Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1992, Az.: XII ZR 93/91

Geltendmachung von Unterhalt für einen vor Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum; Verpflichtung von Kindern zur anteiligen Gewährung von Unterhalt gegenüber ihren Eltern ; Erhöhter Selbstbehalt bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihre Kinder; Anwendung von Tabellen und Leitlinien zur Bestimmung von Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen die Kinder; Bindung eines Gerichts an existierende Leitlinien; Zuständiges Gericht für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren Kindern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1992
Aktenzeichen
XII ZR 93/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 12.03.1991
AG Lingen

Fundstellen

  • FamRZ 1992, 795-797 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1992, 173 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • JuS 1992, 797-798 (Volltext mit amtl. LS)
  • Jura 2003, Heft 8 Karteikarte (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 680 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1393-1395 (Volltext mit amtl. LS)
  • jura 2003, § 1603; § 242 BGB-Karteikarte (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Höhe des Selbstbehalts bei Unterhaltsansprüchen der betagten Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder, die ihrerseits Familien gegründet und Kinder großgezogen haben.

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. März 1991 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der klagende Landkreis (Kläger) gewährte durch das Sozialamt der Stadt L. dem am 17. Januar 1910 geborenen Vater und der am 20. März 1914 geborenen Mutter der drei Beklagten seit 1976 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachdem das Sozialamt die Beklagten darüber bereits 1976 unterrichtet hatte, teilte es den Beklagten zu 1 und 2 durch Schreiben vom 31. Oktober 1985 und dem Beklagten zu 3 durch Schreiben vom 11. März 1986 erneut die Gewährung von Sozialhilfe an ihre Eltern mit und leitete deren Unterhaltsansprüche gegen die Beklagten durch Bescheide vom 12. Dezember 1985 (an die Beklagten zu 1 und 2) und vom 19. August 1987 (an den Beklagten zu 3) gemäß §§ 90, 91 BSHG auf sich über.

2

Mit der am 29. November 1989 erhobenen Klage machte der Kläger gegen die Beklagten, die noch zwei weitere Geschwister haben, Unterhaltsansprüche der Eltern für die Zeit vom 1. November 1985 bis 31. Juli 1989 jeweils in unterschiedlicher Höhe und im Verhältnis der vom Kläger errechneten Leistungsfähigkeit der Beklagten geltend. Er begehrt, den Beklagten zu 1 zur Zahlung von insgesamt 4.874,72 DM, den Beklagten zu 2 zur Zahlung von insgesamt 7.161,86 DM und den Beklagten zu 3 zur Zahlung von insgesamt 5.959,64 DM, jeweils nebst Zinsen gestaffelt nach Höhe und Zeiträumen, zu verurteilen. Dazu trägt er vor, er habe in dem genannten Zeitraum den Eltern der Beklagten laufend Hilfe zum Lebensunterhalt mit monatlichen Beträgen zwischen 315,11 DM und 392,26 DM sowie einmalige Beihilfen in unterschiedlicher Höhe geleistet.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Ansprüche seien verwirkt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil keiner der Beklagten imstande gewesen sei, in der fraglichen Zeit ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Eltern Unterhalt zu gewähren (das Urteil ist in FamRZ 1991, 1347 veröffentlicht).

4

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten verteidigen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Revision ist statthaft.

6

Ob in erster Instanz das Familiengericht seine sachliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat, prüft das Revisionsgericht nicht (§ 549 Abs. 2 ZPO).

7

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten ihren Eltern in der fraglichen Zeit keinen Unterhalt schuldeten und daher kein Unterhaltsanspruch gemäß § 90 BSHG auf den Kläger übergegangen ist, hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

8

1.

