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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.2011, Az.: IX ZR 161/09

Entgangene Zinsen als Teil der Hauptforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.2011
Aktenzeichen
IX ZR 161/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 30680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 14.07.2008 - AZ: 35 O 14624/07
OLG München - 15.07.2009 - AZ: 15 U 4225/08
BGH - 07.07.2011 - AZ: IX ZR 161/09
nachfolgend
BGH - 17.11.2011 - AZ: IX ZR 161/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 17. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden dem Beklagten zu 2 auferlegt.

Der Wert der Nichtzulassungsbeschwerde wird in Abänderung des Beschlusses vom 7. Juli 2011 auf 6.016.145,89 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss vom 7. Juli 2011 ist entsprechend § 321 ZPO um die Kostenentscheidung zu ergänzen.

2

2. Die Klägerin verlangt Zahlung von 5.000.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2004, weil der verjährte Schadensersatzanspruch gegen den Nebenintervenienten von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen gewesen wäre. Entgangene Zinsen bilden einen Teil des geltend gemachten Schadens und stellen damit eine Hauptforderung dar; Zinsen als Nebenforderung können erst ab Zustellung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit, also ab dem 3. Juli 2007 anfallen.

Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring