Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1951, Az.: IV ZR 5/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 5/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Kassel - 08.11.1950
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1951, 596 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 686-687 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1951, 604-605 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
...
Prozessgegner
1) ...
2) ...
3) ...
4) ...
5) ...
6) ...
7) ...
8) ...
9) ...
10) ...
11) ...
Amtlicher Leitsatz
Erfüllt der Abschluss eines Sicherungsübereignungsvertrags den Tatbestand der Gläubigergefährdung (RG 136, 254), so ist der Vertrag nichtig, wenn beide Vertragsteile beim Vertragsschluss die von ihnen mindestens als möglich erkannte Schädigung künftiger Kreditgeber in Kauf genommen haben. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Gläubigergefährdung müssen jedoch noch zu dem Zeitpunkt vorgelegen haben, als der Vertrag wirksam wurde.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1951 durch den Bundesrichter Dr. Lersch als Vorsitzenden und die Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Hartz und Dr. Kregel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 2. Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts für Hessen vom 8. November 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten sind ehemalige Arbeitnehmer der Firma D., Elektrogerätefabrik in A.. Inhaber dieser Firma ist der Kaufmann Friedrich G. F., ein Flüchtling aus dem Sudetenland. Auf Grund vollstreckbarer Titel des Arbeitsgerichts in Marburg/Lahn haben die Beklagten am 30. September 1949 und angeblich auch am 16. September 1949 und 17. Oktober 1949 eine Reihe von Gegenständen gepfändet, die sich im Besitz der Firma D. befanden. Die Pfändung ist jeweils für alle Beklagten gleichzeitig bewirkt. Die Klägerin nimmt die gepfändeten Gegenstände als ihr Eigentum in Anspruch.
Bereits gegen Ende des Jahres 1948 geriet die Firma D. in ernste finanzielle Schwierigkeiten. Sie erhielt deshalb zu Beginn des Jahres 1949, nachdem sie im Auftrag des hessischen Wirtschaftsministeriums durch den Diplomingenieur C. überprüft worden war, einen Flüchtlingskredit in Höhe von 100.000,- DM, da die Erfolgsaussichten des Betriebes bei Einhaltung gewisser Bedingungen von C. günstig beurteilt worden waren, obwohl den Aktiven von 182.335,99 DM Passiven von 311.357,46 DM gegenüberstanden, und der Betrieb somit mit mehr als 129.000,- DM überschuldet war. Die Mittel dieses Flüchtlingskredits wurden der Firma D. über die Klägerin zugeleitet, die ihr gegenüber als Kreditgeberin und Vertragspartnerin auftrat.
Zur Sicherung dieses Kredits wurden zwischen der Klägerin und F. am 31. März 1949 zwei Sicherungsübereignungsverträge abgeschlossen, durch die F. an die Klägerin Betriebsinventar und Waren seines Warenlagers übereignete. Damit F. seinen Betrieb im bisherigen Umfang weiterführen konnte, überliess ihm die Klägerin den Besitz der übereigneten Gegenstände. Er war auch berechtigt, die Waren im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin zu verlaufen. Er war jedoch verpflichtet, den beim Verkauf erzielten Erlös an die Klägerin abzuführen; die gegebenenfalls durch eine Stundung des Kaufpreises entstehenden Forderungen trat er an die Klägerin ab. F. war ferner befugt, mit den erzielten Erlösen andere Waren zu kaufen, war aber verpflichtet, diese Waren sofort an die Klägerin zu übereignen und sie dem für die Klägerin verwahrten Warenlager einzuverleiben. F. durfte die sicherungsübereigneten Waren auch verarbeiten, und zwar unentgeltlich im Auftrage der Klägerin, die Herstellerin gemäss §950 BGB sei, und die damit auch Eigentümerin der neu hergestellten Gegenstände werden sollte. Die Klägerin war berechtigt, die sicherungsübereigneten Gegenstände jederzeit selbst in Besitz zu nehmen und zur Befriedigung wegen ihrer Forderung selbst zu verwerten, und die Verkaufs- und Verarbeitsungsbefugnis des F. jederzeit zu widerrufen, insbesondere dann, wenn der Einkaufswert der übereigneten Gegenstände unter den Kreditbetrag herabsank. Aus diesen Verträgen ergibt sich jedoch nicht, welche Gegenstände der Klägerin im einzelnen sicherungsübereignet waren. Dies ergibt sich vielmehr erst aus besonderen Verzeichnissen, die wesentlich später aufgestellt und am 10. Juni 1949 unterzeichnet und den Sicherungsübereignungsverträgen als wesentliche Bestandteile beigefügt wurden.
Der Wert der sicherungsübereigneten Gegenstände ist ständig unter dem gewährten Kredit geblieben.
