Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2022, Az.: VIa ZR 51/21
Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.2022
- Aktenzeichen
- VIa ZR 51/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 20928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:140322BVIAZR51.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 15.12.2020 - AZ: 9 O 177/20
- OLG Koblenz - 14.07.2021 - AZ: 13 U 32/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Im Zusammenhang mit dem Einsatz von emissionsbeeinflussenden Einrichtungen in Kraftfahrzeugen setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit voraus, dass die verantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der emissionsbeeinflussenden Einrichtung(en) in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2022 durch die Richterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz und Dr. Rensen und die Richterin Wille
beschlossen:
Tenor:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2021 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin wegen der behaupteten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 18. Dezember 2013 für sein Unternehmen von der Beklagten ein Neufahrzeug des Typs Mercedes-Benz Vito zum Kaufpreis von 28.653 €. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Dieselmotor des Typs OM 651 (EU 5) verbaut. Der Motor ist mit einem sogenannten Thermofenster und einer Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung (KSR) ausgestattet. Letztere verzögert das Warmlaufen des Motors und ist sowohl auf dem Prüfstand als auch im Realbetrieb unter den gleichen Bedingungen aktiv. Bei Aktivität der KSR werden die Abgasrückführungsrate erhöht und die Stickoxidemissionen verringert. Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA), das die KSR in dem Fahrzeug des Klägers als unzulässige Abschalteinrichtung einstuft, aus dem Jahr 2019 betroffen. Der entsprechende Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 26. Juni 2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und forderte Schadensersatz aus Delikt.
Der Kläger hat in den Vorinstanzen zuletzt im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises zuzüglich Finanzierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben ist, verfolgt der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sein Begehren vollumfänglich weiter.
II.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB gegen die Beklagte. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit sei nicht erfüllt, da ein besonders verwerfliches Handeln oder eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten nicht festgestellt werden könne.
Es könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei dem Thermofenster und der KSR jeweils um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele, wobei das Berufungsvorbringen des Klägers allein die KSR betreffe. Die KSR als Form einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems arbeite unstreitig nicht mit einer Prüfstandserkennung und Umschaltlogik, wie sie im Motor EA 189 des Volkswagen-Konzerns zur Anwendung gekommen sei. Der Kläger behaupte aber eine faktische Prüfstandserkennung. Er beziehe sich auf Auskünfte des KBA zu verschiedenen anderen Fahrzeugmodellen der Beklagten mit Motoren der Typen OM 651 und OM 642, in denen die KSR zur Anwendung komme. In den Auskünften heiße es, dass die KSR bei der gesetzlichen Emissionsprüfung im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) mit Sicherheit aktiv sei, während sie im Realbetrieb oft bzw. in der Regel abgeschaltet werde, und dass die KSR nach Ablauf eines die Zeit des Prüfzyklus umfassenden Timers inaktiv sei. Der Kläger trage weiter vor, dass die Steuerungsparameter für die KSR mit einer "UND"-Verknüpfung verbunden seien und die Regelung nach dem Warmlauf bzw. beim Warmstart, bei hohen und niedrigen Temperaturen sowie bei niedrigem Umgebungsdruck deaktiviert werde. Unter Berücksichtigung all dessen, so das Berufungsgericht, sei von einem zielgerichteten Vorgehen der Beklagten dergestalt, dass die KSR nur dem Zweck gedient hätte, die Typgenehmigung zu erlangen, nicht auszugehen. Der Kläger trage nicht vor, dass die Bedatung der KSR derart spezifisch auf die Rahmenbedingungen des NEFZ abgestimmt sei, dass der Schluss auf einen solchen Zweck zulässig wäre. Gegen eine zielgerichtete Manipulation spreche, dass nicht alle vom Kläger aufgeführten Parameter im Zusammenhang mit dem Prüfstand stünden, etwa der Luftdruck. Zudem habe die Beklagte die technisch-physikalische Notwendigkeit der Parameter und den realen Anwendungsbereich der KSR bei Warmlauf- bzw. Kurzstreckenfahrten nachvollziehbar dargelegt. Die Behauptung des Klägers, dass die KSR lediglich in 2 bis 3% aller Fälle des Realbetriebs aktiv sei, stehe dem nicht entgegen. Der Kläger erkläre nicht, was unter "alle Fälle" zu verstehen sei. Zudem habe die Prozentzahl allein keine Aussagekraft, da der Luftverbesserung im Stadtverkehr eine besondere Bedeutung zukomme. Das Einholen von Auskünften des KBA oder eines Sachverständigengutachtens oder die Anordnung der Vorlage des Rückrufbescheides nach § 142 ZPO sei nicht geboten.
