Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.01.2023, Az.: 10 AZR 198/22
Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 109/22 v. 25.01.2023
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.01.2023
- Aktenzeichen
- 10 AZR 198/22
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 15840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2023:250123.U.10AZR198.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Baden-Württemberg - 12.10.2021 - AZ: 11 Sa 33/21
Rechtsgrundlagen
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, den Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Nowak sowie die ehrenamtlichen Richter Budde und Beuß für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 12. Oktober 2021 - 11 Sa 33/21 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 13. April 2021 - 3 Ca 242/20 - auf die Berufung des Klägers abgeändert.
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.740,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2020 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.760,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2020 zu zahlen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Beklagte zu tragen.
[Entscheidungsgründe]
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).