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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.12.1984, Az.: 4 AZR 86/83

Angestellte der Finanzverwaltung; Finanzämter; Oberfinanzdirektionen; Betriebsprüfungsstellen; Steueramt der Stadtgemeinde Bremen; Eingruppierung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.12.1984
Aktenzeichen
4 AZR 86/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bremen 03.03.1982 - 5 Ca 5098/81
ArbG Bremen 12.03.1982 - 3 Ca 3060/81
LAG Bremen 15.12.1982 - 2 Sa 109/82

Fundstellen

  • PersV 1987, 437
  • RiA 1985, 154

Amtlicher Leitsatz

1. Unter den Teil II J der Vergütungsordnung zum BAT fallen die Angestellten der Finanzverwaltung, die im Bereiche der Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Steuern tätig sind. Das sind die entsprechenden Angestellten der Finanzämter, Oberfinanzdirektionen und Betriebsprüfungsstellen.

2. Für Angestellte die im Steueramt der Stadtgemeinde Bremen Gemeindesteuern (Hundesteuer, Vergnügungssteuer) bearbeiten, gelten daher nicht die Merkmale des Teils II J der Vergütungsordnung, sondern diejenigen für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Teils I.