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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1972, Az.: VIII ZR 159/70

Voraussetzung für einen Konkursanfechtung nach Konkursordnung; Anforderungen an eine Absichtanfechtung und Schenkungsanfechtung; Verteilung der Beweislast je nach Kongruenz oder Inkongruenz der Deckung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1972
Aktenzeichen
VIII ZR 159/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurtam Main - 17.09.1970

Fundstellen

  • BGHZ 58, 240 - 245
  • DB 1972, 2463-2464 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 601-602 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 870-872 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2017, 3080

Prozessführer

Rechtsanwalt Joachim P. in Bad V., F. Str. ... als Konkursverwalter über das Vermögen des Bauunternehmers Martin S. in O.-E., H.weg ...

Prozessgegner

1. Bundesrepublik Deutschland,
sämtlich vertreten durch den Vorsteher des Finanzamtes in F.

2. Land Hessen,
sämtlich vertreten durch den Vorsteher des Finanzamtes in F.

3. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
sämtlich vertreten durch den Vorsteher des Finanzamtes in F.

4. Bischöfliche Ordinariat in Mainz
sämtlich vertreten durch den Vorsteher des Finanzamtes in F.

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Konkursgläubiger innerhalb des in § 30 Nr. 2 bestimmten Zeitraums sich von dem Gemeinschuldner eine Sicherung geben lassen und gelingt ihm gegenüber der Anfechtung aus dieser Bestimmung der ihm dort auferlegte Beweis für seinen guten Glauben, so kann der Erwerb der Sicherung nicht noch nach § 32 Nr. 1 angefochten werden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
für Rechterkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 17. September 1970 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Bauunternehmer Martin S. (im folgenden: Gemeinschuldner) geriet in der zweiten Jahreshälfte 1966 in finanzielle Schwierigkeiten. Er hatte Anfang März 1967 beim Finanzamt Steuerrückstände in Höhe von rd. 290.000 DM, davon rd. 150.000 DM einbehaltene Lohnsteuer. Am 14. März 1967 schloß er mit dem Finanzamt einen formularmäßigen Sieherungsübereignungsvertrag, durch den er den beklagten Steuergläubigern zur Sicherung der Steuerrückstände Fahrzeuge und Baumaschinen im Wert von etwa 250.000 DM übereignete. Außerdem versprach der Gemeinschuldner mündlich, bis zum 25. März 1967 den Lohnsteuerrückstand von 150.000 DM zu begleichen und auf die rückständige Umsatzsteuer Anfang April, Mai und Juni 1967 je 15.000 DM abzuzahlen. Da der Gemeinschuldner seine Zusagen nicht einhielt, pfändete das Finanzamt Anfang April 1967 seine Bankkonten. Der Gemeinschuldner beantragte am 12. Mai 1967 die Eröffnung des Konkursverfahrens. Dem Antrag wurde am 29. Mai 1967 stattgegeben. Im Einverständnis mit dem Finanzamt verwertete der klagende Konkursverwalter die sicherungsübereigneten Maschinen und legte die Erträge auf einem "Extrakonto" an. Auf dem Konto sind inzwischen rd. 170.000 DM angesammelt. Die Parteien streiten darüber, wem sie zustehen.

2

Der Kläger hat seine Rechte auf den Erlös zunächst darauf gestützt, daß der Sicherungsübereignungsvertrag nach § 138 BGB nichtig sei; er hat ferner den Vertrag nach § 30 Nr. 2 und § 32 Nr. 1 KO angefochten. Die Vorinstanzen haben durch Abweisung der Feststellungsklage des Klägers den hinterlegten Betrag dem Steuerfiskus zugesprochen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Feststellungsklage weiter, und zwar nur noch aufgrund der Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO (Schenkungsanfechtung). Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

1.

Die mehreren Anfechtungsgründe der "besonderen Konkursanfechtung" (§ 30 KO), der "Absichtsanfechtung" (§ 31 KO) und der "Schenkungsanfechtung" (§ 32 KO) stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander: Einerseits schließen sie sich nicht gegenseitig aus, sondern können zugleich vorliegen, andererseits bedeutet die Verneinung der Voraussetzungen einer Anfechtungsnorm in einem konkreten Falle nicht schon, daß auch die anderen Anfechtungsnormen nicht anzuwenden seien.

4

Im vorliegenden Fall hat der Kläger selbst nicht die Voraussetzungen einer Absichtsanfechtung (§ 31 KO) behauptet. Die Voraussetzungen der "besonderen Konkursanfechtung" (§ 30 Nr. 2 KO) verneint das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen. Es unterstellt dabei zugunsten des Klägers, daß der Gemeinschuldner schon bei Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages vom 14. März 1967 die Zahlungen eingestellt hatte. Durch den Vertrag gewährte auch der Gemeinschuldner den Beklagten Sicherungen, die sie nicht zu beanspruchen hatten. Damit lagen die objektiven Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO vor. Das Berufungsgericht verneint aber - insoweit unangefochten - die subjektiven Voraussetzungen dieser Anfechtungsnorm, indem es feststellt, das Finanzamt habe als Vertreter der Beklagten beim Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages weder die Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners, noch seine Absicht gekannt, die Beklagten vor den anderen Gläubigern zu begünstigen.

5

Das Berufungsgericht hat dann die Voraussetzungen der "Schenkungsanfechtung" (§ 32 Nr. 1 KO) geprüft. Es verneint die "Unentgeltlichkeit" der Sicherungsübereignung vom 14. März 1967: Als Gegenleistung für die Sicherungsübereignung habe das Finanzamt zumindest stillschweigend dem Schuldner Vollstreckungsaufschub bis zum 25. März 1967 gewährt; wenn auch der Vollstreckungsaufschub nur 11 Tage betragen habe, so sei dies doch in den Augen des Gemeinschuldners - und nur darauf komme es an - ein gleichwertiger Zeitgewinn.

6

Die Revision wendet sich gegen die Verneinung der Unentgeltlichkeit der Sicherungsübereignung. Jedoch kommt es hierauf nicht an, wenn, wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung annimmt, die Bestellung einer Sicherheit für eine fällige Forderung überhaupt nicht einer Anfechtung nach § 32 KO unterliegt, sofern, wie hier, der Anfechtungsgegner den ihm nach § 30 Nr. 2 KO obliegenden Beweis seiner Gutgläubigkeit geführt hat und damit eine Anfechtbarkeit nach dieser Bestimmung entfällt.

7

Der Senat tritt der Hilfsbegründung des Berufungsurteils bei.

8

2.

Die "besondere Konkursanfechtung" des § 30 KO beruht auf dem Gedanken, daß vom Offenbarwerden der Krise (Zahlungseinstellung oder Konkursantrag) ab das Vermögen des Schuldners der Allgemeinheit seiner persönlichen Gläubiger verfangen ist (vgl. Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 30 Einl.). Verschafft sich ein einzelner Gläubiger nach diesem Zeitpunkt Deckung (Sicherung oder Befriedigung), so ist diese nach § 30 Nr. 1 Fall 2 (kongruente Deckung) bzw. § 30 Nr. 2 (inkongruente Deckung) anfechtbar, falls dem Gläubiger beim Erwerb der Deckung der Eintritt der Krise bekannt war, wofür das Gesetz die Beweislast je nach der Kongruenz oder Inkongruenz der Deckung unterschiedlich verteilt. Der Zweck des Gesetzes ist, zu verhindern, daß noch nach Offenbarwerden der Krise einzelne Gläubiger sich Deckung verschaffen und dadurch das Prinzip der gleichen Behandlung aller Konkursgläubiger durchlöchert wird. Hier ist der typische Fall einer inkongruenten Deckung (§ 30 Nr. 2 KO) gegeben. Das Gesetz verneint in einem solchen Fall aus Billigkeitsgründen die Anfechtbarkeit, wenn der Gläubiger seine Gutgläubigkeit nach Maßgabe dieser Bestimmung beweist.

9

Die "Schenkungsanfechtung" des § 32 KO bezweckt nicht die Durchsetzung des Prinzips der gleichen Behandlung aller Gläubiger, sondern will aus Billigkeitsgründen dem Konkursverwalter die Möglichkeit geben, freigebige Zuwendungen, die der Gemeinschuldner im letzten Jahr bzw. in den beiden letzten Jahren vor Konkurseröffnung gemacht hat, zugunsten der Konkursgläubiger rückgängig zu machen (vgl. Jaeger/Lent, § 32 Einl.). Das Gesetz geht davon aus, daß die Empfänger solche Zuwendungen billigerweise nicht auf Kosten der Allgemeinheit der Gläubiger behalten sollen. Daß der hier zu entscheidende Fall, in dem ein Gläubiger sich im Zusammenhang mit der Krise des Schuldners von diesem hat Sicherheiten geben lassen, jedenfalls kein typischer Fall des § 32 KO sein kann, liegt auf der Hand: Niemand denkt daran, in der Bestellung von Sicherheiten, die ein in Schwierigkeiten geratener Schuldner unter mehr oder weniger großem Druck seinem Gläubiger gibt, eine Freigebigkeit des Schuldners zu erblicken. Ob ein solcher Fall gleichwohl nach dem Wortlaut des Gesetzes unter diese Bestimmung fallen kann (verneinend: RGZ 6, 85; 9, 100, 103; RG WarnRspr 1911 Nr. 78; RG LZ 1914 Spalte 1912), hängt von der Auslegung des Begriffes "unentgeltliche Verfügungen" in dieser Bestimmung ab. Sieht man als unentgeltlich jede Verfügung an, durch die der Schuldner nicht einen, wenigstens von ihm als gleichwertig beurteilten Vorteil erlangt, so wäre die Verschaffung von Sicherheiten jedenfalls dann unentgeltlich, wenn der Gläubiger dem Schuldner für die Bestellung der Sicherheit nicht einen von diesem als gleichwertig angesehenen Vorteil - insbesondere durch Zahlungsaufschub - eingeräumt hat. Der Begriff der Unentgeltlichkeit bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Auch wenn der Begriff sonst in diesem weiten Sinne zu verstehen sein mag, paßt ein Fall der hier gegebenen Art nach dem Sinn des Gesetzes nicht unter § 32 KO.

