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§ 59 LFischG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

Die nach § 30a Abs. 1 zur Aufstellung von Hegeplänen verpflichteten Fischereiberechtigten haben diese erstmalig innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Aufstellungspflicht vorzulegen.