Einem Erfolg der Klage steht allerdings nicht entgegen, daß Unterhalt bis zum 31. Juli 1989, also für eine vor der Klageerhebung (29. November 1989) liegende Zeit geltend gemacht wird. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann zwar ein Berechtigter Unterhalt für einen vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum nur fordern, wenn der Verpflichtete in Verzug gekommen war, dessen Voraussetzungen hier nicht festgestellt sind. Für Ansprüche, die nach § 90 Abs. 1 BSHG übergeleitet worden sind eröffnet eine Rechtswahrungsanzeige jedoch die Inanspruchnahme eines Unterhaltspflichtigen schon ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Gewährung von Sozialhilfe (Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 23/84 - FamRZ 1985, 793 m.w.N.). Demgemäß könnte der Kläger die Beklagten zu 1 und 2 jedenfalls ab November 1985 und den Beklagten zu 3 ab März 1986 selbst dann noch in Anspruch nehmen, wenn den früheren Mitteilungen aus dem Jahre 1976 wegen der bis zur erneuten Mitteilung über die Gewährung von Sozialhilfe vergangenen Zeit von rund zehn Jahren keine Rechtswirkung mehr beigemessen werden könnte.

9

2.

Das Berufungsgericht hat die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit der Eltern der Beklagten jedenfalls in Höhe der vom Kläger geleisteten Sozialhilfe nicht in Frage gestellt. Dazu hat es ausgeführt, nach seinen Erfahrungen genügten die von den Eltern bezogenen Renten auch unter Berücksichtigung eines ihnen im Hause des Beklagten zu 2 eingeräumten Wohnrechts nicht, um auch nur den notdürftigen Lebensbedarf zu decken. Der Vater der Beklagten, der bis zur Veräußerung seines Zweiradgeschäftes an den Beklagten zu 1 im Jahre 1976 selbständiger Gewerbetreibender gewesen sei, habe seither nur über eine monatliche Rente verfügt, die von 375,41 DM im Jahre 1985 zuletzt ab 1. Juli 1989 auf 416,17 DM gestiegen sei; die Mutter der Beklagten habe daneben eine eigene Rente bezogen, die sich in der gleichen Zeit von monatlich 116,70 DM auf 129,57 DM erhöht habe.

10

Gegen diesen für ihn günstigen Ausgangspunkt wendet sich der Kläger nicht. Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, daß die Eltern der Beklagten in dem hier fraglichen Zeitraum sich nicht selbst unterhalten konnten und grundsätzlich unterhaltsberechtigt waren (§ 1602 Abs. 1 BGB).

11

3.

Als (gleichnahe) Verwandte in gerader Linie sind die Beklagten verpflichtet, ihren Eltern anteilig Unterhalt zu gewähren (§§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Unterhaltspflichtig ist jedoch nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).

12

a)

Seiner Beurteilung, keiner der drei Beklagten sei in diesem Sinne leistungsfähig gewesen, hat das Berufungsgericht folgende Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt:

13

aa)

Der im Jahre 1939 geborene Beklagte zu 1 habe aus dem vom Vater übernommenen Gewerbebetrieb zuzüglich eines mit rund 300 DM anzusetzenden Wohnvorteils wegen ersparter Mietaufwendungen (ohne Berücksichtigung der allgemeinen Hauskosten) ein Bruttoeinkommen von rund 2.800 DM erzielt (alle Beträge monatlich). Nach Abzügen für Steuern, Krankenversicherung und anteilig zu tragende Kreditkosten sei ihm ein Nettoeinkommen von rund 1.700 DM verblieben. Als selbständiger Gewerbetreibender habe er davon aber wenigstens 300 DM für eine angemessene Altersvorsorge verwenden müssen. Unterhaltsansprüche seiner drei volljährigen Kinder bestünden nicht mehr.

14

bb)

Der im Jahre 1940 geborene Beklagte zu 2 habe zwei Versorgungsrenten von zusammen rund 2.150 DM bezogen, denen ebenfalls wegen ersparter Mietaufwendungen ein Wohnvorteil (wieder ohne Berücksichtigung der allgemeinen Hauskosten) von 300 DM hinzuaddiert werden müsse. Nach Abzug von krankheitsbedingten Mehraufwendungen (46,50 DM) und anteilig zu tragendem Schuldenabtrag (zunächst 637 DM, ab Juli 1987 420 DM) müßten bei ihm die vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem 1966 geborenen Sohn R. (180 DM bis Ende 1986) und dem 1978 geborenen Sohn S. (400 DM) berücksichtigt werden; bis Ende 1986 sei ihm daher ein anrechenbares Einkommen von nur 1.186,50 DM verblieben. Dem teilweisen Wegfall von Verbindlichkeiten (Unterhalt für R. ab 1. Januar 1987 und 217 DM der Kreditverbindlichkeiten ab 1. Juli 1987) stehe ein in der gleichen Zeit an seine getrenntlebende Ehefrau zu zahlender Aufstockungsunterhalt von 120 DM gegenüber. Dem Beklagten zu 2 sei danach höchstens ein Betrag von 1.463,50 DM verblieben.

