Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2008, Az.: II ZB 11/08

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.2008
Aktenzeichen
II ZB 11/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 27414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 04.07.2007 - AZ: 413 O 128/06
OLG Hamburg - 18.04.2008 - AZ: 11 U 184/07
BGH - 22.09.2008 - AZ: II ZB 11/08

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 8. Dezember 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 50.000,00 EUR

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 11. August 2008 verlängerten Frist ( §§ 575 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) begründet worden und die durch nachgeholte Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Nebenintervenienten des Klägers zu 15 in Lauf gesetzte Frist für eine Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten ( § 575 Abs. 1 ZPO) inzwischen ergebnislos abgelaufen ist. Zudem ist die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 deshalb unzulässig, weil ihre Einlegung - ebenso wie die Berufung des Klägers zu 15 - der in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffenen Prozessvereinbarung widersprach (vgl. Sen.Beschl. v. 22. September 2008 Tz. 5).

Goette
Kurzwelly
Kraemer
Reichart
Drescher