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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1980, Az.: BVerwG 5 C 7.79

Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung; Feststellung maßgeblicher Umstände; Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 7.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11402
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 10.11.1977 - AZ: V 181/75
VGH Mannheim - 25.07.1978 - AZ: IX 39/78

Fundstelle

  • Buchholz 431.1 Architekten Nr 5

Amtlicher Leitsatz

Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung besteht nur hinsichtlich der Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt seine Eintragung in die bei der Beklagten geführte Architektenliste. Nach Erlernen des Zimmererhandwerks, in welchem er die Meisterprüfung ablegte, arbeitete er zunächst voll und von 1960 bis 1968 in beschränktem Umfang in dem Zimmereibetrieb seines früheren Lehrherrn. Schon während dieser Zeit fertigte er gelegentlich Baupläne an. Seit dem Jahre 1960 betreibt er in Oberharmersbach ein selbständiges Planungsbüro, in dem er seit 1968 nach Aufgabe seines Handwerkerberufs ausschließlich tätig ist.

2

Den unter Vorlage verschiedener von ihm verlangter Lagepläne und Pläne für Bauvorhaben größeren Schwierigkeitsgrades gestellten Eintragungsantrag lehnte der Eintragungsausschuß der Beklagten nach persönlicher Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 21. April 1975 ab. Zur Begründung führte er aus, die vorgelegten Unterlagen rechtfertigten nicht den Schluß, daß der Kläger über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten als Architekt verfüge.

3

Der hiergegen erhobenen Bescheidungsklage hat das Verwaltungsgericht entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Es sei aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, daß der Eintragungsausschuß bei seiner Entscheidung, der Kläger habe nicht die Berufsbefähigung eines Architekten nachgewiesen, von einem unrichtigen, weil unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Der Eintragungsausschuß habe nämlich nicht berücksichtigt, daß die von ihm gerügten Mängel zumindest teilweise auf entsprechenden Wünschen und Vorstellungen der Bauherren beruht hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Ein Eintragungsbewerber könne sich nicht darauf berufen, daß erkennbare Mängel der von ihm selbst zum Nachweis seiner Kenntnisse vorgelegten Pläne auf Bauherrenwünschen beruhten. Von sachfremden Erwägungen wäre der Eintragungsausschuß allerdings dann ausgegangen, wenn er sich von unzulässigem Konkurrenzdenken hätte leiten lassen. Dies wäre dann anzunehmen, wenn er seit Jahren keine oder fast keine Eintragungen nach § 4 des Architektengesetzes vorgenommen hätte. So verhalte es sich aber nicht, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im einzelnen glaubhaft dargelegt habe.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die durch den Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers, mit der er vorträgt: Das Architektengesetz verletze das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil es die Anforderungen, die an einen Eintragungsbewerber zu stellen seien, nicht bestimmt genug normiere, sondern die Entscheidung darüber der Beklagten überlasse. Der Eintragungsausschuß habe allgemein gültige Bewertungsgrundsätze außer acht gelassen, indem er davon ausgegangen sei, daß lediglich Bewerber, die gute Kenntnisse nachweisen könnten, in die Architektenliste einzutragen seien, während richtigerweise ausreichende Leistungen genügten. Schließlich beruhe das angefochtene Urteil auf einer unzureichenden Sachaufklärung. Das Berufungsgericht habe zu der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe in letzter Zeit keine oder nur ganz wenige Bewerber über die Ausnahme Vorschrift des § 4 des Architektengesetzes zugelassen, die in der mündlichen Verhandlung hierzu gemachten gegenteiligen Ausführungen der Beklagten seinen Feststellungen zugrunde gelegt, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, diese Darstellung zu widerlegen.

5

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

6

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

7

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.

8

Das angefochtene Urteil beruht auf dem vom Kläger geltend gemachten Mangel unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz, auf die hier abzustellen ist, kam es für die Entscheidung, ob der Eintragungsausschuß der Beklagten bei Ablehnung des Antrags des Klägers auf Eintragung in die Architektenliste von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist, auch darauf an, ob er in den letzten Jahren den auf § 4 des Architektengesetzes Baden-Württemberg vom 7. Juli 1975 (GesBl. 581) - ArchitG gestützten Anträgen sog. sonstiger Bewerber entsprochen hatte. Der Kläger hat im Berufungsverfahren hierzu vorgetragen, es falle auf, daß der Eintragungsausschuß in letzter Zeit freiwillig überhaupt nicht oder nur in äußerst seltenen Fällen Eintragungen solcher Bewerber vorgenommen habe. Früher seien diese Bewerber in einer Vielzahl eingetragen worden. Die Beklagte hat sich zu dieser Behauptung schriftsätzlich nicht geäußert, obwohl allein sie unter Benennung von Beweismitteln in der Lage war, diese Frage klären zu lassen. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß der Vertreter der Beklagten erst in der Berufungsverhandlung hierzu Stellung genommen und dabei im einzelnen dargelegt hat, der Vortrag des Klägers treffe nicht zu.