Die Auszahlung des Kredits erfolgte nicht auf einmal, sondern in Raten je nach dem Bedarf der Firma D.. Etwa 30.000,- DM wurden für die Verlagerung des Betriebes von Frankfurt Main nach Allendorf verbraucht. Infolge dieser Verlagerung konnte die Fa. D. auch nicht sofort die Produktion wieder aufnehmen. Hinzu kam noch, dass die von ihr hergestellten elektrischen Lötkolben infolge der Verwendung ungeeigneten Materials noch gewisse Mängel zeigten, die zunächst beseitigt werden mussten, bevor an einen grösseren Absatz der an sich als gut beurteilten Lötkolben gedacht werden konnte. Die Firma D. geriet infolgedessen schon bald erneut in ernste Zahlungsschwierigkeiten, die zu Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohstoffen und bei der Zahlung der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer führten.
Sowohl das Land Hessen als auch die Klägerin fürchteten, dass der der Firma D. gewährte Kredit gefährdet sei; die weitere Auszahlung des Kredits wurde deshalb am 3. Juni 1949 gesperrt.
Der Inhaber der Fa. D., F., stellte daraufhin am 1. Juli 1949 bei dem Amtsgericht in Kirchhain den Antrag auf richterliche Vertragshilfe. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 6. August 1949 wurde das Vertragshilfeverfahren eröffnet und Diplomingenieur Sch. als Treuhänder eingesetzt. Im Laufe des Vertragshilfeverfahrens kam es unter den Beteiligten erneut zu Verhandlungen über die volle Auszahlung des Kredits. Bei einer Verhandlung am 19. August 1949, an der der Inhaber der Firma D., F., der Direktor der Klägerin, Dr. S., Dr. B. vom hessischen Finanzministerium, Herr Kaufmann vom hessischen Wirtschaftsministerium Dr. P. für das Landesamt für Flüchtlinge, Diplomingenieur Schinz als Treuhänder der Fa. D., und Rechtsanwalt K. in M. teilnahmen, wurde eine Vereinbarung getroffen, nach welcher der an diesem Tage noch nicht in Anspruch genommene Restflüchtlingskredit von 17.000,- DM freigegeben wurde mit der Massgabe, dass die Firma D. nach Ablauf von 6 Wochen nachzuweisen hatte, dass innerhalb dieses Zeitraums mindestens 3.000 Lötkolben oder wertmässig gleichwertige Gegenstände im Werte von 35.000,- DM hergestellt worden waren und Neuaufträge von 35.000,- DM vorlagen. Für den Fall, dass dieser Nachweis nach Ablauf der 6 Wochen nicht zu erbringen war, sollte von weiterer Kreditgewährung Abstand genommen werden. Der zur Auszahlung gelangende Betrag durfte nach dieser Vereinbarung keinesfalls zur Tilgung rückständiger Schulden, wie auch rückständiger Löhne und Gehälter, sondern allein für die laufende Produktion verwandt werden.
Ferner wurde am 30. September 1949 zwischen der Klägerin und dem Treuhänder der Fa. D. für diese ein Nachtragssicherungsübereignungsvertrag abgeschlossen, durch den sich die Klägerin noch die für die Fabrikation nachträglich angeschafften Werte, insbesondere die für die Fortführung des Betriebes in der Zeit vom 20. August 1949 bis zum 30. September 1949 benötigten Rohmaterialien und Hilfsmittel im Werte von etwa 3.000,- DM übereignen liess.
Nach Ansicht der Klägerin hat die Fa. D. den Nachweis des vereinbarten Umsatzes innerhalb der Probezeit nicht erbracht. Die Firma D. erhielt deshalb keine weiteren Kredite mehr. Der Antrag auf richterliche Vertragshilfe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Oktober 1949 zurückgewiesen. Am 15. November 1949 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. D. bezw. deren Inhabers Fritsch eröffnet.
