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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1952, Az.: 1 StR 670/51

Schwere passive und aktive Bestechung; Beamtenbestimmung im Sinne des Strafrechts; Beamteneigenschaft beim Besatzungsstatuts; Bevorzugung im Wettbewerb; Begriff des Beauftragten; Kennzeichen des geschäftlichen Bereichs; Betrug durch Irreführung; Untreue durch Befugnismissbrauch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1952
Aktenzeichen
1 StR 670/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 08.05.1951

Fundstellen

  • BGHSt 2, 396 - 404
  • NJW 1952, 898 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Bestechung u.a.

Prozessführer

1. Architekt Fritz M. aus W., geboren am ... 1912 in B.,

2. Technische Angestellte Franz P. aus W., geboren am ... 1910 in G.,

3. Technische Angestellte Willi T. aus A., geboren am ...1986 in Ti.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Deutsche Bedienstete der amerikanischen Besatzungstruppe, die für deren eigenen Bedarf Bauten planen und ausführen, sind nicht Beamte in Sinne des Strafrechts (der Fall spielt noch vor dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts).

  2. 2.
    1. a)

      Eine auf Dauer angelegte Unternehmung, die ausserhalb des privaten Bereichs ihre wesensgemässen Aufgaben dadurch vollzieht, dass sie durch Auftausch von Leistung und Gegenleistung am Wirtschaftsleben teilnimmt ist ein geschäftlicher Betrieb; nicht wesentlich ist, dass die der Unternehmung zufliessenden Leistungen in Geld bestehen. Das gilt auch für Hinrichtungen der öffentlichen Hand.

    2. b)

      Zu den Begriffen des unlauteren Verhaltens und des Handelns im geschäftlichen Verkehr.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 13. Mai 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 8. Mai 1951 wird, soweit die Angeklagten M. und T. verurteilt sind, auf ihre Revisionen unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

  2. II.

    Soweit der Angeklagte P. verurteilt ist, wird das Urteil auf seine Revision im Schuldspruch dahin geändert, dass P. statt wegen zweier Verbrechen der schweren passiven Bestechung (§ 332 StGB) wegen zweier Vergehen nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verurteilt ist.

    Der Strafausspruch wird, soweit der Schuldspruch geändert ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

    Im übrigen wird die Revision des Angeklagten P. verworfen.

Gründe

1

A.

Zur Verurteilung der drei Angeklagten wegen Bestechung

2

Die Angeklagten M. und P. deutsche Staatsangehörige, standen im Dienste der Armee der Vereinigten Staaten von Amerika, näherhin des Military Post in W., M. als Chefingenieur, P. als Sub-Post-Ingenieur. Ihre Tätigkeit bestand darin, Bauvorhaben der Armee zu planen, zu beaufsichtigen und auszuführen. Sie hatten auch ihren Vorgesetzten, den Post-Engineer, einen amerikanischen Offizier, bei der Vergebung von Aufträgen an deutsche Bauunternehmer zu unterstützen und zu beraten. Der Angeklagte T. war Angestellter der Nürnberger Baufirma Un. & We. und leitete deren Zweigniederlassung in ... T. hat den beiden angeklagten Ingenieuren wiederholt geldliche und andere Zuwendungen geboten, versprochen und geleistet, damit sie den Post-Engineer veranlassen sollten, die Firma Un. & We. bevorzugt mit Aufträgen zu bedenken. M. und P. haben gegen entsprechende Zusagen sich die Zuwendungen versprechen lassen und sie entgegengenommen, solche Zuwendungen auch gefordert, und zwar nicht allein von Tappert, sondern auch von dem Firmenteilhaber We. Schliesslich hat sich P. zu dem gleichen Zweck auch von dem Installateur Ge. einen grösseren Geldbetrag zahlen lassen.

3

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB) in einem Falle, den Angeklagten P. wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen, und den Angeklagten T. wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) in einem Falle verurteilt.

4

I.

Diese Verurteilungen beruhen auf der Annahme, dass M. und P. Beamte im Sinne des Strafrechts gewesen seien. Diese Annahme ist, wie die Revisionen mit Recht geltend machen, rechtsirrig.