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Das Berufungsgericht durfte nicht ohne weiteres seiner Entscheidung die Darstellung der Beklagten zugrunde legen, die dahin geht, zwar habe Anfang der siebziger Jahre eine Flut von Anträgen abgelehnt werden müssen, weil die Antragsteller die in § 4 ArchitG vorausgesetzten Fähigkeiten eines Architekten nicht besessen hätten, doch sei diese Welle jetzt abgeebbt und es würden nach wie vor Ausnahmen zugelassen. Die gegenteilige Behauptung des Klägers machte es vielmehr erforderlich, sich durch eigene Ermittlungen davon zu überzeugen, wie der Eintragungsausschuß der Beklagten seine Eintragungspraxis handhabt. Das Unterlassen einer dahin gehenden Aufklärung läßt sich nicht etwa damit rechtfertigen, es liege im richterlichen Ermessen des Tatsachengerichts, ob es von der Richtigkeit des Vorbringens eines Prozeßbeteiligten überzeugt sei. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung besteht nur hinsichtlich der Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie läßt es dagegen nicht zu, dem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten ohne weiteres den Vorzug vor der gegenteiligen Darstellung seines Prozeßgegners zu geben.

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Allerdings ist das Tatsachengericht nicht gehalten, jede Parteibehauptung zu bezweifeln und sie erst dann seiner rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, wenn sie bewiesen ist. Die Aufklärungspflicht des Gerichts beschränkt sich insoweit auf die Behebung eigener Zweifel (Urteil vom 16. Februar 1972 - BVerwG 5 C 68.70 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 83]). Es ist berechtigt, einer glaubwürdigen und klaren Parteibehauptung den Vorzug vor dem nur als Zweifel gekennzeichneten Vortrag der Gegenseite zu geben oder einen Parteivortrag seiner rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, der von der Gegenseite nicht oder nicht substantiiert bestritten worden ist (Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 47.65 -; Urteil vom 30. August 1967- BVerwG 5 C 104.65 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 56]). - Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat sich nicht darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zu bestreiten. Er selbst war es vielmehr, der den von dem Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Sachverhalt schriftsätzlich in den Rechtsstreit eingeführt hatte. Hierüber durfte sich das Gericht nicht hinwegsetzen. Nachdem die Beklagte nicht von sich aus zu diesem Vortrag des Klägers schriftsätzlich Stellung genommen hatte, war es Sache des Gerichts, sie im Wege der prozeßleitenden Verfügung gemäß § 273 Abs. 2 ZPO anzuhalten, über ihre Eintragungspraxis Auskunft zu geben und gegebenenfalls Nachweise hierüber dem Gericht vorzulegen. Warum dies nicht geschehen ist, läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Ihm ist nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, die Darlegungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung seien glaubhaft, was umgekehrt bedeutet, der Vortrag des Klägers sei unzutreffend. Die in dem Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene Darstellung der Beklagten zu der von ihr gehandhabten Eintragungspraxis ist zu unbestimmt, um den Vortrag des Klägers als bloßen Zweifel an der Sachbezogenheit der von dem Eintragungsausschuß seinen Entscheidungen zugrunde gelegten Wertmaßstäben erscheinen zu lassen. Gerade in bezug auf den vom Kläger angesprochenen Zeitraum hat die Beklagte keine substantiierten Angaben gemacht, die erkennen lassen, in welchem Verhältnis die Zahl der Eintragungen zu der der Ablehnungen stand.