Schon Ende Juni 1949 war ein Teil der Arbeitnehmer der Fa. D. auf Anregung des hessischen Wirtschaftsministeriums, das die Verwendung des der Fa. D. gewährten Flüchtlingskredits überwachte, zum 31. Juli 1949 entlassen worden, darunter auch die Beklagten, denen die Firma noch rückständige Gehälter schuldete. Wegen dieser rückständigen Gehaltsforderungen erlangten die Beklagten durch das Arbeitsgericht in Marburg/Lahn die Titel, aus denen sie nun vollstrecken.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie auf Grund der Sicherungsübereignungsverträge vom 31. März/10. Juni 1949 und 30. September 1949 das Eigentum an den gepfändeten Gegenständen erworben habe, und die von den Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung daher unzulässig sei. Sie hat deshalb beantragt,
die von den Beklagten durch den Obergerichtsvollzieher B. mit den Pfändungen vom 16. September, 30. September und 17. Oktober 1949 betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben ausgeführt:
Die Sicherungsübereignungsverträge vom 31. März/10. Juni 1949 und 30. September 1949 seien wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig. Denn nach diesen Verträgen sei das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen der Fa. D. auf die Klägerin übertragen worden. Der Klägerin sei der gesamte Geschäftsgewinn zugeflossen, ohne dass sie aber einen Verlust oder eine Haftung für die Geschäftsschulden getragen habe. Auf Grund der Sicherungsübereignungsverträge sei F. nach und nach so sehr in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt worden, dass er schliesslich nur noch die Weisungen der Klägerin auszuführen gehabt habe und nur noch deren Strohmann gewesen sei. Die Verträge stellten somit Knebelungsverträge dar. Ausserdem sei auch der Tatbestand der Kredittäuschung und Gläubigergefährdung gegeben. Da die Firma D. sowohl Ende des Jahres 1948 als auch im Sommer 1949 bei der Freigabe des Restkredits bereits konkursreif gewesen sei, liege auch Konkursverschleppung vor. Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 30. September 1949 sei such deshalb nichtig, weil die Voraussetzungen des §306 BGB vorlägen, denn die Klägerin habe sich damit ihr bereits übereignete Gegenstände noch einmal übereignen lassen, und der Vertrag sei deshalb auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen. Gegebenenfalls hafte die Klägerin aber auch nach §419 BGB für die Schulden der Firma D.. Die Beklagten haben deshalb den Einwand der Arglist erhoben.
Die Klägerin hat erwidert:
Sie habe mit den Sicherungsübereignungsverträgen nicht das gesamte Vermögen des F. erfasst, sondern nur etwa ein Drittel. Ausserdem habe Fritsch auch noch Privatvermögen. Schon deshalb liege ein Verstoss gegen die guten Sitten nicht vor. Die Bestimmung des §138 Abs. 1 BGB könne aber auch auf Flüchtlingskredite keine Anwendung finden, denn sie solle den Schuldner davor schützen, dass seine Notlage in sittenwidriger Weise ausgenutzt werde. Der Flüchtlingskredit sei aber eine ausgesprochene soziale Massnahme, mit der dem Schuldner geholfen werden solle. Auch liege eine Beeinträchtigung der anderen Gläubiger nicht vor, denn durch den Flüchtlingskredit solle der Betrieb gerade zum Anlaufen gebracht und zu einem gewinnbringenden Unternehmen gestaltet werden; damit seien aber auch die Interessen anderer Gläubiger berücksichtigt und ausreichend gewahrt. In allen Fällen der Gewährung von Flüchtlingskrediten seien diese in der gleichen Weise gesichert. Es liege weder ein Knebelungsvertrag noch eine Kredittäuschung, Gläubigergefährdung oder eine Konkursverschleppung vor, denn die Hergabe der Gelder sei erfolgt, um den Betrieb und die Arbeitsplätze der Arbeiter und Angestellten zu erhalten, damit also auch im Interesse der Beklagten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils klagegemäss zu erkennen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Berufungsantrag zu erkennen.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig. Die Pfändung der Gegenstände, die die Klägerin als ihr Eigentum in Anspruch nimmt, ist für sämtliche Beklagte gleichzeitig bewirkt (§827 Abs. 3 ZPO). Die Vollstreckungshandlung, gegen deren Zulässigkeit die Klägerin sich mit ihrer Klage wendet, ist also eine gemeinschaftliche Handlung aller Beklagten, die auch in Ansehung eines durch die Pfändung begründeten Pfändungspfandrechts in Rechtsgemeinschaft stehen. Die Beklagten konnten somit als Streitgenossen verblaßt werden (§59 ZPO). Der Wert des Streitgegenstandes ist demgemäss grundsätzlich nach dem Wert sämtlicher Forderungen der Beklagten oder dem etwa geringeren Wert der für sie gemeinsam gepfändeten Pfandgegenstände zu bestimmen (§§5, 6 ZPO). Er übersteigt in jedem Falle den Betrag von 6.000,- DM. Das schliesst nicht aus, dass das Interesse jedes einzelnen Beklagten geringer ist, da es über den Betrag seiner Forderung nicht hinausgeht. Der Betrag der von jedem einzelnen Beklagten zu fordernden oder zu erstattenden Kosten darf deshalb nur nach dem Wert seines Interesses berechnet werden, jedenfalls den nach diesem Wert berechneten Betrag nicht übersteigen (vgl. Brauer in JW 1937 S. 1039).