15

cc)

Dem Beklagen zu 3 sei nach einem Pauschalabzug von 5% wegen berufsbedingter Aufwendungen ein Nettoeinkommen als Angestellter von rund 1.900 DM verblieben. Selbst wenn man ihm durch das mietfreie Wohnen in dem seiner Ehefrau und seinen Kindern gehörenden Hause ersparte Aufwendungen in Höhe von 300 DM zurechne (wiederum ohne Rücksicht auf Hauskosten), habe er wegen des vorrangig zu befriedigenden Unterhaltsbedarfs seiner 1972 geborenen Tochter (mindestens 525 DM) und seines 1975 geborenen Sohnes (440 DM) doch nur über höchstens 1.235 DM verfügen können.

16

b)

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, für die Bemessung des den Beklagten jeweils für ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu belassenden Betrages die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte entwickelten Leitlinien und Tabellen anzuwenden, die als sogenannten Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder nach dem Stand vom 1. Januar 1985 durchweg einen Monatsbetrag von 1.300 DM und ab 1. Januar 1989 von 1.400 DM vorsehen. Denn diese Werte seien, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten, auf eine grundlegend andere Lebenssituation zugeschnitten; durch sie solle im Blick auf die nachwirkende Solidarität zwischen Ehegatten und die Versorgungsaufgabe gegenüber den gemeinsamen Kindern eine möglichst gerechte Verteilung der Finanzmittel gewährleistet werden. Diese Gesichtspunkte würden nicht berührt, wenn es um die Unterhaltsansprüche von Eltern gegen ihre (erwachsenen) Kinder gehe. Hier müßten als angemessen grundsätzlich alle Ausgaben anerkannt werden, die sich bei dem zur Verfügung stehenden Familieneinkommen im Rahmen einer objektiv vernünftigen Lebensführung hielten. Dazu gehörten neben dem Lebensbedarf etwa die mit Anschaffungen wie dem Erwerb eines Eigenheims oder eines Kraftfahrzeugs verbundenen langfristigen Belastungen ebenso wie Aufwendungen für eine primäre oder zusätzliche Altersvorsorge, Rücklagen für Notlagen oder Ersatzbeschaffungen, aber auch für größere einmalige Anschaffungen oder Ausgaben, wie beispielsweise den Familienurlaub. Bei den hier gegebenen durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aller Beklagten müsse daher schon für 1985 ein auf 1.500 DM erhöhter Selbstbehalt zugrunde gelegt werden, wobei bereits berücksichtigt sei, daß die Beteiligten in einer wirtschaftlich einfacher struktuierten Region lebten. Keinem der Beklagten könne aber in der fraglichen Zeit ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen zugerechnet werden.

17

c)

Die Revision hält es nicht für gerechtfertigt, die durch die Tabellen und Leitlinien anerkannten Erfahrungssätze nur auf Unterhaltspflichten in solchen besonderen Lebenssituationen anzuwenden, in denen die familiären Verhältnisse gestört sind. Sie rügt, daß das Berufungsgericht nicht die in seinen eigenen Leitlinien (abgedruckt in FamRZ 1990, 355 = NJW 1990, 685) zusammengefaßten Erfahrungswerte zugrunde gelegt hat. Danach habe jedem Beklagten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1989 nur ein Selbstbehalt von 1.100 DM und ab 1. Januar 1990 von 1.200 DM zugebilligt werden dürfen. Die Beklagten könnten gegenüber ihren Eltern keinen höheren Selbstbehalt beanspruchen als gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder. Selbst wenn jedoch Tabellenwerte hier nicht anwendbar seien, fehle es an der gebotenen individuellen Bemessung des jeweiligen Selbstbehalts. Keinesfalls dürften in dessen Bemessung angesichts der Notlage der Eltern der Beklagten Rücklagen für einmalige Anschaffungen oder für Ausgaben wie den Familienurlaub einbezogen werden.