5

Die strafrechtliche Beamteneigenschaft setzt nach § 359 StGB eine Anstellung in Dienste des "Reiches" oder in unmittelbarem oder mittelbarem Dienste eines (deutschen) "Bundesstaates" voraus. Personen, die - wie M. und P. - nicht im staatsrechtlichen Sinn Beamte sind, erfüllen diese Voraussetzungen dann, wenn sie durch einen öffentlich-rechtlichen Akt der zuständigen Behörde zu Dienstverrichtungen berufen worden sind, die aus der deutschen Staatsgewalt abgeleitet sind und deutschen staatlichen Zwecken dienen (RGSt 67, 299;  75, 396; BGH vom 9. März 1951 - 4 StR 102/50 - und vom 23. Oktober 1951 - 1 StR 399/51 -).

6

Diese Voraussetzungen hält das Landgericht bei M. und P. für gegeben; denn die Besatzungsmacht habe deutsche Staatsgewalt ausgeübt. Ob und inwieweit sie dies zur Zeit der den Angeklagten vorgeworfenen Taten, also noch vor den Inkrafttreten des Besatzungsstatuts, getan hat, bedarf hier keiner grundsätzlichen Erörterung. Die Tätigkeit nämlich, die den Angeklagten M. und P. übertragen war, diente ersichtlich "nur der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse der Besatzungstruppen. Die Befriedigung dieser Bedürfnisse beruht nicht auf der Staats- oder Gebietshoheit des besetzten Landes. Sie hat ihrer Art nach mit der Tatsache der Besetzung nichts zu tun. Ihre eigenen Angelegenheiten verwaltet die Besatzungstruppe kraft ihrer eigenen, heimischen Straatshoheit; dazu gehört auch ihr eigener Baubedarf, bei dessen Befriedigung sie sich von M. und P. unterstützen liess. Deren Verrichtungen im Dienst der Besatzungstruppe sind also nicht aus deutscher Staatsgewalt abzuleiten. Ebensowenig dienten sie deutschen staatlichen Zwecken. Das Landgericht ist auch hier anderer Meinung, weil die Armee der Vereinigten Staaten nach Art. 43 HLKO dazu berufen gewesen sei, die öffentliche Ordnung and das öffentliche Leben in dem von ihr besetzten Deutschland aufrechtzuerhalten. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Besatzungstruppe mit der Wahrnehmung dieser völkerrechtlichen Pflicht deutsche Staatszwecke verfolgte. Diese Aufgabe ist und war jedenfalls nicht der Hauptzweck ihrer Anwesenheit in Deutschland, und vor allem diente ihr die Tätigkeit der Angeklagten M. und P. nur in einem so entfernten Maße, dass sie zur Begründung der strafrechtlichen Beamteneigenschaft nicht herangezogen werden kann.

7

An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass die Arbeitsentschädigung der Angeklagten M. und P. zu den Besatzungskosten rechnete und daher vom Lande Bayern bezahlt wurde. Die für das Land gegebene Notwendigkeit, einen bestimmten Aufwand der Besatzungsmacht auf Besatzungskosten zu übernehmen, besagt nichts darüber, dass die den Aufwand verursachende Tätigkeit ihrem Wesen nach Wahrnehmung deutscher Staatsaufgaben war; darauf kommt es aber hier allein an. Nicht verwertbar ist auch der Gedanke, dass dem besetzten deutschen Staat die Aufgabe gestellt wäre, die Besatzungstruppe mit den von ihr geltend gemachten Bedürfnissen zu befriedigen, und dass aus diesem Grunde die Angeklagten doch eine deutsche Staatsaufgabe erfüllt hätten. Eine solche deutsche Staatsaufgabe kann in dieser Allgemeinheit nicht festgestellt werden. Soweit sie besteht, fällt darunter - jedenfalls in der amerikanischen Besatzungszone - nicht die Arbeitsleistung, die Deutsche im unmittelbaren Dienst der Besatzungsmacht erbringen. Diese Dienstverhältnisse kamen - jedenfalls zur damaligen Zeit - auf Grund völkerrechtlicher Requisition zustande, und Adressat dieser Requisition war der einzelne, dessen Dienste die Besatzungsmacht in Anspruch nahm, nicht der besetzte deutsche Staat. Das ergibt sich deutlich aus den "Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis" (Conditions of Employment), die nach dem vom European Command (Eucom) erlassenen Civilian Personnel Circular Nr. 12 vom 1. März 1948 massgebend sind. Vgl hierzu Butz, MDR 1948, 103; Wiegleb, RdA 1950, 302; Rentrop-Hasper-Kaiser-Lange, Requisition usw., Stuttgart 1950, Sp 21 ff, 28 f, 66 ff; Institut für Besatzungsfragen Tübingen, Sechs Jahre Besatzungskosten, Tübingen 1951, S. 83.

8

Daraus ergibt sich schliesslich auch, dass es an der in § 359 geforderten Anstellung fehlt, d.h. an der Berufung in den (unmittelbaren oder mittelbaren) Dienst des deutschen Staates durch eine zuständige Behörde. Deutsche Dienststellen waren bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses der bei der amerikanischen Besatzungsmacht Beschäftigten nicht beteiligt; das deutsche Arbeitsamt hatte allenfalls die Aufgabe des Arbeitsnachweises. Auch daraus ergibt sich, dass kein Dienstverhältnis zu einem deutschen Staatswesen bestand. Allerdings galt im Jahre 1948 in Bayern für kurze Zeit ein Tarifvertrag, abgeschlossen zwischen dem Bayer. Staatsministerium der Finanzen und dem Landesvorstand der Gewerkschaft Öffentliche Betriebe und Verwaltungen, der gewisse Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitnehmer der Besatzungsmacht regelte. Aber hieraus ergab sich keine Arbeitergemeinschaft des Landes (vgl Beitzke, RdA 1948, 84; Wiegleb aaO). Im übrigen fallen die unter der Anklage der Bestechung stehenden fortgesetzten Handlungen nur noch zu einem geringen Bruchteil in die Zeit der Geltung dieses Tarifvertrages; denn die amerikanische Besatzungsmacht wendet ihn schon seit 1. Oktober 1948 nicht mehr als solchen, sondern nur noch als Richtlinie an; sie weicht auch nach Bedarf davon ab.

9

Hiernach waren M. und P. nicht Beamte im Sinne des deutschen Strafrechts. Sie können daher nicht aus § 352 bestraft werden. Auch eine Bestrafung wegen Versuchs ist nicht möglich, weil sie sich keine Tatsachen vorgestellt haben können, die, wenn sie gegeben gewesen wären, die Beamteneigenschaft begründet hätten.

10

Ebensowenig kann T. aus § 333 bestraft werden.

11

II.

Das Verhalten der drei Angeklagten ist aber nicht straflos. Es fällt vielmehr unter die Strafvorschrift des § 12 UWG. Auf T. trifft der erste, auf M. und P. der zweite Absatz dieser Bestimmung zu.

12

1.)

Deren Anwendung setzt zunächst einen wirksamen Strafantrag voraus (§ 22 UWG). Einen solchen hat die Handswerkskammer Würzburg gestellt, und zwar sogleich, nachdem ihr der Sachverhalt durch Akteneinsicht bekannt geworden war, somit rechtzeitig (Bl 351 f). Die Handwerkskammer ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, und innerhalb dieser Interessen liegt die Strafverfolgung schon deshalb, weil der Kammer Wettbewerber, nämliche Bauhandwerker, angehören, gegen die sich die Bestechungshandlungen richteten (vgl RGSt 45, 355). Die Handwerkskammer ist daher nach §§ 22 Abs. 1, 13 Abs. 1 UWG zur Stellung des Strafantrags berechtigt (RGSt 43, 44).

13

§ 12 UWG ist ferner nur anwendbar, soweit nicht nach einer anderen Bestimmung eine schwere Strafe verwirkt ist; das gilt auch für § 12 Abs. 2, obwohl es dort nicht ausdrücklich hervorgehoben ist (RGSt 66, 81). Auch diese Voraussetzung ist gegeben. Insbesondere kommt für keinen der Angeklagten eine Bestrafung wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht, weil sich nicht hat feststellen lassen, dass ihr Verhalten zu einem Nachteil ihrer Dienstherren geführt hat.

