Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1961, Az.: VI ZR 105/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 105/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 23.03.1960
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers,
Dr. K. E. Meyer,
Hanebeck,
Dr. Bode und
Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. März 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 12. Januar 1950 kam es in Jülich durch Verschulden des Beklagten zu einem Zusammenstoß zwischen einem vom Beklagten gelenkten Omnibus der A. Straßenbahn- und Energieversorgungs AG (ASEAG) und einem Lastkraftwagen des Transportunternehmers W. in E. Dabei wurde der damals 29-jährige Kläger, der an der Fahrt des Lastkraftwagens teilnahm, verletzt; er erlitt eine Hirnschädigung.
Seit dem Unfall hat der Kläger, der das Metzgerhandwerk gelernt und 1947 die Meisterprüfung bestanden hatte, keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Er hat behauptet, völlig erwerbsunfähig und pflegebedürftig geworden zu sein.
Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz seines Schadens und Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen.
Nachdem er am 29. September 1954 beim Landgericht in Aachen eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, durch die dem Beklagten aufgegeben wurde, dem Kläger ab 1. September 1954 monatlich 350 DM zu zahlen (8 Q 64/54), - der Betrag ist später vom Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 11. April 1958 von diesem Tage an auf 290 DM monatlich herabgesetzt worden -, hat der Kläger beim Landgericht unter Anrechnung erhaltener Beträge zunächst den Schaden eingeklagt, der ihm bis zum 18. Juli 1955 entstanden ist, und für die Folgezeit festzustellen beantragt,
daß der Beklagte ihm allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat die Ursächlichkeit des Unfalls vom 12. Januar 1950 für die Schäden wie auch deren Umfang in Zweifel gezogen und behauptet, die Schäden beruhten wesentlich auf einem Unfall aus dem Jahre 1938. Unstreitig hat sich der Kläger damals eine Beschädigung des rechten Auges zugezogen, die zur Erblindung dieses Auges geführt hat.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Kläger unter Abweisung der Klage im übrigen 4.462,80 DM zuerkannt und dem Feststellungsbegehren entsprochen.
Das Urteil ist von beiden Parteien mit der Berufung angegriffen worden.
Im Berufungsverfahren hat der Beklagte dem Verlangen des Klägers weiter entgegengehalten, die behauptete Erwerbsunfähigkeit des Klägers beruhe seit geraumer Zeit nur noch auf einer Neurose, für die der Beklagte nicht einzustehen brauche.
Der Kläger hat dem widersprochen.
Beide Parteien haben ihre Anträge im Berufungsverfahren verschiedentlich geändert und erweitert. Nachdem das Berufungsgericht von dem Sachverständigen Landesmedizinaldirektor Dr. Schu. von der Landesheilanstalt in S. ein Obergutachten eingeholt hatte, ist der Kläger schließlich dazu übergegangen, in erster Linie eine seit dem 2. September 1955 zu 4 % verzinsliche Kapitalabfindung zu fordern. Er hat die Kapitalabfindung in das Ermessen des Gerichts gestellt, aber unter Einrechnung aller bis zur Schlußverhandlung im Berufungsverfahren bereits entstandenen und nicht schon ausgeglichenen materiellen Schäden auf mindestens 36.000 DM beziffert und verlangt, daß ihn der Beklagte von den Steuern für die Kapitalabfindung freizustellen habe. Seinen Feststellungsantrag hat er für den Fall der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der beanspruchten Kapitalabfindung dahin eingeschränkt, daß die Ersatzpflicht des Beklagten nur noch hinsichtlich etwaiger zukünftiger organischer Schäden und hinsichtlich der Kosten der nach dem Obergutachten erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung festgestellt werde. Auch hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld beansprucht. Für den Fall, daß seinem Antrag auf Kapitalabfindung nicht in der verlangten Mindesthöhe stattgegeben werden sollte, hat der Kläger über das Erkenntnis des Landgerichts hinaus weitere 60,20 DM sowie ein weiteres Schmerzensgeld gefordert.