Das Berufungsgericht hält die Sicherungsübereignungsverträge vom 31. März/10. Juni 1949 für nichtig, weil beide Vertragsparteien durch deren Abschluss den Tatbestand der Gläubigergefährdung in dem vom Reichsgericht - insbesondere RG 136, 254 - entwickelten Sinn verwirklicht hätten, die Verträge somit gemäss §138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstiessen. Die Revision führt demgegenüber aus, dass diese Verträge weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrem Zweck sittenwidrig seien, insbesondere auch dem Schuldner gegenüber keinen Sittenverstoss enthalten. Selbst wenn der Tatbestand der Gläubigergefährdung in dem angedeuteten Sinn vorliege, so könne dies allenfalls nur eine Schadensersatzpflicht des Sicherungsnehmers gegenüber anderen gefährdeten und geschädigten Gläubigern, nicht jedoch die Nichtigkeit der Verträge nach §138 Abs. 1 BGB zur Folge haben.
Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass ein Sicherungsübereignungsvertrag seinem Inhalt nach nicht gegen die guten Sitten verstösst und dass auch sein Zweck nicht notwendig immer sittenwidrig zu sein braucht. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat weder Inhalt noch Zweck der hier streitigen Verträge für unsittlich erklärt noch auch festgestellt, dass sie gegen den Schuldner einen Sittenverstoss enthalten. Ihre Sittenwidrigkeit erblickt es vielmehr darin, dass durch die vorgenommene Sicherungsübereignung dritte Personen - sei es gegenwärtige, sei es künftige Gläubiger - über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht worden seien, und zwar von beiden Vertragsparteien, die beide diese Folge der Verträge mindestens als möglich erkannt und in Kauf genommen hätten. Die Auffassung der Revision, dass aus dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt lediglich eine Schadensersatzpflicht der Klägerin gemäss §826 BGB habe gefolgert werden können, würde richtig sein, wenn nur in ihrer Person ein sittenwidriges Tun festgestellt worden wäre. In diesem Sinn ist der Unterschied zwischen dem Tatbestand des §138 Abs. 1 und des §826 BGB bei kredittäuschenden Sicherungsübereignungsverträgen bereits vom Reichsgericht - RG 143 S. 51 - überzeugend herausgestellt, dessen Ausführungen der Senat sich anschliesst.
Die Revision greift im übrigen den Begriff der Gläubigergefährdung oder der Kredittäuschung, wie er vom Reichsgericht - RG 136, 254; 143, 51; 118, 363 - entwickelt und vom Berufungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, nicht an und macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht diesen Begriff verkannt habe. Ihre Angriffe richten sich jedoch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale einer solchen Gläubigergefährdung im vorliegenden Falle durch die Verträge vom 31. März 1949/10. Juni 1949 und 30. September 1949 verwirklicht seien. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Forderungen späterer nichtsahnender Kreditgeber gefährdet worden seien, weil die hergegebenen Sicherheiten durch ihren Umfang und ihre Undurchsichtigkeit die nicht ganz fern liegende, von den Vertragsschliessenden bewusst in Kauf genommene Gefahr einer Schädigung späterer Gläubiger mit sich gebracht habe, werde von dem tatsächlich festgestellten Sachverhalt nicht getragen.
Diese Rüge ist teilweise begründet.
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung zunächst auf die Feststellung, dass die Klägerin sich mit den Sicherungsübereignungsverträgen das gesamte freie Vermögen des Schuldners F. habe übereignen lassen. Die Angriffe, die die Revision gegen diese Feststellung erhebt, greifen nicht durch. Inwiefern sie mit den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts in Widerspruch stehen soll, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht gründet seine Überzeugung in diesem Punkte einmal auf den Inhalt der Übereignungsverträge, in denen, wie es ausführt, auch Gegenstände von ganz unbedeutendem Wert mit aufgeführt seien, wodurch die Annahme nahegelegt werde, dass auch der letzte unbedeutendste Wert sicherungshalber habe übereignet werden sollen, sodann vor allem auf die Bekundungen der Zeugen Dr. S., F. und M.. Die Ausführungen, die das Berufungsgericht hierzu macht, lassen keinerlei Verstoss gegen Verfahrensregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Die Revision hat auch selbst nicht näher angegeben, worin ein solcher Verstoss liegen soll. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere auch mit dem Hinweis der Klägerin auseinandergesetzt, dass das Privatvermögen des Schuldners F. von den Sicherungsübereignungsverträgen nicht betroffen worden sei. Es stellt hierzu rechtlich bedenkenfrei fest, dass das etwaige Privatvermögen des Schuldners von so geringem Umfang gewesen sein müsse, dass es praktisch die Grundlage für seine wirtschaftliche und geschäftliche Betätigung nicht habe verstärken, noch für eine Befriedigung seiner Gläubiger habe in Betracht kommen können. Auch diese Überzeugung konnte das Berufungsgericht aus den von ihm im einzelnen angeführten Umständen, ohne gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu verstossen, herleiten. Es mag zwar, wie die Revision ausführt, zutreffen, dass die Aussage des Zeugen S., es sei das Bestreben der Klägerin gewesen, die sämtlichen noch freien Vermögensteile der Firma D. zu erfassen, dahin zu verstehen war, dass das gesamte freie Betriebsvermögen des Schuldners habe erfasst werden sollen. Aber auch diese Tatsache würde die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Klägerin, deren Darlehensforderung unstreitig erheblich höher war als der Wert der zu ihrer Sicherung übereigneten Gegenstände, aus ihrem an sich berechtigten Interesse an möglichst weitgehender Sicherheit auch das Privatvermögen des Schuldners zu ihrer Sicherung herangezogen haben würde, wenn es einen erheblichen und wirtschaftlich nutzbaren Teil seines Vermögens dargestellt hätte. Im übrigen beruht die Überzeugung des Berufungsgerichts, das sogenannte Privatvermögen des Schuldners könne nur äusserst geringfügig gewesen sein, nicht nur und nicht in erster Linie auf dieser Schlussfolgerung, sondern vor allem auf der Aussage des Konkursverwalters Martzloff, dass die Klägerin praktisch das gesamte Vermögen des Schuldners, soweit es nicht vorher andern Gläubigern übereignet gewesen sei, in Anspruch nehme, so dass zur Befriedigung anderer, ungesicherter Gläubiger nichts mehr zur Verfügung stehe. Zutreffend führt das Berufungsgericht hierzu aus, dass das Konkursverfahren sich auf das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners erstreckt, ohne Unterschied, ob es dem Betriebe seines kaufmännischen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmens dient oder nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin sich das gesamte freie Vermögen des Schuldners habe übereignen lassen, steht auch mit der Tatsache nicht in Widerspruch, dass nach dem Bericht der R. AG das Anlage- und Umlaufvermögen der Firma D. rund 197.000,- DM betragen hat, während die der Klägerin übereigneten Gegenstände nur einen Wert von 65.000,- DM hatten. Denn, wie das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen des Zeugen Dr. S. und des Konkursverwalters M. feststellt, handelte es sich bei dem von der Klägerin nicht erfassten Betriebsvermögen des Schuldners um Gegenstände, die entweder von anderen Firmen unter Eigentumsvorbehalt geliefert oder schon früher an die M. Kreditbank sicherungshalber übereignet waren.
Die Revision wirft dem Berufungsgericht weiter vor, dass es aus der in dem Prüfungsbericht des Diplomingenieurs C. enthaltenen Empfehlung, die Kreditgewährung an F. und die Sicherungsübereignungen geheimzuhalten, zu Unrecht gefolgert habe, dass das ganze Kreditgeschäft tatsächlich habe geheimgehalten werden sollen und dass dementsprechend auch verfahren worden sei. Eine solche Feststellung enthält das Berufungsurteil in Wirklichkeit nicht. Es führt lediglich aus, dass nach dieser Empfehlung C. allerdings eine gewisse Vermutung dafür spreche, dass von den Beteiligten besondere Massnahmen zur Verheimlichung der vorgenommenen Sicherungsübereignungen bezw. ihres Umfanges getroffen worden seien. Ob dies aber tatsächlich geschehen und damit ein Tatbestandsmerkmal des Kreditbetruges verwirklicht sei, lässt es ausdrücklich dahingestellt. Es geht dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts - RG 136, 295 - zutreffend davon aus, dass es für den Tatbestand der Kredittäuschung nicht erforderlich ist, dass besondere Veranstaltungen zur Geheimhaltung getroffen worden sind. Die von ihm festgestellte Undurchsichtigkeit der Sicherungsübereignungsverträge folgert das Berufungsgericht daraus, dass F., sei es auf Verlangen der Klägerin oder in deren Einverständnis, nach aussen immer noch als selbständiger und verfügungsberechtigter Inhaber des Betriebs und des Betriebsvermögens aufgetreten sei, obwohl ihm nichts mehr von diesem Vermögen gehört habe. Diese Undurchsichtigkeit sei auch wesentlich mit herbeigeführt durch die Berechtigung des F., die der Klägerin sicherungshalber übereigneten Halb- und Fertigfabrikate und die Gegenstände des übereigneten Warenlagers zu verkaufen und die Erlöse und entstehenden Kaufpreisforderungen, die an die Klägerin abgetreten seien, einzuziehen und mit diesen Erlösen neue Ware, Rohstoffe usw. zu kaufen. Denn wenn F. über die erzielten Erlöse und entstehenden Forderungen habe verfügen können, so habe bei unbeteiligten Dritten der Eindruck entstehen müssen, dass F. auch der Inhaber dieser Vermögenswerte sei und dass sie gegebenenfalls zur Befriedigung wegen ihrer Forderung auf diese Vermögenswerte würden zurückgreifen können. Es habe somit die Möglichkeit bestanden, dass sie infolge dieser Undurchsichtigkeit der Sicherungsübereignungen F. Kredit gewährt oder ihm einen Kredit belassen hätten, obwohl der Umfang dieser Sicherungsübereignungen derart gewesen sei, dass zur Befriedigung keinerlei Vermögenswerte des Schuldners mehr zur Verfügung gestanden hätten.