14

Die Tatbestandsmerkmale des § 12 sind erfüllt. Die Geschenke und sonstigen Vorteile, die T. anbot, versprach und gewährte und die M. und P. von ihm, aber auch von We. und Ge. forderten, sich versprechen liessen und annahmen, sollten nach dem Willen aller Beteiligten das Entgelt dafür sein, dass die beiden Ingenieure dem Bauunternehmer Un. & We. eine Bevorzugung vor andern Mitbewerbern bei dem Bezuge von gewerblichen Leistungen verschaffen sollten. Die Vorteile wurden also des Wettbewerbs wegen gegeben, die Firma sollte im Wettbewerb bevorzugt werden. Für die Anwendung des § 12 gilt es gleich, ob die gewerblichen Leistungen von dem Geber der Vorteile (oder von dem Dritten, in dessen Interesse der Geber handelt) bezogen werden sollen oder aber von dem Geschäftsherrn des Empfängers der Vorteile (RGSt 66, 81;  72, 132). Die Bevorzugung sollte durch ein unlauteres Verhalten der beiden Ingenieure erreicht werden. Unlauter war das diesen angesonnene und von ihnen zugesagte Verhalten deshalb, weil sie, wenn sie ihre Zusage hielten, ihren Vorgesetzten nicht mehr nach rein sachlichen Gesichtspunkten, sondern unter dem Einfluss der empfangenen oder erwarteten Vorteile berieten (RGSt 66, 81;  72, 289). Unerheblich ist, ob M. und P. hernach auch unlauter in diesem Sinne gehandelt haben (RGSt 66, 81).

15

M. und P. waren ferner Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs. Wollte man die Angestellteneigenschaft bezweifeln, weil ihr Beschäftigungsverhältnis zur Besatzungstruppe nicht vertraglicher Art war, so waren sie jedenfalls ihre Beauftragten. Denn dieser Begriff ist weit zu fassen; er ergreift jeden, der vermöge seiner Stellung im Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, für ihn geschäftlich zu handeln, und Einfluss auf die im Rahmen des Betriebs zu treffenden Entscheidungen besitzt (RGSt 68, 70, 74;  68, 119;  68, 263, 270;  72, 62). Das trifft auf M. und P. zu.

16

Der Military Post war, soweit er sich mit den Bauaufgaben der Besatzungstruppe befasste, ein geschäftlicher Betrieb. In der Rechtsprechung steht zunächst fest, dass ein geschäftlicher Betrieb nicht die Merkmale eines Gewerbebetriebs aufzuweisen braucht. Mit diesem gemein hat er die auf Dauer bestimmte, regelmässige Teilnahme am Wirtschaftsleben. Das ist schon in dem Worte Betrieb ausgedrückt. Anders als der Gewerbebetrieb braucht der Geschäftsbetrieb aber nicht auf die Erzielung eines Gewinnes gerichtet zu sein. Geschäftliche Betriebe können deshalb auch Unternehmungen sein, die allein gemeinnützige, soziale oder kulturelle Ziele verfolgen, Beispiele aus der Rechtsprechung sind gemeinnützige Genossenschaften und Konsumvereine (RGSt 50, 118;  68, 263),eine Kriegslederaktiengesellschaft, die militärischen und sozialen Zwecken diente (RGSt 55, 31), eine Postbeamtenkrankenkasse (RGSt 68, 70), eine Allgemeine Ortskrankenkasse (RG JW 1935, 1861), eine Beratungsstelle der Reichsvereinigung deutscher Lichtspielstellen, Kultur- und Werbefilmhersteller e.V. (RG HRR 1940, 1220). In diesen Fällen wurde als Merkmal des Geschäftlichen hervorgehoben, dass die Unternehmungen immerhin Geldeinnahmen hätten, wenngleich diese nicht dem Gewinne dienten.

17

Aber nicht die Geldeinnahmen sind dabei das Wesentliche. Wenn es schon für den Begriff des geschäftlichen Betriebs nicht darauf ankommt, ob er Gewinn abwerfen soll, so kann auch nicht entscheidend sein, ob der Betrieb im Wirtschaftsleben als Verkäufer oder als Käufer auftritt, ob die Leistungen, die er sich für seine Zwecke verschafft, in Geld oder in Wirtschaftsgütern anderer Art bestehen. Wesentlich ist vielmehr, dass der Betrieb seine ihm wesensgemässen Aufgaben durch Austausch von Leistung und Gegenleistung im Wirtschaftsleben vollzieht.