Der Beklagte hat zuletzt beantragt,
- 1.
die Klage für den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 4.462,80 DM abzuweisen;
- 2.
die Klage abzuweisen, soweit der Kläger neben den bis zum Tage der Schlußverhandlung gezahlten Renten eine höhere Kapitalabfindung als höchstens 30.000 DM beantragt, wobei nach der Schlußverhandlung gezahlte Rentenbeträge in Anrechnung zu bringen seien;
- 3.
... (betreffend Schmerzensgeld);
- 4.
den Feststellungsantrag insoweit abzuweisen, als der Kläger mit ihm für die Zukunft eine Entschädigung für die durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eingetretene Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung seiner Bedürfnisse verlangt (§ 843 BGB).
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:
- a)
37.465,82 DM - i.W. siebenunddreissigtausendvierhundertfünfundsechzig 82/100 Deutsche Mark - nebst 4 % Zinsen von
30.804,32 DM ab 29. Januar 1960,
1.623,50 DM ebenfalls ab 29. Januar 1960,
2.535 DM ab 10. Dezember 1959,
2.462,80 DM ab 2. September 1955,
60,20 DM ebenfalls ab 2. September 1955
- b)
... (betreffend Schmerzensgeld).
- 2.
Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von den Steuern für die unter Ziffer 1 a genannte Summe freizustellen, soweit es sich hier um Entschädigung für entgangene Einnahmen der Zeit nach dem 18. Juli 1955 handelt.
- 3.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfall vom 12. Januar 1950 in Zukunft etwa durch weitere Verschlechterung seines organischen Zustandes entstehen wird,
daß er ferner verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung seiner Unfallneurose bis zu einer Behandlungsdauer von 12 Monaten zu ersetzen.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung unter Ziffer 1 a), 2 und 3 des Berufungsurteils richtet sich die Revision des Beklagten. Er wiederholt insoweit seine Schlußanträge aus dem Berufungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Wie das Berufungsgericht den Gutachten der Sachverständigen entnommen hat, ist die durch den Unfall verursachte organische Hirnschädigung des Klägers im Laufe der Zeit zwar zurückgegangen; doch ist ein objektiver hirntraumatischer Folgezustand verblieben, mit dessen weiterer Besserung nicht zu rechnen ist. In Graden allgemeiner Verwendbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ausgedrückt, ist der Kläger, nachdem er durch die Augenverletzung des Jahres 1938 schon um 25 % in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden war, auf Grund der organischen Schadensfolgen des Unfalls vom Jahre 1950 nunmehr zu weiteren 30 %, insgesamt also zu 55 % dauernd erwerbsunfähig. Als Reaktion auf die durch den Unfall objektiv unterbrochene Lebenslinie hat sich weiter ein die organischen Schadensfolgen überlagernder psychischer Versagungszustand im Sinne eines psychogenen Konfliktszustandes gebildet, der, so lange er besteht, den Kläger völlig arbeitsunfähig macht. Es kann jedoch erwartet werden, daß sich dieser Versagungszustand bessern und der Kläger im Rahmen des bei der organischen Dauerschädigung Möglichen wieder in das Erwerbsleben einschalten lassen wird, wenn seine Schadensersatzansprüche abschließend geregelt sind und der Kläger sich einer längeren spezialärztlichen psychotherapeutischen Behandlung unterzieht, nachdem er mit der Regelung seiner Ansprüche die Möglichkeit einer Existenzsicherung erhalten hat.
Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß ein wichtiger Grund vorliegt, der es rechtfertigt, dem Kläger für die Zeit von der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren (29. Januar 1960) bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres, dem Zeitpunkt, bis zu dem er ohne den Unfall voraussichtlich hätte tätig sein können, gemäß § 843 Abs. 3 BGB eine Kapitalabfindung für die Schäden zuzusprechen, die ihm an Einkommensausfall infolge der nicht behebbaren organischen Hirnschädigung und an Aufwendungen zur Befriedigung der durch sie verursachten vermehrten Bedürfnisse (medikamentöse Behandlung und ärztliche Kontrollen) entstehen. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger in dieser Zeit ohne den Unfall vom 12. Januar 1950 monatlich 360 DM netto verdient haben würde, bei der organischen Hirnschädigung aber allenfalls noch 180 DM verdienen könne, sein dauernder Einkommensausfall daher monatlich 180 DM betrage; die Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse hat es auf monatlich 10 DM geschätzt. Auf Grund dieser laufenden Schäden hat das Berufungsgericht eine kapitalisierte Abfindung von 30.804,62 DM errechnet. Hinzugerechnet hat es einmal die noch nicht ausgeglichenen Schäden, die dem Kläger bis zum 18. Juli 1955 erwachsen und im wesentlichen schon im landgerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden sind, weiter die mit der Notrente noch nicht beglichenen Schäden der Folgezeit bis zur Schlußverhandlung im Berufungsverfahren und schließlich - unter Abzug von Zwischenzins - den bei der Berechnung der vorstehenden Kapitalabfindung nicht erfaßten Teil des Verdienstausfalls von monatlich 180 DM, den der Kläger noch in dem vom Berufungsgericht mit 15 Monaten angesetzten Zeitraum von der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren bis zu dem Zeitpunkt erleidet, zu dem er nach Abschluß des Rechtsstreits und nach spezialärztlicher psychotherapeutischer Behandlung in die läge versetzt sein wird, wieder einer Arbeit nachzugehen und alsdann 180 DM monatlich zu verdienen.
2.
Die Angriffe, mit denen die Revision dieser Beurteilung entgegentritt, können keinen Erfolg haben.
a)
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 20, 137 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54] die Haftung für Beeinträchtigungen infolge einer durch Unfall ausgelösten seelischen Störung eine Grenze hat, wenn die seelische Störung erst durch die - wenn auch unbewußte - Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition ihr Gepräge erhält und der Unfall zum Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Arbeitslebens auszuweichen. Das Berufungsgericht hat die in dieser Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze vielmehr sorgfältig beachtet. Auf Grund des Obergutachtens des Sachverständigen Dr. Schubert, der sich in seinem Gutachten auch bereits ausdrücklich auf den Boden dieser Entscheidung gestellt hat, hat das Berufungsgericht aber die Überzeugung gewonnen, daß ein Fall jener Art hier nicht vorliegt, der Kläger vielmehr in seinen psychogenen Versagungszustand geraten ist, weil ihn der Unfall in einer Zeit betroffen hat, in der er die Chance einer Weiterentwicklung seiner beruflichen Position vor sich sah; der Versagungszustand hat sich als Reaktion auf die durch den Unfall objektiv unterbrochene Lebenslinie alsbald entwickelt und besteht mindestens bereits seit Mai 1950; er hätte, wie das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. entnimmt, verhindert werden können, wenn der Kläger schon bald nach dem Unfall in geeigneter Weise daraufhin ärztlich behandelt worden wäre; beseitigen läßt er sich nach den auf das Obergutachten gegründeten Feststellungen des Berufungsgerichts nur mit ärztlicher Hilfe durch eine länger andauernde psychotherapeutische Behandlung, vorausgesetzt, daß die Schadensersatzansprüche des Klägers vorher abschließend geregelt sind.
Es trifft nicht zu, daß bei dieser Beweiswürdigung, wie die Revision rügt, das testpsychologische Zusatzgutachten des Landesmedizinalrats Br. We. unberücksichtigt geblieben sei, das der Sachverständige Landesmedizinaldirektor Dr. Schu. dem von ihm erstatteten Obergutachten beigefügt hat. Daß dieses Zusatzgutachten mit in die Würdigung eingeschlossen worden ist, ergibt sich nicht nur aus den ausdrücklichen Erwähnungen des Gutachtens im Berufungsurteil, sondern vor allem auch daraus, daß sich bereits das Obergutachten des Sachverständigen Dr. Schu., dessen Auffassung sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, mit auf das Zusatzgutachten aufgebaut hat. Das Berufungsgericht mußte daraus, daß der Kläger nach dem Inhalt des Zusatzgutachtens bei den mit ihm angestellten Testversuchen einen gewissen Widerwillen gezeigt und sich keine besondere Mühe gegeben hat, nicht im Widerspruch zu dem Obergutachten auf das Vorhandensein einer von Begehrensvorstellungen geprägten Unfallneurose schließen.