Diese Ausführungen unterliegen insofern verfahrensrechtlichen und denkgesetzlichen Bedenken, als sie nicht erkennen lassen, für welchen Zeitraum die getroffenen Feststellungen gelten sollen. Die wirtschaftliche und geschäftliche Lage des Schuldners und sein Geschäftsgebaren standen zu dem Zeitpunkt, als die ersten beiden Sicherungsverträge durch die Rahmenverträge vom 31. März 1949 vorbereitet wurden, also am 31. März 1949 unter völlig anderen Voraussetzungen, als zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verträge wirksam wurden, d.h. am 10. Juni 1949. Das Berufungsgericht hat bei Erörterung der subjektiven Voraussetzungen für die Gläubigergefährdung ausgeführt, dass die Sicherungsübereignungsverträge bis zur Beifügung der Verzeichnisse, in denen die zu übereignenden Sachen erst bezeichnet waren, infolge der bis dahin fehlenden Bestimmtheit ihres Inhalts nichtig gewesen seien. Diese Annahme unterliegt nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Der Zeuge Dr. S. hatte dazu erklärt, dass die Klägerin am 31. März 1949 noch nicht habe erfahren können, welche Gegenstände im Betrieb des Schuldners noch frei gewesen seien. Geht man aber davon aus, dass die Verträge erst am 10. Juni 1949 zustande gekommen sind, so lag bis dahin überhaupt eine Sicherungsübereignung noch nicht vor. Durch die Massnahmen, die die Klägerin und F. zur Vorbereitung einer solchen getroffen hatten, konnten demgemäss ebensowenig wie durch die Kreditgewährung als solche die Rechte anderer Gläubiger gefährdet werden, denn die für die Sicherungsübereignung in Aussicht genommenen Gegenstände blieben einstweilen dem Zugriff dieser Gläubiger offen. Selbst wenn man aber schon in der Vorbereitung der Sicherungsübereignungsverträge, die durch Beifügung der Sachverzeichnisse jederzeit zum Abschluss gebracht werden konnten, eine Gefährdung der anderen Gläubiger erblicken wollte, so hätte diese doch die Nichtigkeit der Verträge nur dann zur Folge haben können, wenn sie bei deren Abschluss noch bestand.
Demzufolge sind nicht nur die subjektiven sondern auch die objektiven Voraussetzungen der Gläubigergefährdung - also insbesondere auch die Frage der Undurchsichtigkeit der Verträge und ihre Gefährlichkeit für andere Gläubiger - unter Zugrundelegung der Verhältnisse zu prüfen, die am 10. Juni 1949 bezw. nach diesem Zeitpunkt gegeben waren. Ob das Berufungsgericht sich dessen bewusst gewesen ist, lassen seine Ausführungen nicht erkennen. Sie legen vielmehr die Annahme nahe, dass es insofern als massgebenden Zeitpunkt den 31. März 1949 zugrunde gelegt hat.
Von dem Kredit, der dem Schuldner in Höhe von 100.000,- DM zugesagt war, war, wie das Berufungsgericht feststellt, bis zum 3. Juni 1949 ein Betrag von 83.000,- DM in mehreren Raten zur Ausschüttung gelangt. An diesem Tage wurde dem Schuldner eröffnet, dass ihm weiterer Kredit nicht gewährt werde. Das Berufungsgericht hat nun keine näheren Feststellungen darüber getroffen, wie sich die Geschäftsführung des Schuldners nach dem 10. Juni 1949 gestaltet hat, wie sie sich nach der Vorstellung und dem Willen der Klägerin einerseits, des Schuldners andererseits gestalten sollte und inwiefern auch nach diesem Zeitpunkt noch die Umstände vorlagen, aus denen das Berufungsgericht die Undurchsichtigkeit der Sicherungsübereignungsverträge und deren Gefahr für nichtsahnende Dritte herleiten zu können glaubt.