18

Das Kennzeichen des Geschäftlichen ist dabei der Gegensatz zum privaten Bereich. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient der Ordnung des freien Wettbewerbs, auf dem die geltende Wirtschaftsordnung beruht. § 12 des Gesetzes schützt auf seinem Gebiet die Gleichheit der Chancen der Wettbewerber. Folgerichtig wäre es, jeden Wettbewerber, der diese Gleichheit der wirtschaftlichen Möglichkeiten durch die in § 12 beschriebenen Bestechungshandlungen stört, unter Strafe zu stellen. Das Gesetz sieht hiervon ab. Es bestraft hier nur einen unlauteren Wettbewerb um den Kunden, der einen geschäftlichen Betrieb unterhält. Was es damit von der Strafdrohung ausnehmen will, ist deutlich: es ist der unlautere Wettbewerb um den privaten Kunden (RGSt 47, 183). Dieser Wettbewerb scheint ihm nicht von solcher wirtschaftlichen Bedeutung zu sein, dass er in die Strafdrohung gegen das Bestechungsunwesen einbezogen werden müsste. Geschäftlich ist also, was nicht privat ist; privat aber ist, was sich im Bereich des einzelnen ausserhalb von Erwerb und Berufsausübung abspielt (RGSt 66, 380, 384). Eine auf Dauer angelegte Unternehmung, die ausserhalb des privaten Bereiches ihre wesensgemässen Aufgaben dadurch vollzieht, dass sie durch Austausch von Leistung und Gegenleistung am Wirtschaftsleben teilnimmt, ist daher ein geschäftlicher Betrieb.

19

Das Gesagte gilt auch für Unternehmungen der öffentlichen Hand. In einigen älteren Entscheidungen ist dazu der Standpunkt vertreten worden, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Annahme eines geschäftlichen Betriebes entgegenstehe. Ein geschäftlicher betrieb wurde deshalb verneint bei einem städtischen Hochbauamt (RGSt 49, 199), bei der Kaiserlichen Werft zu Kiel (RG JW 1918, 446); sie wurde in Zweifel gezogen bei einem städtischen Elektrizitätswerk (RG MuW 1932, 100). Aber schon in RGSt 66, 380, 384 ist mit Recht betont, dass der Begriff des geschäftlichen Betriebs im Sinne des § 12 nicht im Gegensatz zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht. Das eine schliesst das andere nicht aus. Auch bei Einrichtungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, "kann doch die Art ihrer Gestaltung und ihrer Betätigung im Wirtschaftsleben durchaus geschäftlicher Art sein" (RG aaO). Die bei solchen Einrichtungen tätigen Personen können demnach wegen ihrer besonderen Stellung im Hinblick auf die Ziele der Verwaltung Beamte nach § 359 StGB sein; § 12 UWG ist dann auf sie nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur hilfsweise gilt. Sind sie aber ihrer Stellung nach nicht Beamte, so kann auf sie wegen der Art, in der die Vewaltungsaufgaben vollzogen werden, sehr wohl die Strafvorschrift des § 12 Abs. 2 UWG zutreffen. Es kommt nach dem oben Gesagten auch hier nicht darauf an, ob der Verwaltungszweig Geldeinnahmen erzielt wie, die Post oder die Staatseisenbahn (bei denen auch in JW 1918, 446 die Eigenschaft geschäftlicher Betriebe angenommen wurde), sondern darauf, ob er seine wesensgemässen Aufgaben durch Austausch von Leistung und Gegenleistung in Wirtschaftsleben vollzieht. Deshalb müsste z.B. ein staatliches Beschaffungsamt, das im Dienste sozialer Zwecke gegen Geld Wirtschaftsgüter anderer Art erwirbt, als geschäftlicher Betrieb angesehen werden. Schliesslich ist es unerheblich, ob die Verwaltungseinrichtung in die staatliche Hoheits- oder Wirtschaftsverwaltung eingegliedert ist. Ein staatliches Bauamt, das durch private Unternehmer bauen lässt, ist ein geschäftlicher Betrieb, einerlei ob es der Post- oder Eisenbahnverwaltung oder der allgemeinen Staatsverwaltung zugehört.

20

Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Baudienststelle des Military Post in Würzburg ihre Bauaufgaben dadurch, erfüllte, dass sie - in bedeutendem Umfang - ihre Bauten durch private Unternehmer durchführen liess, diese also laufend mit Lieferungs- und Leistungsaufträgen versah. Deshalb sind die Merkmale des geschäftlichen Betriebs bei ihr nach alledem gegeben.

21

Keiner näheren Darlegung bedarf endlich, dass sich die Bestechungshandlungen der drei Angeklagten im geschäftlichen Verkehr abgespielt haben denn auch dafür ist entscheidend, dass sie sich nicht im privaten Bereich zugetragen haben.

