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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1973, Az.: 3 StR 183/73

Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts; Ausschluss des Verteidigers von der Vernehmung eines Zeugen; Vereinbarkeit der Funktionen als Zeuge und Verteidiger; Mißachtung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten durch das Gericht; Rüge der fehlerhaften Würdigung von Zeugenaussagen durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1973
Aktenzeichen
3 StR 183/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 13.11.1972

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Manfred S. aus W., geboren am ... 1944 in D., zur Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt W.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. November 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schubath, Dr. Krauth als beisitzende Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Wuppertal vom 13. November 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

2

1.

Die Verfahrensrügen

3

a)

Der Einwand des Beschwerdeführers, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet.

4

Ob und für welchen Zeitraum der Richter Dehl als verhindert anzusprechen war, bestimmte, worauf schon die Bundesanwaltschaft hingewiesen hat, der Landgerichtspräsident nach pflichtmäßigem Ermessen (vgl. BGHSt 18, 162). Es liegt kein Ermessensfehler darin, daß der Präsident für die Anreise nach Solingen und die Vorbereitung auf die Ratssitzung eine Zeitspanne von zwei Stunden als angemessen ansah. Auch mit dem Hinweis auf den tatsächlichen späteren Ablauf der Hauptverhandlung läßt sich nicht begründen, daß der Richter nicht für verhindert hätte erklärt werden dürfen. Denn nicht auf den tatsächlichen Ablauf, sondern allein darauf, wie sich der Gang der Verhandlung in der Vorausschau darstellte, kam es an. Von diesem zeitlichen Standort des Landgerichtspräsidenten aus durfte, ja mußte aber alles getan werden, um einen zügigen Verlauf nach Möglichkeit zu sichern.

5

Die Zuständigkeit des Landgerichtspräsidenten für die Feststellung der Verhinderung (vgl. dazu BGHSt 12, 33; 12, 113; BGH LM Nr. 7 zu § 83 GVG) hatte sich für den hier in Betracht kommenden Zeitraum auch nicht durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl I 841) geändert. Zwar ist inzwischen die Frage aufgeworfen worden, ob nunmehr nicht das Präsidium zu jener Feststellung berufen sei (so Stanicki DRiZ 1973, 124; gegen ihn Münne DRiZ 1973, 233). Das kann indes hier dahinstehen, weil auf jeden Fall für den Rest des Geschäftsjahres 1972, währenddessen sich der Verhinderungsfall ereignete, die früheren Vorschriften über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Präsidiums fortgelten (Art. XIII § 5 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes).

6

Daß sodann an die Stelle des verhinderten Richters Dehl der Richter am Landgericht B. trat, entsprach dem Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 14. Dezember 1971. Die dort getroffene Regelung konnte bei unbefangener Auslegung nur dahin verstanden werden, daß im ersten Vertretungsfalle - also ohne Rücksicht darauf, welcher der zunächst berufenen beisitzenden Berufsrichter ausfiel - der Richter am Landgericht B. und erst in einem weiteren Falle der Richter G. einzutreten hatte; so war sie nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten auch gemeint.

7

b)

Das Schwurgericht hat am ersten Verhandlungstage unter Berufung auf §§ 58, 243 StPO beschlossen, den Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Sturm, während der Vernehmung der Zeugin Brigitte S. am Tatort mit Rücksicht darauf von der Verhandlung auszuschließen, daß im Anschluß eine Anhörung des Rechtsanwalts als Zeuge in Betracht komme. Durch diesen Beschluß wurde die Verteidigung entgegen der Meinung der Revision nicht unzulässig beschränkt.

8

Soweit Rechtsanwalt Sturm während eines Teils der Vernehmung der Zeugin Sc. abwesend war, hatte er nach seinem eigenen Sachvortrag in der Rechtfertigungsschrift (S. 12) "freiwillig die Verteidigung niedergelegt" und sich "... freiwillig aus dem Sitzungssaal entfernt". Daß er abzutreten habe, hatte das Schwurgericht nur für die Vernehmung der Ehefrau S. beschlossen. Der Verteidiger war also nicht durch einen Beschluß des Gerichts zum Verlassen des Sitzungssaals genötigt worden. Ebenso verhält es sich mit der Niederlegung des Mandats am dritten Sitzungstage. Wenn Rechtsanwalt St. glaubte, "als Organ der Rechtspflege ins Zwielicht geraten" zu sein, weil auch in der Öffentlichkeit die Frage der Vereinbarkeit der Funktionen des Zeugen und des Verteidigers erörtert wurde, und wenn er - obschon auch nach seiner Auffassung etwaige Bedenken dieser "Laienöffentlichkeit" nicht begründet waren - mit Rücksicht darauf glaubte, die Folgerung der Mandatsaufgabe ziehen zu müssen, so war das seine Entschließung.

