 StPO) zu erfahren. Das setzt voraus, daß besondere Gründe vorliegen, nämlich Anhaltspunkte für die Annahme, die Kenntnis des Wohnortes sei für die Verteidigung von wesentlicher Bedeutung, etwa weil Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beweisperson aufgetreten sind, die Nachforschungen an ihrem Wohnort nahelegen.

14

Liegen die Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 StPO vor, so ist die Aussetzung der Hauptverhandlung nicht etwa die Regel. Der Tatrichter hat vielmehr eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung zu treffen. Eine Aussetzung kommt nur dann in Betracht, wenn nach der Beurteilung des Gerichts eine Nachforschung gerade am Wohnort des Zeugen ernstlich gewollt ist und Umstände dargetan oder erkennbar sind, die das Verlangen als begründet erscheinen lassen; nur theoretisch erwogene Möglichkeiten reichen dabei nicht aus. Die Unterrichtung über den Wohnort der Beweisperson darf nicht als bloßer Vorwand für die Verfolgung anderer Zwecke dienen.

15

Im allgemeinen wird es bei Prüfung einer Zeugenaussage auf ihren Wahrheitsgehalt auf die Kenntnis des Wohnortes als Grundlage weiterer Ermittlungen nicht ankommen; die Aussage selbst und das Aussageverhalten des Zeugen liefern die wesentlichen Anknüpfungstatsachen (Herdegen NStZ 1984, 200, 201). Einen Anhalt gibt der in § 68 Satz 3 und § 68 a StPO zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, nur erforderlichenfalls sei der Zeuge über Umstände zu befragen, die seine Glaubwürdigkeit berühren. Die abstrakte Möglichkeit, der Leumund des Zeugen sei für die Wahrheitsfindung von Bedeutung, gestattet daher noch nicht die Aussetzung.

16

Bei Ausübung des dem Tatrichter in § 246 StPO eingeräumten Ermessens ist stets auch der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Zeugen zu wahren. Das Gericht hat zu berücksichtigen, daß die Bekanntgabe des Wohnortes oder gar der Wohnanschrift von Zeugen oder Sachverständigen einen Eingriff in ihren durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich darstellt, der nur im überwiegenden Allgemeininteresse - so zur Wahrheitsfindung im Strafprozeß - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen ist (zur Rechtsstellung des Zeugen vgl. BVerfGE 38, 105, 114; vgl. ferner Schlund NJW 1972, 1035 sowie Granderath MDR 1983, 797, 798). Was die Förderung von Nachforschungen zum Privatleben eines Zeugen oder Sachverständigen angeht, bleibt zu beachten, daß diesen Personen - wie jedem Staatsbürger - das Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung" zusteht, in das nicht ohne wichtigen Grund eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 65, 1 - Volkszählungsurteil). Dieser Gesichtspunkt wiegt um so stärker, als bei Verfahren wegen bestimmter Arten von Straftaten (z.B. in Fällen organisierter Kriminalität) dem Schutzbedürfnis des Zeugen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.

17

Weiter können bei Würdigung der für und gegen eine Aussetzung des Verfahrens sprechenden Umstände die Bedeutung des Beweismittels für die Aufklärung des Falles und die Art des Beweismittels von Belang sein. Je geringer die Bedeutung des Beweismittels im Beweisgefüge ist, um so weniger besteht Anlaß, Nachforschungen im privaten Bereich zu ermöglichen. Auf der anderen Seite begründet die erhebliche Bedeutung, die einer Aussage zukommt, nicht ohne weiteres ein schutzwertes Interesse an derartigen Nachforschungen.

18

Schließlich ist das Gebot zügiger Durchführung der Hauptverhandlung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) in die Abwägung einzubeziehen.

19

Es liegt auf der Hand, daß unter den hier gegebenen Umständen die Aussetzung der Hauptverhandlung unter keinem Gesichtspunkt veranlaßt war. Zur Begründung ihres in der Hauptverhandlung gestellten Antrags hatte die Verteidigung nichts vorgetragen, was Anlaß hätte geben können, an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Kriminalbeamten zu zweifeln und deshalb Nachforschungen an ihrem Wohnort anzustellen. Solche Umstände vermochte sie auch in der Revisionsinstanz nicht darzulegen; sie sind auch nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage durfte auch der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Aussage des Zeugen KK S. bei der Beweiswürdigung des Landgerichts durchaus Bedeutung erlangte, nicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, daß die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht anders hätte ausfallen können.

20

2.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul
Kuhn
Ulsamer
Granderath
Brüning