Nach dem Schreiben des Schuldners an die Klägerin vom 7. Juli 1949 liegt die Annahme nahe, dass die Klägerin bezw. das für sie handelnde Land Hessen (§278 BGB) dem Schuldner mit der Sperrung des weiteren Kredits anheimgegeben hatte, seinen Betrieb einzustellen und demzufolge die Einleitung des Vertragshilfeverfahrens oder des Konkursverfahrens zu beantragen. Es fehlt in dem Urteil des Berufungsgerichts an tatsächlichen Feststellungen darüber, ob und inwiefern die am 10. Juni 1949 vorgenommene Sicherungsübereignung auch dann den Tatbestand der Gläubigergefährdung erfüllt hätte, ob insbesondere auch dann von einer Undurchsichtigkeit der Sicherungsübereignung und von der Gefahr weiterer Kreditgewährung oder Kreditbelassung durch andere Gläubiger hätte gesprochen werden können, wenn entsprechend dieser Weisung des Landes Hessen verfahren worden wäre. Die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer sollten, soweit aus diesem Schreiben zu ersehen ist, nach der Absicht des Landes Hessen bis zu dem Zeitpunkt weitergezahlt werden, an dem die allen Arbeitnehmer gegenüber aus zusprechende Kündigung wirksam wurde. Der hierfür benötigte Kredit sollte offenbar noch gewährt werden, damit eine Schädigung der Arbeitnehmer vermieden wurde.
Tatsächlich hat der Schuldner zwar nach der Sperrung des Kredits - wie er selbst schreibt, entgegen den Massnahmen des hessischen Wirtschaftsministeriums - den Betrieb weitergeführt. Soweit dadurch die Voraussetzungen für eine Kredittäuschung geschaffen wurden, fragt es sich jedoch, ob die Klägerin beim endgültigen Abschluss der Sicherungsübereignungsverträge, also am 10. Juni 1949, diese Entwicklung in ihren Vorsatz aufgenommen hatte. Diese Frage nach der wissentlichen Mitwirkung der Klägerin an einer etwaigen künftigen Gläubigergefährdung bei der Durchführung der Sicherungsübereignung durch die Verträge vom 10. Juni 1949 würde insbesondere auch hinsichtlich des Umstandes zu stellen sein, dass den Beklagten für die Zeit nach der Sperrung des Kredits auf Grund einer von ihnen mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung ihr Lohn oder ihr Gehalt nicht gezahlt wurde, obwohl die Klägerin anscheinend die Mittel hierzu zur Verfügung gestellt hatte. Wenn die Klägerin sich später mit dieser sogenannten Selbsthilfeaktion des Schuldners einverstanden erklärt oder abgefunden haben sollte, so würde das an ihrem Vorsatz beim Vertragsabschlüsse ebensowenig etwas geändert haben, wie ihre spätere Zustimmung zu der sogenannten Versuchsaktion, die in der Besprechung vom 19. August 1949 beschlossen wurde.
Was den Sicherungsübereignungsvertrag vom 30. September 1949 anlangt, so erscheint es nach seinem Inhalt in Verbindung mit den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts fraglich, ob die von den Beklagten durchgeführten Pfändungen sich auf Gegenstände beziehen, die durch diesen Vertrag der Klägerin übereignet waren. Wenn das nicht der Fall ist, so würde diesem Vertrag für den vorliegenden Rechtsstreit überhaupt keine Bedeutung zukommen. Dasselbe würde gelten, wenn die von den Beklagten gepfändeten Sachen zwar teilweise mit den am 30. September 1949 übereigneten identisch sind, die Pfändung aber zeitlich vor der Übereignung liegen würde, was nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht ausgeschlossen erscheint. Anderenfalls würde zu prüfen sein, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Gläubigergefährdung beim Abschluss dieses Vertrages im Hinblick auf die vorläufig noch für einen Monat in Aussicht genommene Weiterführung des Betriebs als gegeben angesehen werden können, wobei auch der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass inzwischen zugunsten des Schuldners das Vertragshilfeverfahren eingeleitet war.