10

3.

a)

Die Anwendung des § 32 KO auf die Fälle, in denen Gläubiger sich im Zusammenhang mit der Krise des Schuldners Deckung verschafft haben, würde zu schwer lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Ob schon ein Zahlungsaufschub von 11 Tagen, wie er hier bewilligt worden ist, genügt, um die Sicherungsübereignung zu einer entgeltlichen zu machen, die nicht nach § 32 KO anfechtbar wäre, läßt sich bezweifeln. Es läßt sich schwerlich überhaupt ein praktikables Kriterium finden, nach dem sich die Grenze zu einem Zahlungsaufschub, der die Bestellung der Sicherheit zu einer entgeltlichen Verfügung macht, bestimmen ließe, wobei noch das Problem einer teilweise unentgeltlichen Zuwendung zu lösen wäre. Schließlich ist überhaupt nicht einzusehen, warum die Länge des Zahlungsaufschubs, der durch die Konkurseröffnung ohnehin hinfällig geworden ist, über die Anfechtbarkeit der Sicherung entscheiden soll.

11

b)

Es kommt hinzu, daß bei konsequenter Anwendung des § 32 KO auf die durch § 30 KO geregelten Tatbestände sich sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede in der Lösung der verschiedenen dem § 30 KO unterfallenden Tatbestände ergeben würden. Hat ein Gläubiger nach dem Offenbarwerden der Krise sich nicht Sicherung, sondern Befriedigung verschafft, so könnte dies, falls der Gläubiger nach Maßgabe des § 30 Nr. 1 Fall 2 oder der Nr. 2 gutgläubig war, nicht nach § 32 KO angefochten werden. Denn die Befriedigung eines Gläubigers ist im Sinne des § 32 KO niemals eine unentgeltliche Verfügung des Schuldners, weil dieser durch sie von seiner Verbindlichkeit frei wird. Hat sich aber der Gläubiger unter denselben Voraussetzungen nur Sicherheiten geben lassen, so wäre dies als unentgeltliche Verfügung des Schuldners nach § 32 KO anfechtbar, falls der Gläubiger nicht als Entgelt für die Sicherung dem Schuldner einen "gleichwertigen" Zahlungsaufschub eingeräumt hat.

12

c)

Überhaupt unterscheidet sich der Interessenkonflikt, der durch § 32 KO gelöst wird, in einem Punkt grundlegend von den Tatbeständen, die der "besonderen Konkursanfechtung" des § 30 KO unterfallen. Auch wenn der Einzelgläubiger, der sich Sicherheiten geben läßt, dafür dem Gemeinschuldner keine oder keine gleichwertigen Konzessionen macht, steht er - hinsichtlich der ihm zugewendeten Sicherheiten - doch nicht dem Dritten gleich, der ein Geschenk vom Gemeinschuldner erhalten hat. Im Gegensatz zu einem solchen Dritten hat der Gläubiger einen Anspruch gegen den Gemeinschuldner und die Sicherung dient lediglich der Verstärkung eines schon bestehenden Anspruchs. Dieser grundlegende Unterschied hat schon das Reichsgericht in seinen frühen Entscheidungen (a.a.O.) bewogen, auf die Bestellung einer Sicherheit für einen schon bestehenden Anspruch § 32 KO nicht anzuwenden. Mag sich dies auch nicht damit begründen lassen, daß die Bestellung von Sicherheiten schon begrifflich keine unentgeltliche Verfügung sein könne, so rechtfertigt sich die Nichtanwendung des § 32 KO in diesen Fällen aus dem Gesichtspunkt, daß die "besondere Konkursanfechtung" des § 30 KO die Verschaffung einer Deckung durch einen Konkursgläubiger im Verhältnis zu § 32 KO abschließend regelt. Ein Gläubiger, der sich im Zusammenhang mit der Krise eine inkongruente Deckung verschafft hat, kann, wenn er den Beweis für seine Gutgläubigkeit nach Maßgabe des § 30 Nr. 2 KO erbracht hat (unbeschadet einer Anfechtung gemäß § 31 KO) vom Konkursverwalter nicht noch gemäß §§ 32 Nr. 1, 37 KO auf Rückgewähr der Sicherung in Anspruch genommen werden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier
Hoffmann