Die Feststellungen, die das Berufungsgericht in rechtlich unanfechtbarer Beweiswürdigung getroffen hat, rechtfertigen es, daß das Berufungsgericht die auf dem psychischen Versagungszustand des Klägers beruhenden Schadensfolgen von der Haftung des Beklagten nicht ausgenommen hat.
b)
Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der Kapitalabfindung von einem Verdienstausfall in Höhe der Hälfte von 360 DM monatlich ausgegangen ist. Sie meint, nur ein geringerer Betrag hätte zugrunde gelegt werden dürfen, weil der Unfall vom 12. Januar 1950 beim Kläger infolge der organischen Schäden nur eine 30 %-ige Erwerbsminderung bewirkt habe und es dem Beklagten nicht zur Last falle, daß der Kläger infolge des früheren Unfalls vom Jahre 1938 um weitere 25 % in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt sei. Dieser Revisionsangriff geht fehl. Der Schaden, der einem Unfallverletzten an Verdienstausfall von dem Schädiger zu ersetzen ist, bemißt sich nicht danach, wie nach sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten die Minderung seiner allgemeinen Erwerbsfähigkeit abstrakt veranschlagt wird, sondern danach, welche konkreten Auswirkungen der Unfall im Gefolge gehabt hat. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Kläger durch den früheren Unfall in seiner körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit schon teilweise beeinträchtigt gewesen ist, als er den zweiten Unfall erlitt. Es ist aber der Auffassung, daß sein Einkommen ohne den zweiten Unfall nicht in dem Maße hinter dem normalen Einkommen eines Mannes seiner Vorbildung zurückgeblieben wäre, wie es der theoretisch auf 25 % geschätzten Erwerbsminderung auf Grund des ersten Unfalls entsprochen hätte. Immerhin hat es seine Verdienstchancen wegen des früheren Unfalles geringer bemessen und das Nettoeinkommen, das er ohne den zweiten Unfall hätte erzielen können, auf nicht mehr als 360 DM monatlich geschätzt. Die bleibenden organischen Schäden des zweiten Unfalls sind nach Ansicht des Berufungsgerichts von solcher Art, daß der Kläger nach Behebung des psychischen Versagungszustandes nur noch in einem anderen leichteren Beruf tätig sein und allenfalls die Hälfte dieses Betrages, also 180 DM netto monatlich verdienen kann. Diese Schadensschätzung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter nach § 287 ZPO zustehenden Ermessensfreiheit und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c)
Die Revision hält es für rechtlich fehlsam, daß nicht dem - vom Berufungsgericht als Feststellungsbegehren angesehenen - Antrag des Beklagten entsprochen worden ist, wonach auf die Kapitalabfindung die Beträge der in der einstweiligen Verfügung bestimmten Notrente anzurechnen seien, die nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren an den Kläger gezahlt würden. Da bei der Berechnung der Kapitalabfindung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgestellt worden sei, bedeute es, so meint die Revision, eine ungerechtfertigte doppelte Belastung des Beklagten mit einer Schadensersatzpflicht, wenn die nachmaligen Rentenbeträge nicht angerechnet würden.
Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Allerdings hat das Berufungsgericht bei der Berechnung der Kapitalabfindung für den laufenden Dauerschaden von monatlich 180 DM + 10 DM = 190 DM den Kapitalisierungsfaktor angewendet, der dem Alter des Klägers zur Zeit der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren entsprach (vgl. die Kapitalisierungstabelle bei Geigel, Haftpflichtprozeß 8. Aufl. Anhang). Für die gesamte Schadensberechnung ist es von der Betrachtung der Verhältnisse zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ausgegangen. Dabei ist sich das Berufungsgericht aber bewußt gewesen, daß, wenn gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt werden und der Rechtsstreit erst später zur abschließenden Entscheidung gelangen sollte, die Grundlagen für eine Berechnung des dann gegebenen, weiter angewachsenen Schadens sich verschoben haben mußten. So hat es wohl erkannt, daß der Verdienstausfall von monatlich 180 DM, den es dem Kläger wegen seiner Unfähigkeit, vor Behebung seines Versagungszustandes auch nur diesen Betrag zu verdienen, für 15 Monate von der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren an zuerkannt hat, seinen Schaden nicht decken würde, wenn die Voraussetzung für eine erfolgreiche psychotherapeutische Behandlung nicht schon mit dem Erlaß des Berufungsurteile, sondern erst mit einer späteren Erledigung des Rechtsstreits gegeben sein würde. Auf der anderen Seite hat es die Möglichkeit, daß durch Revisionseinlegung die Schadensregulierung hinausgeschoben werden konnte, auch hinsichtlich der Kapitalabfindung ins Auge gefaßt. Es hat darauf hingewiesen, daß der die Abfindung rechtfertigende wichtige Grund und ihr Sinn darin bestehen, dem Kläger den Aufbau einer neuen Existenz zu ermöglichen und sich von seinem Versagungszustand zu befreien; es hat erwogen, daß es diesem Sinne der Kapitalabfindung widerspräche, wenn der Beklagte durch Zahlung kleiner, nur die laufenden Bedürfnisse des Klägers deckenden Rentenbeträge während der noch nicht zu überblickenden Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils den zu zahlenden Kapitalbetrag laufend verkleinern und so seines Sinnes berauben Könnte. Ersichtlich ist das Berufungsgericht also der Auffassung, daß, wenn der Beklagte die nach der Schlußverhandlung im Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits gezahlten Notrentenbeträge auf die festgesetzte Kapitalabfindung anrechnete, die Abfindung entsprechend höher bemessen werden mußte. Damit ist der Tatsache Rechnung getragen, daß der Schaden umso mehr anwachsen mußte, je weiter seine Abwicklung hinausgeschoben wurde. Danach liegt aber in der Ablehnung einer Anrechenbarkeit eine Schadensschätzung für den Zeitpunkt einer erst späteren Schadensregulierung. Daß über den alsdann zu ersetzenden Schaden Bestimmung getroffen wurde, entsprach dem Sinne des Begehrens der Parteien, die mit dem Streit um die Anrechenbarkeit der nach der Berufungsverhandlung fällig werdenden Notrentenbeträge der Sache nach geklärt wissen wollten, welchen Schaden der Beklagte würde ersetzen müssen, wenn es erst zu einem späteren Zeitpunkt zur endgültigen Schadensbereinigung kommen würde. Die Bestimmung, die das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung getroffen hat, fällt in den Bereich des § 287 ZPO.
Sie unterlag dem freien Ermessen des Berufungsgerichts und überschreitet nicht dessen weitgezogene Grenzen.
d)
Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob sich nicht der Kläger nach §§ 254, 278 BGB ein Verschulden seiner Ehefrau an einer Bestärkung des Klägers in seiner neurotischen Haltung entgegenhalten lassen muß. Sie weist darauf hin, daß nach den Ausführungen des Berufungsurteils die eingeholten Gutachten Anlaß zu der Annahme geben, daß die Ehefrau des Klägers dessen Beschwerden, auch soweit sie auf psychogener Grundlage beruht haben, als organisch bedingt angesehen und wohl auch überbewertet habe. Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Kläger, wenn seiner Ehefrau ein derartiges Verhalten zum Verschulden gereichte, hierfür dem Beklagten gegenüber einstehen müßte. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden verneint, weil ein medizinischer Laie zwischen organisch und psychogen bedingten Beschwerden nicht zu unterscheiden und deren objektive Berechtigung oder Nichtberechtigung nicht zu erkennen vermöge. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen. Es trifft insbesondere nicht zu, daß der Feststellungsausspruch, wie die Revision noch rügt, über das Begehren des Klägers hinausgegangen sei. Die von der Revision vermißte Einschränkung der Ersatzpflicht des Beklagten auf Schäden aus künftiger weiterer Verschlechterung des organischen Zustandes des Klägers ist in der Urteilsformel wie in der Urteilsbegründung ausdrücklich hervorgehoben.
Die Revision ist hiernach unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Heinrich
Meyer