18

4.

Der Revision ist einzuräumen, daß gegen den Berechnungsweg Bedenken erhoben werden können, auf dem das Berufungsgericht den Grenzwert bestimmt hat, bei dessen Unterschreitung der eigene angemessene Unterhalt der Beklagten gefährdet wäre. Indem das Berufungsgericht von dem in der Düsseldorfer Tabelle für den angemessenen Eigenbedarf gegenüber einem volljährigen Kind genannten Betrag von in der Regel mindestens 1.300 DM (Stand: 1. Januar 1985, vgl. FamRZ 1984, 961 ff) ausgegangen und diesen sodann um 200 DM auf 1.500 DM erhöht hat, hat es einen Ausgangspunkt gewählt, der an sich nicht den Erfahrungen entspricht, die das Berufungsgericht seinen eigenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien zugrunde gelegt hat. Aus dem Vergleich der beiden Tabellenwerke ergibt sich, daß das Berufungsgericht für seinen Bezirk den Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind nach dem Stand vom 1. Januar 1990 nur auf mindestens 1.200 DM bemißt (Abschnitt VI 1) und damit generell um 200 DM niedriger als das Oberlandesgericht Düsseldorf, in dessen Tabelle dieser Wert seit dem genannten Zeitpunkt mit 1.400 DM angenommen wird.

19

Gleichwohl bleiben die Angriffe der Revision im Ergebnis erfolglos. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, daß sich die Tabellenwerte des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Berufungsgerichts in der Höhe des Selbstbehalts gegenüber einem Unterhaltsbegehren volljähriger Kinder unterscheiden. Das Berufungsgericht war an den Wert, den es hierfür in seinen Leitlinien genannt hat, nicht gebunden. Es steht dem Tatrichter frei, sich von solchen Werten zu lösen, wenn andere Lebensverhältnisse zu beurteilen sind als diejenigen, auf die sie abgestellt sind (Senatsurteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366, vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und. vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356; ständige Rechtsprechung). Auf dieser Grundlage hält die Beurteilung, alle drei Beklagten seien aufgrund der festgestellten Einkommensverhältnisse bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts den Eltern Unterhalt zu leisten, der rechtlichen Prüfung stand.

20

a)

§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - BGHR BGB § 1603 Abs. 1 - Selbstbehalt 1 und 2 = FamRZ 1989, 272 m.w.N.). Wie hoch der angemessene Unterhalt des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalles.

21

b)

Für den Selbstbehalt bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder gibt es keine von den Oberlandesgerichten entwickelten Leitlinien oder Tabellen. Sie können auch nicht entwickelt werden, denn derartige Verhältnisse unterliegen in der Berufungsinstanz in aller Regel nicht der Beurteilung eines Oberlandesgerichts. Familiensachen sind nur solche Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht "gegenüber einem ehelichen Kind" betreffen (§ 23b Abs. 1 Nr. 5 GVG). Für die Beurteilung eines sonstigen durch Verwandtschaft begründeten gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses ist die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts zuständig (§ 23a Nr. 2 GVG); Berufungsgericht ist insoweit eine Zivilkammer des Landgerichts (§ 72 GVG), gegen deren Entscheidung ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet.