9

Auf den ergangenen Gerichtsbeschluß zurückzuführen war nur die Abwesenheit des Verteidigers während der Vernehmung von Frau S.. Der Beschluß, bei dem es sich nicht - wie in der Entscheidung BVerfGE 16, 214 - um die viel weitergehende Maßnahme der Ausschließung von der Verteidigung handelte, war indessen durch § 58 Abs. 1 StPO gerechtfertigt. Diese Bestimmung gilt auch für den Verteidiger als Zeugen (RGSt 55, 219; vgl. auch BVerfGE a.a.O. S. 217). Faßt das Gericht seine Vernehmung ins Auge, so kann es allerdings die Fürsorgepflicht gebieten, ihn gleich am Anfang der Beweisaufnahme zu hören, damit er nicht zu lange von der Anwesenheit in der Sitzung ausgeschlossen bleibt (Müller/Sax, StPO, 6. Aufl., Vorbem. 4 d vor § 48; Anm. 2 b zu § 58). Dem hat aber das Schwurgericht dadurch Rechnung getragen, daß es den Ausschluß des Verteidigers von vornherein auf die Vernehmung von Frau S. beschränkte und ihm die Anwesenheit während der Einvernahme des Angeklagten und der Beweisaufnahme im übrigen gestattete.

10

Das Vorgehen des Schwurgerichts verstieß auch nicht gegen § 243 StPO. Diese Vorschrift ist schon deshalb nicht verletzt, weil sie keine Bestimmung dahin enthält, daß eine Anordnung des angegebenen Inhalts etwa erst im Rahmen der Beweisaufnahme ergehen dürfte. Wenn in diesem Zusammenhang - zum Zwecke der Entschließung darüber, ob der Rechtsanwalt vernommen werden solle - bei der Beratung unter den Gerichtsmitgliedern Teile des Ermittlungsergebnisses erörtert wurden, so ist auch dagegen nichts einzuwenden, denn das Ermittlungsergebnis wurde dadurch nicht zur Urteilsgrundlage (§ 261 StPO). Ebensowenig hat das Schwurgericht schließlich seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten mißachtet. Ihr kommt kein Vorrang gegenüber der Aufklärungspflicht zu, die ersichtlich nach Auffassung des Tatrichters eine Zeugenvernehmung des Anwalts zunächst geboten erscheinen ließ. Im übrigen war dem Angeklagten gerade im Hinblick darauf zusätzlich ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden (vgl. Bd. II S. 151 d.A.), so daß auch nach Ansicht des Wahlverteidigers "zu jedem Zeitpunkt der Hauptverhandlung die ordnungsmäßige Verteidigung des Angeklagten gesichert" war (vgl. Schriftsatz des Rechtsanwalts St. vom 7. November 1972 S. 7 - Bd. IV Bl. 115 d.A.).

11

c)

Das Betrachten der äußeren Erscheinung und, jedenfalls, soweit sie sich offen darbietet, der Körperbeschaffenheit eines Angeklagten ist verfahrensrechtlich keine Augenscheinseinnahme, sondern Teil der Vernehmung (vgl. Sarstedt bei Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 86 Anm. 2). Das Fehlen eines Protokollvermerks darüber, daß ein Augenschein durchgeführt worden sei, beweist deshalb nicht, daß das Gericht die Erkenntnis von der Geringfügigkeit der Schnittverletzung an der Hand des Angeklagten unter Verstoß gegen § 261 StPO gewonnen hätte. Das Revisionsgericht vermag auch nicht festzustellen, daß die örtlichen Verhältnisse im Schwurgerichtssaal in Wuppertal eine solche Wahrnehmung nicht zugelassen hätten.

12

2.

Die Sachbeschwerde

13

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

14

Daß er nach der Tat sechs Flaschen Bier getrunken hat, kann der Angeklagte in der Verhandlung selbst angegeben haben. Dem steht seine Einlassung, er sei erst auf einer Wiese am Stadtrand so richtig wieder zu sich gekommen (UA S. 16), nicht entgegen. Das schließt weder aus, daß er schon vor diesem Zeitpunkt Bier getrunken hatte und sich dessen auch entsann, noch bietet das Urteil einen Anhalt dafür, daß der Wiedergewinn vollen Bewußtseins nach der Behauptung des Angeklagten erst unmittelbar vor seiner Verhaftung eingetreten und ihm danach also keine Zeit mehr für den Biergenuß verblieben wäre.

15

Das Schwurgericht war weder unter verfahrens- noch unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet, näher darzutun, warum es der Schilderung der Ehefrau Sieg über den Tathergang glaubte. Das war es um so weniger, als es die Feststellung, daß der Angeklagte von seinem Opfer nicht angegriffen worden war, noch auf weitere gewichtige Beweistatsachen stützt. Aus der unterbliebenen Erörterung angeblicher sonstiger Unrichtigkeiten in der Aussage der Zeugin kann deshalb nicht geschlossen werden, daß das Schwurgericht diese Unrichtigkeiten bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit nicht miterwogen hat.

16

Auch im übrigen stellen sich die Ausführungen der Revision als bloße Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar, die Widersprüche oder Denkfehler entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht enthält.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Krauth