Zu beachten sei weiter, dass die europarechtliche Gesetzeslage im Hinblick auf die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen zur Zeit des Inverkehrbringens des Fahrzeugs in mehrfacher Hinsicht unklar gewesen sei. Es müsse eine möglicherweise falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung seitens der Beklagten in Betracht gezogen werden. Bei einer bloß fahrlässigen Verkennung der Rechtslage fehle es an dem für die Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Die Beklagte berufe sich hinsichtlich der Abschaltung der KSR auf den Motoren- und Bauteilschutz und trage substantiiert hierzu vor. Dem sei der Kläger - nicht durchgreifend - nur insoweit entgegengetreten, als er auf den alternativen Einsatz der SCR-Technologie und darauf verwiesen habe, dass bei der vermeintlich evident unzulässigen Abschalteinrichtung der Motorschutz von vornherein keine Rolle spiele.
Gegen eine zielgerichtete Manipulation zur Erlangung der Typgenehmigung spreche weiter, dass die KSR zwar in allen Euro 5- und Euro 6-Motoren der Beklagten vom Typ OM 651 und OM 642 verbaut sei, aber nicht in allen Fällen zu einem Rückruf geführt habe. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass das KBA die KSR nicht gerügt habe, wenn diese nur außerhalb des NEFZ zu geringeren Stickoxidemissionen führe oder keinen Einfluss auf die Einhaltung der Grenzwerte habe. In Anbetracht der unterschiedlichen Wirksamkeit und Folgen der Strategie in Abhängigkeit von einer Vielzahl technischer Faktoren könne, so das Berufungsgericht, nicht auf eine strategische Entscheidung der Beklagten zur Erlangung der Typgenehmigung geschlossen werden.
Besondere, die Verwerflichkeit begründende Umstände lägen auch nicht deshalb vor, weil die Beklagte das KBA im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens getäuscht hätte. Die Beklagte bestreite nicht, dass die KSR im Typgenehmigungsantrag nicht ausdrücklich benannt und beschrieben wurde. Daraus folge aber nicht die Annahme des Bewusstseins eines Gesetzesverstoßes. Die Beklagte habe vorgetragen, dass sie die zur fraglichen Zeit erforderlichen und erwartbaren Angaben zum Emissionskontrollsystem gemäß dem gesetzlichen Muster des Beschreibungsbogens gemacht habe. Angaben zu Abschalteinrichtungen seien nicht vorgesehen gewesen. Der Kläger habe dies lediglich pauschal und erstmals in der Berufungsinstanz bestritten. Er habe nicht dargelegt, welche Angaben die Beklagte an welcher Stelle der Antragsunterlagen konkret hätte machen müssen. Da der Vortrag des Klägers unsubstantiiert und im Übrigen auch gemäß § 531 Abs. 2, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unbeachtlich sei, komme eine Anordnung zur Vorlage des Beschreibungsbogens gemäß § 142 ZPO nicht in Betracht.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder aus § 831 BGB. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach Rücktritt gemäß §§ 346 Abs. 1, 437, 440, 323 BGB stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Der Rücktritt des Klägers sei gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, da ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch jedenfalls verjährt sei und die Beklagte die Verjährungseinrede erhoben habe. Das arglistige Verschweigen eines Sachmangels gemäß § 438 Abs. 3 BGB sei nach den zu § 826 BGB gemachten Ausführungen nicht festzustellen. Der Kläger habe schließlich auch keinen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Er habe den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Vertrag sei auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig.
III.
Die Revision ist durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebiete die Zulassung im Hinblick auf ein im Ergebnis abweichendes, ebenfalls die KSR betreffendes Urteil des OLG Naumburg vom 18. September 2020 - 8 U 8/20 - und auf den Umstand, dass die KSR Gegenstand einer Vielzahl von Verfahren sei.
Ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht indes nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 58/19, juris Rn. 3 mwN).
a) Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB sind höchstrichterlich abstrakt seit langem geklärt. Hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen durch zahlreiche Entscheidungen weiter konkretisiert (grundlegend BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316). Ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten vorliegen, hängt von den in tatrichterlicher Würdigung des jeweiligen Sachvortrags zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab und kann nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21 und VII ZR 295/20, jeweils juris Rn. 9; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 45/21, juris Rn. 8).
b) Konkret setzt die Haftung des Fahrzeugherstellers gemäß § 826 BGB wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung jedenfalls das Bewusstsein und die billigende Inkaufnahme der Gesetzwidrigkeit voraus. Das Berufungsgericht hat ein im Hause der Beklagten vorhandenes Bewusstsein der Gesetzwidrigkeit für nicht feststellbar gehalten. Zulassungsrelevante Rechtsfragen stellen sich weder in diesem noch in anderem Zusammenhang. Auch sonst zeigt die Revision keine Zulassungsgründe auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur mangelnden Erfolgsaussicht Bezug genommen.