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Unter diesen Umständen mußte sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Sachverhalts aufdrängen. Eines Beweiserbietens durch den Kläger bedurfte es dabei nicht. Zwar findet die gerichtliche Aufklärungspflicht dert ihre Grenze, wo eine Prozeßpartei ihrer Verpflichtung, bei der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht nachkommt (Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 59.70 - [DVBl. 1974, 86]; Urteil vom 16. September 1964 - BVerwG 3 C 123.62 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 37]). Ein solches Versäumnis kann jedoch dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Seiner Darlegungspflicht hatte er genügt, wenn er auf eine seines Erachtens sachwidrige Übung des Eintragungsausschusses bei der Entscheidung über Anträge sonstiger Bewerber im Sinne des § 4 Abs. 1 ArchitG hinwies. Es war Sache des Berufungsgerichts, nunmehr die Beklagte zu veranlassen, zu dem Vortrag des Klägers substantiiert Stellung zu nehmen und ihr die Vorlage von Nachweisen über die Zahl der Eintragungen und Ablehnungen während des hier in Betracht stehenden Zeitraums aufzugeben; denn nur sie war in der Lage, die Praxis ihres Eintragungsausschusses zu erläutern und zu belegen.

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Auf diesem Aufklärungsmangel kann das angefochtene Urteil beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, für ein unzulässiges Konkurrenzdenken bei der Behandlung sonstiger Bewerber um eine Eintragung in die Architektenliste würde es sprechen, wenn der Eintragungsausschuß seit Jahren freiwillig keine oder fast keine Eintragungen nach § 4 ArchitG vorgenommen hätte. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei einer weiteren hier gebotenen Aufklärung des Sachverhalts zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung gekommen wäre.

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Dieser Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Revisionsgericht verwehrt. Das Berufungsurteil beruht in materiellrechtlicher Hinsicht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht; allein dessen fehlerhafte Anwendung kann aber mit der Revision gerügt werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 1.79 - entschieden, daß die hier einschlägigen Vorschriften des Architektengesetzes Baden-Württemberg Bundesrecht nicht verletzen. Insbesondere ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den seiner Entscheidung zugrunde gelegten § 4 ArchitG dahin ausgelegt hat, den Eintragungsausschuß stehe bei der Prüfung der Frage, ob der Bewerber eine in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbene Berufsbefähigung eines Architekten nachgewiesen habe, eine Beurteilungsermächtigung zu, deren Handhabung im konkreten Fall einer gerichtlichen Überprüfung und Korrektur nur beschränkt zugänglich sei. Die Frage, ob einer hoheitlich handelnden Stelle im Rahmen der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine solche Beurteilungsermächtigung zusteht, richtet sich nach dem anzuwendenden materiellen Recht und damit im vorliegenden Fall nach irrevisiblem Landesrecht. In seinem vorerwähnten Urteil hat der erkennende Senat des Näheren dargelegt, daß gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der bei der Beklagten gebildete Eintragungsausschuß handele bei der Beurteilung der Berufsbefähigung sonstiger Bewerber aufgrund einer Beurteilungsermächtigung und entscheide deshalb weitgehend letztverbindlich, weder aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 noch aus Art. 12 Abs. 1 GG oder dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) durchgreifende Bedenken hergeleitet werden können. Auf diese Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

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Das Berufungsgericht hat den sich hieraus ergebenden Umfang seiner Prüfungsbefugnis nicht verkannt. Es hat insbesondere geprüft, ob der Eintragungsausschuß den Rechtsbegriff der Berufsbefähigung zutreffend ausgelegt und allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Welche Leistungen dabei von einem Eintragungsbewerber erfordert werden dürfen, ist dem Landesrecht zu entnehmen. Es kann deshalb im Revisionsverfahren keine Prüfung erfolgen, ob die Auslegung des Begriffs der "gleichwertigen Tätigkeit" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ArchitG durch das Berufungsgericht zutreffend ist, insbesondere welche Anforderungen an die Berufsbefähigung sonstiger Bewerber gestellt werden müssen. Ebenfalls nach Landesrecht zu beurteilen und deshalb gemäß §§ 173 VwGO, 562 ZPO einer revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen ist schließlich die Frage, ob der Kläger in ausreichendem Maße Gelegenheit hatte, gemäß § 4 Abs. 2 ArchitG seine Kenntnisse mündlich oder schriftlich dem Eintragungsausschuß darzulegen oder ob insoweit noch das Architektengesetz in der Fassung vom 5. Dezember 1955 (GesBl. 265) anzuwenden war, das ein solches einer Prüfung angenähertes Verfahren nicht ausdrücklich vorsah.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel