Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.01.1983, Az.: BVerwG 4 B 224.82
Drittschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebotes; Verhältnis und Wechselwirkung zwischen bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit und bauordnungsrechtlicher Zulässigkeit; Zumutbarkeit von Immissionen ; Rücksichtnahmegebot im unbeplanten Innenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.01.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 224.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.09.1982 - AZ: 11 A 2681/81
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 2 Abs. 5 BauO NW
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
Fundstellen
- BRS 40, 431
- ZfBR 1983, 209
In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen zu 4) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1982 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 4) tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3), die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Berufungsgericht hat auf die Nachbarklage der Kläger die Bebauungsgenehmigung und die Baugenehmigung für die Errichtung der südlichen Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Gemarkung R. Flur 13 Flurstück 439, die dem Beigeladenen zu 4) zugute kommen, aufgehoben und im übrigen die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, daß das Flurstück 439 zwar grundsätzlich bebaut werden dürfe, daß aber die bisher genehmigte Bebauung "wegen des Zusammentreffens mehrerer, sich negativ auswirkender Umstände" (Höhenlage des Baukörpers, dessen Stellung und Einsichtmöglichkeiten in das Grundstück der Kläger) gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße, das hier infolge qualifizierender und individualisierender Umstände nachbarschützend sei. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision bleiben erfolglos; ihren Begründungen kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden.
Der Beigeladene zu 4) bezeichnet die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob bei der wegen des Rücksichtnahmegebotes erforderlichen Interessenbewertung auch das in Rechnung zu stellen sei, was der Bundesgesetzgeber oder der Landesgesetzgeber in besonderen Normen an Interessenbewertung bereits vorgenommen habe. Diese Fragestellung entspricht im Kern der auch vom Beklagten aufgeworfenen Frage, ob das Rücksichtnahmegebot auch dann Drittschutz vermittle, wenn das Vorhaben dem Landesbaurecht - hier dem § 2 Abs. 5 BauO NW - entspreche.
Diese Fragen rechtfertigen die Revisionszulassung nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgesprochen, es gebe keinen allgemeinen Satz des Inhalts, daß das, was bauordnungsrechtlich zulässig sei, auch stets planungsrechtlich unbedenklich sei. Zwar können Bewertungen des Landesgesetzgebers, die sich aus Normen der jeweiligen Landesbauordnung ergeben, bei der Interessenbewertung von Bedeutung sein, wenn sich, nach ihnen gegebenenfalls entscheidet, was den Nachbarn "billigerweise zugemutet werden darf" (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 1980 - 3 S 1611/80 - BRS 36 Nr. 191 S. 393 [394] m.w. Nachw.). So hat z.B. der beschließende Senat im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Immissionen auf ein anderes Gesetz, nämlich auf das Bundesimmissionsschutzgesetz zurückgegriffen (vgl. Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [126]). Das (Bundes-)Bauplanungsrecht kann aber Anforderungen stellen, die über die des Landesbaurechts hinausgehen; das gilt auch für das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot. Deswegen kann das Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein, wenn ein Vorhaben, das den landesbaurechtlichen Vorschriften entsprechen würde, bebauungsrechtlich zu unzumutbaren Beeinträchtigungen eines Dritten führt. Ein Revisionsverfahren läßt eine weitere rechtsgrundsätzliche Klärung von revisiblem Recht nicht erwarten.