22

T. hat sich daher nach § 12 Abs. 1, M. und P. haben sich nach § 12 Abs. 2 UWG strafbar gemacht.

23

2.)

Auf dieser Grundlage ist hinsichtlich der einzelnen Angeklagten folgendes zu bemerken:

24

a)

M.: Zu einer Änderung des Schuldspruchs, der dem gewonnenen Ergebnis entspricht, ist der Senat, bei M. nicht in der Lage, weil die Tat vor dem 15. September begangen wurde. Der Tatrichter hat sie bisher aus § 332 StGB mit einer Gefängnisstrafe von acht Monaten geahndet. Es ist nicht auszuschliessen, dass er auf Grund des milderen Strafgesetzes in § 12 Abs. 2 UWG zu einer Strafe gelangt wäre, die sechs Monate Gefängnis und 5.000 DM Geldstrafe nicht übersteigt. Dann wäre das Verfahren nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 niedergeschlagen und einzustellen gewesen. Der Senat muss deshalb die Verurteilung des M. - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - aufheben und die Sache an den Vorderrichter zurückverweisen. Damit ist auch die auf § 335 StGB beruhende Verfallerklärung aufgehoben. Dem Landgericht obliegt nunmehr die Entscheidung, ob das Verfahren einzustellen oder M. wegen Vergehens nach § 12 Abs. 2 UWG zu einer über der Straffreiheitsgrenze liegenden Strafe zu verurteilen ist; im zweiten Falle wird nach § 12 Abs. 3 wiederum eine Verfallerklärung geboten sein. Diese Massnahme ist aber auch bei Einstellung des Verfahrens zulässig; nach § 3 Abs. 3 StFG ist hierwegen ein selbständiges Verfahren möglich.

25

b)

P.: Hier ist das Revisionsgericht in der Lage, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte nicht der schweren passiven Bestechung nach § 332 StGB in zwei Fällen, sondern des Vergehens nach § 12 Abs. 2 UWG in zwei Fällen schuldig ist. Verfahrensrechtliche Bedenken aus § 265 StPO bestechen nicht, weil schon die der Hauptverhandlung zugrunde gelegte Anklage nicht wegen Bestechung nach § 332 StGB, sondern wegen Vergehens nach § 12 Abs. 2 UWG erhoben war (vgl Art. 8 III Nr. 114 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950). Der Strafausspruch ist aufzuheben; das Landgericht hat nunmehr die Strafe für die beiden Vergehen festzusetzen. Das Straffreiheitsgesetz kann auf die Bestechungshandlungen Pfreundners nicht angewandt werden, obwohl auch sie vor dem 15. September 1949 begangen sind. Denn P. hat vor diesem Stichtag noch weitere Straftaten begangen, für die er - zu Recht, wie noch darzulegen sein wird - zu Einzelstrafen von mehr als sechs Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Die Gesamtstrafe, in die die noch festzusetzenden Einzelstrafen einzubeziehen sein werden, muss daher ebenfalls sechs Monate Gefängnis übersteigen. Das steht nach § 4 StFG der Straffreiheit entgegen.

26

Die Aufhebung der Einzelstrafen wegen Bestechung nötigt auch zur Aufhebung der vom Landgericht bisher festgesetzten Gesamtstrafe.

27

Die Aufhebung des Strafausspruchs aus § 332 StGB umfasst auch die auf § 335 StGB beruhende Verfallerklärung. Das Landgericht wird auch insoweit nach § 12 Abs. 3 UWG neu zu entscheiden haben. Dabei wird zu prüfen sein, ob nicht der in der Formel des angefochtenen Urteils enthaltene Teilbetrag von 3.240 DM fehlerhaft berechnet ist. Von den auf Seite 16/17 des Urteils aufgeführten Zahlungen des in Höhe von 2.790 DM sind die Beträge von 970 und 660 DM keine Bestechungsgelder, weil T. glaubte, P. werde dieses Geld den beiden Firmen abliefern, die es nach T.s Vorstellung zu fordern hatten; T. ist deshalb auch nicht wegen der Zahlungen von 970 und 660 DM bestraft. Als Bestechungsgeld wird daher aus den 2.790 DM nur der Teilbetrag von 1.160 DM in Betracht kommen; dieser Betrag wird um die sein, die P. bei anderer Gelegenheit als Schmiergeld von T. empfangen hat. Gegen die Verfallerklärung von weiteren 1.482 DM und 100 DM bestehen keine Bedenken.

28

c)

T.: Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht die Bezahlung der Couch und der Gans für M. als aktive Bestechung gewürdigt hat. Nach der Annahme des Urteils hat M. von diesen Vorgängen nichts erfahren. Danach kann die Zahlung T. auch nicht das Entgelt für ein unlauteres Verhalten des M. darstellen. Diese Vorgänge sind aus dem Kreis der fortgesetzten Bestechungshandlungen des Angeklagten T. auszuscheiden.

29

Dagegen steht entgegen der Meinung der Revision der Verurteilung T.s aus § 12 Abs. 1 UWG nicht entgegen, dass er nicht sein eigenes Interesse verfolgt hat, sondern das der Firma, deren Angestellter er war. § 12 Abs. 1 bedroht ausdrücklich auch die aktive Bestechung im Interesse eines Dritten. Unerheblich ist daher auch, dass T. die Geschenke und Vorteile nicht aus seinen eigenen Mitteln gewährt hat. Die Feststellungen lassen im übrigen keinen Zweifel, dass T. zwar das grundsätzliche Einverständnis des Firmenteilhabers We. zu seinen Bestechungshandlungen besass, dass er aber doch in weitem Umfang als Leiter der Zweigniederlassung zu selbständigen Entschliessungen befugt war. Es ist daher nicht rechtsirrig, wenn das Landgericht den T. als Täter, nicht als Gehilfen angesehen hat; seine selbständige Stellung zeigt, dass er die Tatherrschaft hatte und daher nach der Ansicht des Landgerichts sein Tun als sein eigenes wollte. Die Revision weist noch darauf hin, dass T. den eine Provision von, 3 % fordernden M. an We. verwiesen hat. Wegen dieses Vorgangs ist T. aber nicht bestraft, auch steht er der Feststellung nicht entgegen, dass T. sonst aus eigenem Entschluss und mit Täterwillen gehandelt hat.

30

Die schon bei M. erörterten Gründe schliessen jedoch auch bei T. eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht aus. Vielmehr ist auch diese Verurteilung - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.

31

B.

Zu der weiteren Verurteilung des Angeklagten P.:

32

I.

Soweit P. wegen Urkundenfälschung verurteilt ist (Urteil A V 5, B II 2 c), zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten benachteiligen könnte. Die Revision hat hierzu ausser der allgemeinen Sachrüge auch nichts vorgebracht. Dass der Angeklagte nicht auch wegen Betrugs zum Nachteil der Firma Un. & We. bestraft wurde, beschwert ihn nicht.

33

II.

Der weiteren Verurteilung des P. wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug (Urteil A V 6, B II 2 c) liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte zwei Rechnungen der Firma Un. & We. über 970 DM und 660 DM dem Post-Engineer gegenüber als richtig bestätigt hat, obwohl er wusste, dass den Rechnungen keine Leistungen zugrunde lagen. Die von Pfreundner auch beabsichtigte Folge war, dass das Besatzungskostenamt die Rechnungsbeiträge an Unger & Weber auszahlte.

34

Diese Verurteilung ist im Ergebnis, nicht zu beanstanden.

35

1.)

Soweit der Angeklagte wegen Betrugs bestraft ist, kann es zweifelhaft sein, ob mit dem Landgericht eine Irreführung des Besatzungskostenamts anzunehmen ist. Irregeführt hat der Angeklagte aber auf jeden Fall den Post-Engineer. Dieser hat auf Grund seines Irrtums das Besatzungskostenamt zur Zahlung angewiesen. Durch die darin liegende Vermögensverfügung ist entsprechend dem Willen des Angeklagten der Bayerische Staat, aber auch die Besatzungsmacht (siehe unten 2) geschädigt und die Firma Un. & We. rechtswidrig bereichert worden. Danach sind alle Merkmale des Betrugs gegeben.

36

2.)

Die Verurteilung wegen Untreue begründet das Landgericht damit dass der Angeklagte kraft behördlichen Auftrages befugt gewesen sei, über Vermögen des Bayerischen Staates zu verfügen; diese Befugnis habe er missbraucht und dadurch dem Bayerischen Staat, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen gehabt, Nachteil zugefügt. Dieser Begründung ist im wesentlichen zuzustimmen. Zum Missbrauchstatbestand des § 266 StGB gehört die rechtliche Möglichkeit, dass der Täter über fremdes Vermögen verfügen oder einen anderen verpflichten kann; welches Rechtsverhältnis aber dieser Möglichkeit zugrunde liegt, ist unerheblich. Der Angeklagte hatte diese Möglichkeit insofern, als seine Anerkennung einer Lieferantenrechnung dazu führte, dass das zuständige Organ der Besatzungsmacht das deutsche Besatzungskostenamt zur Zahlung anwies und so eine Verpflichtung des Bayerischen Staates begründete. Dass der Angeklagte seine Befugnis missbraucht und den Bayerischen Staat geschädigt hat, bedarf keiner Ausführung. Er hat übrigens Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes auch gegenüber der Besatzungsmacht begangen. Sein Dienstverhältnis zu ihr war nach den dafür geltenden Bestimmungen ein Treueverhältnis, und es umschloss nach der Art der ihm übertragenen Verrichtungen wesentlich die Pflicht, die Vermögensinteressen der Besatzungsmacht wahrzunehmen. Die Anerkennung unbegründeter Rechnungen war eine Verletzung dieser Pflicht, und sie benachteiligte, auch wenn der Bayerische Staat die Rechnungen bezahlte, doch auch die Besatzungsmacht. Denn die Besatzungskosten werden von Deutschland - auch nach der Auffassung der Besatzungsmächte - in deren Auftrag und für deren Rechnung bezahlt und sollen später zwischen Deutschland und den Besatzungsmächten abgerechnet werden (Rentrop-Hasper-Kaiser-Lange, a.a.O. Sp 16). Indem daher das Besatzungskostenamt eine ohne Grund geleistete Zahlung als Besatzungskosten verbuchte, wurde auch die Besatzung selbst in ihrem Vermögen in eine Weise gefährdet, die einer wägbaren Benachteiligung gleichkommt.

37

3.)

Gegen die Annahme von Tateinheit zwischen Untreue und Betrug ist nichts einzuwenden. Dass das Landgericht, obwohl, es sich um zwei Rechnungen handelt, nur eine Straftat angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

38

III.

Schliesslich ist auch die Verurteilung P. wegen Untreue, begangen durch Verschaffung von Baumaterial, nicht zu beanstanden. Die Handlung des Angeklagten verletzte seine Treuepflicht gegenüber der Besatzungsmacht und benachteiligte diese schon deshalb, weil ihr der Besitz der Sachen entzogen wurde. Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte die Sachen gestohlen oder unterschlagen hat, gereicht diesem nicht zum Nachteil.

39

C.

Zu der weiteren Verurteilung des Angeklagten T.:

40

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist zutreffend begründet. Die eigenmächtige Abänderung der Rechnung wäre allenfalls dann keine strafbare Urkundenfälschung gewesen, wenn der Aussteller der Rechnung (J.) damit einverstanden gewesen wäre. Dagegen vermochte eine etwaige Ermächtigung des Firmenteilhabers We. die Tat des Angeklagten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Dass er den Zweck verfolgt hat, im Rechtsverkehr zu täuschen, stellt das Urteil einwandfrei fest. Selbst wenn die "ungedeckten Spesen" keine Schmiergelder waren, sondern dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht werden konnten, so wurde dafür doch ein falsches Beweismittel geschaffen. Dessen Benutzung wäre eine Täuschung im Rechtsverkehr gewesen.

41

Indes kann das Urteil auch in diesem nicht bestehen bleiben. Auch diese Tat ist vor dem 15. September 1949 begangen worden. Sie hat zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen geführt. Es muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass das Landgericht in der neuen Verhandlung die für die Bestechung (oben A II) festzusetzende Einzelstrafe so bemisst, dass die aus beiden Strafen zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate Gefängnis nicht übersteigt. In diesem Fall wäre auch das Verfahren wegen der Urkundenfälschung nach §§ 3, 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 niedergeschlagen und einzustellen. Deshalb war auch diese Verurteilung - unter Belassung der Feststellungen - aufzuheben.

Richter, Senatspräsident
Dr. Peetz, Bundesrichter
Mantel, Bundesrichter
Glanzmann, Bundesrichter
Jagusch, Bundesrichter