22

c)

Soweit die Praxis gleichwohl zur Bestimmung des angemessenen Lebensbedarfs eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem volljährigen Verwandten auf die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zurückgreift, wird zu Recht betont, daß es sich insoweit um einen Mindestbetrag handelt, der je nach den Umständen des Einzelfalles auch deutlich höher angesetzt werden kann (vgl. Schwab/Borth, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. Rdn. IV 752). Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter den angemessenen Selbstbehalt, den er dem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber einem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt, um einen maßvollen Zuschlag erhöht, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter - wie hier der Eltern - zu beurteilen ist (vgl. Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 1215). Denn dem in den Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehalt liegen andere Lebensverhältnisse zugrunde. Eltern müssen zwar regelmäßig damit rechnen, ihrem Kinde auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus Unterhalt zu gewähren, bis es eine - heute nicht selten langjährige - Berufsausbildung abgeschlossen hat und wirtschaftlich selbständig ist. Mit einer solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden Entwicklung kann nicht der Fall gleichgesetzt werden, daß Eltern nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ihre Kinder, die selbst inzwischen Familien gegründet haben, auf Unterhalt für ihren notwendigen Lebensbedarf in Anspruch nehmen müssen. In aller Regel besteht eine für diese Kosten ausreichende! Altersversorgung, so daß die Kinder allenfalls wegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit eines oder beider Elternteile mit ihrer Beteiligung an den dafür zusätzlich entstehenden Kosten rechnen müssen. Es entspricht auch verbreiteter Anschauung, daß zur Sicherstellung des Ausbildungsunterhalts für das gerade volljährig gewordene Kind dem Unterhaltspflichtigen größere Opfer angesonnen werden können, als wenn es etwa um die Heimkosten der Eltern geht (Künkel, FamRZ 1991, 14, 22 ff). Damit wird einer grundlegend anderen Lebenssituation des zum Unterhalt herangezogenen Verwandten Rechnung getragen, der nicht mehr - wie das seine Ausbildung betreibende Kind - seine Lebensstellung noch von der des Pflichtigen ableitet, sondern - oft seit langem - seine eigene Lebensstellung erlangt hat. Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen, zu denen auch solche gerechnet werden dürfen, die sich nicht in einer konkreten Zahlungspflicht ausdrücken, sondern auf Vorsorge - etwa der angemessenen Bildung von Rücklagen - beruhen.

23

Die unter der Geltung des Grundgesetzes vollzogene Entwicklung des Sozialrechts spiegelt die eingetretenen Veränderungen in den Rechtsbeziehungen innerhalb der Familie nicht nur wieder, sondern die Sozialgesetzgebung hat ihrerseits diese Entwicklung beeinflußt. Seit der Rentenreform von 1957 obliegt es den im aktiven Berufsleben stehenden Kindern ohnehin bereits, durch ihre Sozialversicherungsabgaben in Höhe von zur Zeit etwa 20% des Einkommens die ganze Elterngeneration im Alter angemessen zu versorgen (vgl. Kohleiss, FamRZ 1991, 8, 12 ff m.w.N.). Der Sozialgesetzgeber billigt einem Unterhaltspflichtigen für den Einsatz von Einkommen und Vermögen Schutz- und Schongrenzen zu, die bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen noch beträchtlich erweitert werden (§ 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG). vielfach gewähren die Sozialhilfeträger aber auch schon bei Hilfe zum Lebensunterhalt dem nicht gesteigert pflichtigen Unterhaltsschuldner Freibeträge, die an den "Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger" des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ausgerichtet sind (veröffentlicht im Nachrichtendienst des Deutschen Vereins - NDV - 1987, 273 ff). Nicht selten ergeben sich durch diese Berechnungen weit über den sogenannten großen Selbstbehalt hinausgehende Beträge (vgl. auch dazu Künkel aaO S. 21 ff und als Beispiel aus der neueren Rechtsprechung: LG Duisburg FamRZ 1991, 1086, 1089) [LG Duisburg 15.02.1991 - 4 S 319/90].

24

d)

Es ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Verantwortung den Beklagten zu 1 bei einem ihm für den eigenen Unterhalt verbleibenden Monatseinkommen von höchstens 1.400 DM, den Beklagten zu 2 bei einem verbleibenden Monatseinkommen zwischen 1.186,50 DM und 1.463,50 DM und den Beklagten zu 3 bei einem verbleibenden Monatseinkommen von höchstens 1.235 DM (bei allen Beklagten noch ohne Berücksichtigung der Verpflichtung, anteilig zu den Hauskosten beizutragen) für außerstande erachtet hat, ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts den vom Kläger beanspruchten Unterhalt für Vater und Mutter zu gewähren.