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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.04.1991, Az.: BVerwG 5 B 114.89

Festsetzung eines Gegenstandswertes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 114.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG - AZ: 13 A 340/88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner und Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf den § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Streitigkeiten über die in Form eines Verwaltungsakts ergehende Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung eines Schwerbehinderten bewertet der Senat in ständiger Rechtsprechung in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4.000 DM und seit der Neufassung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) mit 6.000 DM. Der Auffassung, derartige Streitigkeiten seien nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit dem Vierteljahresbetrag des Arbeitsentgeltes zu bewerten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (vgl. Beschluß vom 20. April 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - <Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 18 = JurBüro 1988, 1555>).

Dr. Franke
Dr. Pietzner
Schmidt