Art. 57 PAG - Übermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1-1-I
Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
- 1.
eines Mitgliedstaats oder einer Organisation der Europäischen Union oder
- 2.
eines Staats, der die Bestimmungen des Schengen- Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet (Schengenassoziierter Staat)
übermitteln.