2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB rechtsfehlerfrei verneint.
aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Ob ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., s. nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, WM 2021, 2056 Rn. 20; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 17 f.; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 14 f. mwN).
bb) Nach diesen Grundsätzen kann ein objektiv sittenwidriges Handeln der Beklagten nicht allein daraus abgeleitet werden, dass im Fahrzeug des Klägers Einrichtungen vorhanden sind, die die Abgasemissionen beeinflussen und möglicherweise - was das Berufungsgericht unterstellt hat und auch revisionsrechtlich zu unterstellen ist - als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz der emissionsbeeinflussenden Einrichtungen im Verhältnis zum Kläger als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die verantwortlich handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der emissionsbeeinflussenden Einrichtung(en) in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21 juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 16; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, VersR 2021, 1575 Rn. 13; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 13; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 28; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 19).
cc) Anhaltspunkte für ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen konnte das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nicht feststellen. Hieran ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO in Ermangelung eines zulässigen und begründeten Revisionsangriffs gebunden. Die Revision zeigt nicht auf (und es ist auch sonst nicht ersichtlich), dass dem Berufungsgericht bei der Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen und des als zutreffend unterstellten Sachvortrags des Klägers ein Rechtsfehler unterlaufen wäre (vgl. zur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20, WM 2022, 87 Rn. 32 mwN). Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht relevanten Sachvortrag oder Beweisantritte des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 14; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 29; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 19) übergangen hätte.
(1) Da das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der im Fahrzeug des Klägers vorhandenen emissionsbeeinflussenden Einrichtungen - sowohl des Thermofensters als auch der KSR - ausdrücklich unterstellt hat, geht die Rüge der Revision, die Unzulässigkeit dürfte nicht unter Hinweis auf die Typgenehmigung verneint werden, ins Leere.
(2) Die Ausführungen der Revision zur von ihr so bezeichneten "Grenzwertkausalität" greifen nicht durch.
Die Revision bringt vor, dass das KBA die KSR in den Fahrzeugen der Beklagten nur dann als unzulässig beanstande und einen Rückruf anordne, wenn die Funktion für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erforderlich (kausal) sei. Das KBA vertrete die Auffassung, dass die "Grenzwertkausalität" unter die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 falle. Diese Auffassung sei so eklatant falsch, dass die Beklagte hiermit beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs nicht ernsthaft gerechnet haben könne. Das Berufungsgericht habe sich gehörswidrig nicht sachgerecht mit dem entsprechenden Instanzvortrag des Klägers befasst. Zudem sei hinsichtlich der "Grenzwertkausalität" eine klärende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Frage der "Grenzwertkausalität" im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Entgegen der Darstellung der Revision hat das KBA nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die KSR im Fahrzeug des Klägers als unzulässig eingestuft und daher einen Rückruf angeordnet. Zudem hat das Berufungsgericht für das insoweit maßgebliche Vorstellungsbild der Beklagten nicht auf eine "Grenzwertkausalität" abgestellt, sondern für entscheidend erachtet, dass sich die Beklagte gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auf den Schutz des Motors berufe und nicht auszuschließen sei, dass sie die KSR beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs unter diesem Aspekt für rechtmäßig gehalten habe.
(3) Soweit die Revision geltend macht, dass die KSR mit der "Umschaltlogik" im Motor EA 189 der Volkswagen AG "absolut vergleichbar" sei, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der gegenteiligen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
(4) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die KSR ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens oder einer Auskunft des KBA bewertet und insbesondere nicht hinreichend aufgeklärt, wie nahe die KSR den Prüfstandsbedingungen des NEFZ entspreche. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zur Bedatung der KSR und zu deren (eingeschränkter) Wirksamkeit im Realbetrieb als richtig unterstellt, daraus aber nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen. Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger nicht vortrage, dass die Bedatung der KSR derart spezifisch auf den NEFZ abgestimmt sei, dass der Schluss auf eine gezielte Prüfstandserkennung mit dem Ziel des Erhalts der Typgenehmigung möglich wäre. Eine weitergehende Ermittlung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht war bei dieser Sachlage nicht veranlasst.
(5) Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht das Typgenehmigungsverfahren hätte "durchleuchten" müssen, um irreführenden oder unzureichenden Angaben der Beklagten zur KSR "auf die Spur zu kommen". Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren - unstreitig - keine Angaben zur KSR machte. Indes hat es auch daraus nicht den Schluss auf ein im Hause der Beklagten vorhandenes Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gezogen. Mit der diesbezüglichen Begründung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, setzt sich die Revision nicht auseinander.
b) Die Verneinung sonstiger, insbesondere vertraglicher Ansprüche des Klägers durch das Berufungsgericht ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Die Revision wendet sich insoweit lediglich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein gemäß § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB für die Verjährung relevantes arglistiges Verhalten der Beklagten sei nicht festzustellen. Zur Begründung verweist sie auf ihre zu § 826 BGB erhobenen Rügen, die nach dem oben Gesagten nicht durchgreifen.