Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.1984, Az.: 4 StR 1/84
Gesamtstrafenbildung bei einer Vielzahl von Taten bei denen einige vor und einige nach einer bestimmten Verurteilung begangen wurden; Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung bei Gesamtstrafenbildung von Strafen mit unterschiedlich schweren Unrechtsgehalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 1/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aurich - 14.09.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
1. Joachim Jakob L. aus N., dort geboren am ... 1961.
2. Friedrich Wilhelm S. aus N., dort geboren am ... 1961.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
in der Sitzung vom 1. Februar 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten S. unter Nr. I 24 der zugelassenen Anklage ein weiterer Diebstahl zur Last gelegt wurde.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. September 1983, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Gesamtstrafenbildung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.
- 3.
Die Revision des Angeklagten L. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat.
Der Angeklagte L. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen 21 vollendeter und 13 versuchter Diebstähle unter Einbeziehung von drei Einzelfreiheitsstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
I.
Dem Angeklagten S. war in der unverändert zugelassenen Anklage unter Nr. I 24 ein weiterer, in der Nacht zum 11. Dezember 1982 gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten L. begangener Diebstahl im besonders schweren Fall (Pkw Opel Rekord des Johann G.) zur Last gelegt worden. Mit diesem Tatvorwurf hat sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil nicht befaßt. Ein Beschluß nach § 154 Abs. 2 StPO ist bezüglich des Angeklagten S. - im Gegensatz zu dem Mitangeklagten L. (vgl. Bd. IV Bl. 149 d.A.) - nicht ergangen. Insoweit hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
II.
Die Revision des Angeklagten S. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch sowie gegen die Aussprüche über die Einzelstrafen und die Maßregelanordnung richtet. Der Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten unter Einbeziehung der drei Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Norden vom 15. Dezember 1982 (UA 9, 28) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch keinen Bestand haben.
Der Angeklagte hat die verfahrensgegenständlichen Diebstähle in der Zeit vom 24. Oktober 1982 bis zum 28./29. Dezember 1982 begangen (UA 10 bis 19). Die Taten liegen also teils vor (24 Fälle) und teils nach (10 Fälle) der Verurteilung vom 15. Dezember 1982. Diese bildet daher eine Zäsur mit der Folge, daß nur für die vorher begangenen Straftaten zusammen mit den schon abgeurteilten eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§§ 55 Abs. 1, 54 StGB), während für die späteren Taten eine neue Gesamtstrafe festgesetzt werden muß (vgl. BGHSt 9, 370, 383 [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]; Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 55 StGB Rdn. 14; Vogler in LK, 10. Aufl. § 55 StGB Rdn. 12). Dies hat das Landgericht nicht beachtet.
Durch die unterbliebene Bildung zweier Gesamtstrafen ist der Angeklagte hier möglicherweise auch beschwert. Der Senat muß davon ausgehen, daß der Tatrichter bei Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe, die aus verhältnismäßig niedrigen Einzelstrafen von sechs Wochen bis zu vier Monaten Freiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre, auf eine unter zwei Jahren liegende Strafe erkannt hätte. Damit wäre er in den Bereich gelangt, in dem nach §§ 58, 56 Abs. 2 StGB bei dem nicht einschlägig, sondern nur wegen Verkehrsstraftaten geringeren Schweregrades vorbelasteten Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich gewesen wäre, zumal bei dieser Entscheidung im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden muß, daß das Tatgericht den Einzelstrafen einen verhältnismäßig geringen Unrechtsgehalt beigemessen hat (vgl. dazu BGHSt 29, 370 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NJW 1980, 648, 649; StrafVert. 1981, 120; LK 10. Aufl. § 58 StGB Rdn. 4). Diese Erwägungen gelten erst recht für die nach dem 15. Dezember 1982 begangenen zehn Taten, bei denen angesichts einer Einsatzstrafe von sechs Monaten und von Einzelstrafen von zwei bis zu vier Monaten der Unrechtsgehalt ebenfalls niedrig liegt.
Die verhängten Einzelstrafen und die Aufrechterhaltung der im Urteil vom 15. Dezember 1982 getroffenen Maßregeln (Fahrerlaubnissperre und Einziehung des Mokick) konnten bestehenbleiben, da die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung auf diese Rechtsfolgen ersichtlich ohne Einfluß war.
III.
Bei der Bildung der beiden neuen Gesamtstrafen wird das Landgericht zu beachten haben, daß deren Summe wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zwei Jahre und sechs Monate nicht übersteigen darf (vgl. Vogler in LK, 10. Aufl., § 55 StGB Rdn. 34 m.w.Nachw.).
Ruß
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner