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§ 12 BremÖPNVG - Zuständigkeitsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
BremÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
9240-d-1

Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung. Er ist auch Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach § 10.