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§ 21 BbgKWahlV - Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Ab dem 20. Tag vor der Wahl ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme von Änderungen im Wahlberechtigtenverzeichnis nur zulässig

  1. 1.

    auf Grund eines rechtzeitigen Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis,

  2. 2.

    in den Fällen der §§ 14 und 15,

  3. 3.

    von Amts wegen, wenn das Wahlberechtigtenverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind, oder

  4. 4.

    in den in dieser Verordnung sonst genannten Fällen.

(2) Eine Person darf im Regelfall erst von Amts wegen aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen werden (Absatz 1 Nummer 3), nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Streichung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben. § 20 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet.

(3) Wird auf Grund eines Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis oder nach Absatz 1 Nummer 3 entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, so wird sie nachgetragen; die wahlberechtigte Person erhält eine Wahlbenachrichtigung. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.

(4) Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses (§ 22) sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 48 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.