Inhaltlich im wesentlichen übereinstimmend bezeichnen die Beschwerden auch die Frage als klärungsbedürftig, ob auch "schlichte" Beeinträchtigungen rücksichtslos sein können oder ob solche Beeinträchtigungen "schwer und unerträglich" sein müssen (so der Vortrag der Beklagten) oder zumindest der enteignungsrechtlich relevanten Grenze nahekommen müssen (so der Vortrag des Beigeladenen zu 4). Diese Fragen sind jedoch bereits rechtsgrundsätzlich geklärt. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß das Rücksichtnahmegebot auch im unbeplanten Innenbereich nur in "besonderen Fällen" Nachbarschutz vermittelt (vgl. Urteil des Senats vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - [Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 4 = ZfBR 198], unter Hinweis auf das Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122). Ebenso ist geklärt, daß das Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein kann, wenn die Beeinträchtigung nicht den Grad des "schweren und unerträglichen" (= unzumutbaren) Eingriffs im Sinne von BVerwGE 32, 173 erreicht. Bei der Rücksichtnahme geht es gerade nicht um die Grenze zwischen Sozialbindung des Eigentums und enteignend wirkendem Eingriff, die durch den (verfassungsrechtlichen) Unzumutbarkeitsbegriff markiert wird, sondern um das, was noch vor dieser Schwelle "billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll". Über diese Rechtsprechung hinaus läßt sich jedoch nicht einheitlich beantworten, welcher Art eine Beeinträchtigung sein muß, um eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu bejahen. Der Senat hat bereits ausdrücklich betont, daß es "wesentlich von den konkreten Umständen" abhänge, "welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme" jeweils begründe (vgl. Urteil vom 25. Februar 1977 a.a.O. [122 u. 126]). Das gilt auch oder gerade für Fälle, in denen sich nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aus dem "Zusammentreffen mehrerer sich negativ auswirkender Umstände" ergibt.
Der Beigeladene zu 4) wirft zusätzlich noch die nach seiner Meinung rechtsgrundsätzliche Frage auf, "ob der erstbauende klagende Nachbar unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich befugt (sei), die Schaffung neuer Einblickmöglichkeiten in sein Grundstück (sein Wohngebäude), die von dem geplanten Neubauvorhaben ausgehen könnten, abzuwehren". Diese Frage würde sich so in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht stellen; sie kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen. Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß es in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der freien Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern gebe. Diese Regeln sind jedoch ausnahmefähig. So können beispielsweise Festsetzungen eines Bebauungsplanes gerade dem Schutz der Aussicht oder auch dem Schutz vor Einsicht dienen; ob das so ist, ist der jeweiligen Festsetzung im Wege der Auslegung - unter Umständen unter Auswertung der Planbegründung - zu entnehmen. Auch im unbeplanten Innenbereich kann im Hinblick auf den Begriff des Einfügens und das in diesem Begriff enthaltene Rücksichtnahmegebot Entsprechendes gelten (so etwa, wenn in einer Hanglage bisher sämtliche Grundstücke versetzt, d.h. "auf Lücke", bebaut sind). In welchen Ausnahmefällen in diesem Sinne Schutz vor Einsichtmöglichkeiten zu gewähren ist, hängt jedoch wiederum allein von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist einer generalisierenden Klärung nicht zugänglich. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß das Berufungsgericht die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht allein auf die Einsichtmöglichkeiten, sondern auf insgesamt drei besondere Umstände gestützt hat, die erst in ihrer Gesamtheit das Vorhaben des Beigeladenen zu 4) in der bisher genehmigten Form als rücksichtslos erscheinen lassen. Was in diesem Zusammenhang allein fraglich sein kann, ist die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles durch das Berufungsgericht; von daher ist aber eine Revisionszulassung gerade nicht gerechtfertigt. Der vorliegende Fall ist deswegen zur Weiterbildung des Rechts nicht geeignet.
Die Revision kann schließlich auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Die unterschiedliche Rechtsprechung des Berufungsgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg andererseits, vom Beigeladenen zu 4) angeführt, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, stellt keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Das Berufungsurteil weicht aber auch von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 und vom 13. März 1981 (jeweils a.a.O.) nicht ab. Daß der beschließende Senat in dem erstgenannten Urteil auf Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen hat, während das Berufungsgericht wegen des Unterschiedes zwischen dem Planungs- und dem Bauordnungsrecht nicht auf das Landesbaurecht abgehoben hat, vermag ohnehin den Vorwurf der Divergenz nicht zu begründen. Daß das Berufungsgericht sonst auf einem unzutreffenden Verständnis der zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beruht, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerden sind danach mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO und Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG
Prof. Dr. Schlichter
Gielen