Der Umstand, dass die Klägerin sich durch die Verträge vom 10. Juni 1949 und 30. September 1949 wegen ihrer Darlehensforderung eine Sicherung verschaffte und damit andere Gläubiger von dem Zugriff auf die übereigneten Gegenstände ausschloss, bedeutet als solcher ebensowenig einen Verstoss gegen die guten Sitten, wie die von den Beklagten ausgebrachten Pfändungen. Auch die Klägerin hätte sich ja diese Sicherung nach Erwirkung eines Titels durch Pfändung verschaffen können. In dem inzwischen über das Vermögen des Schuldners eröffneten Konkursverfahren hätten allerdings derartige Rechtshandlungen möglicherweise gemäss §30 Abs. 1 Satz 2 KO der Anfechtung unterlegen. Ob und mit welchem Erfolg vom Konkursverwalter ein solches Anfechtungsrecht geltend gemacht ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dieser Frage würde aber für den vorliegenden Rechtsstreit insofern eine Bedeutung zukommen, als bei erfolgreicher Anfechtung der Sicherungsübereignungsverträge möglicherweise das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage entfallen würde, sofern die Beklagten im Konkursverfahren, sei es auf Grund ihrer unangefochtenen oder ohne Erfolg angefochtenen Pfändung abgesonderte Befriedigung an den Pfandgegenständen, sei es als bevorzugte Konkursgläubiger gemäss §61 Ziff 1 KO vor der Klägerin Befriedigung ihrer Forderungen aus der Konkursmasse würden beanspruchen können.
Mit Rücksicht auf die dargelegte Lückenhaftigkeit des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts, der es dem Revisionsgericht nicht ermöglicht, eine Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Rechtsschutzinteresses für die erhobene Klage sowie über die Gültigkeit der Sicherungsübereignungsverträge zu treffen, musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zwecks Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen nach Massgabe der vorerörterten Gesichtspunkte an das Berufungsgericht zurückgewiesen werden. Soweit es bei der erneuten Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Voraussetzungen der Gläubigergefährdung noch auf die Frage ankommen sollte, wie die Klägerin am 10. Juni 1949 bezw. am 30. September 1949 die geschäftliche Lage des Schuldners und die Erfolgsaussichten für eine Weiterführung ihres Betriebes beurteilt hat, wird u.a. auch der in den Schriftsätzen der Klägerin mehrfach erwähnte Bericht der D.gesellschaft vom 21. Mai 1949 zu berücksichtigen sein, auf Grund dessen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin - Schriftsatz vom 30. Mai 1950 (Bl. 163 d.A.) - Anfang Juni 1949 die Sperrung des Restkredits erfolgte. In diesem Bericht wird festgestellt, dass das Unternehmen des Schuldners mit mehr als 1/4 Million DM überschuldet, völlig illiquide und damit in seinem Bestand aufs Äusserste gefährdet sei. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob nach diesen und den weiteren Ausführungen des erwähnten Berichts sowie nach den Massnahmen, zu denen die Klägerin sich daraufhin entschloss, festgestellt werden kann, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch eine Wiederherstellung der Rentabilität des Betriebes für sicher oder auch nur für wahrscheinlich halten konnte, wie sie es - jedenfalls für die frühere Zeit - behauptet. Für diese Frage wird gegebenenfalls auch die Aussage des Zeugen Dr. B. erheblich sein, dessen Bekundung dahin geht, dass alsbald nach Gewährung des Kredits im hessischen Wirtschaftsministerium Meldungen eingelaufen seien, wonach gegen F. Pfändungen ausgebracht und andere Zwangsmassnahmen ergriffen und dass auf Grund dieser Meldungen Anfang Juni 1949 eine Besichtigung des Betriebes vorgenommen worden sei, deren Ergebnis wenig befriedigt habe.
Sollte das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung wiederum zu der Feststellung gelangen, dass die Sicherungsübereignungsverträge nichtig sind, so würde es wieder zu der Frage Stellung zu nehmen haben, ob die Beklagten arglistig handeln, wenn sie sich auf diese Nichtigkeit berufen und zum Nachteil der Klägerin auf Befriedigung wegen ihrer Forderungen bestehen, obwohl sie trotz Kenntnis der Illiquidität des Unternehmens auf Erfüllung ihrer Ansprüche, die damals aus dem zur Lohnzahlung noch freigegebenen Kredit der Klägerin noch hätten befriedigt werden können, in der Erwartung einer zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes dienlichen weiteren Sanierung des Betriebes vorläufig verzichtet hatten.
Den Ausführungen, die die Revision zu dieser Frage macht, kann nicht zugestimmt werden. Es würde keinen Verstoss gegen Treu und Glauben bedeuten, wenn die Beklagten sich auf die objektive, also für jedermann gegebene Nichtigkeit der Sicherungsübereignungsverträge berufen. Wenn die Beklagten nach der Sperrung des Kredits, also nach dem 3. Juni 1949, in ihrer Vereinbarung mit F. ihre Lohnforderungen vorläufig stundeten, um im Vertrauen auf eine erhebliche Steigerung der Rentabilität den Fortgang der Produktion zu ermöglichen, so bedeutet das nicht, dass sie damit in Bezug auf die Sicherung und gegebenenfalls auf die demnächstige Beitreibung ihrer Forderungen hinter die Klägerin oder andere Kreditgeber zurücktreten wollten.