Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1997, Az.: 3 StR 21/97
Mittäterschaft im Falle des einseitigen Einverständnisses mit der Tat eines anderen und der Betätigung eines solchen Einverständnisses; Annahme eines unausgesprochenen gemeinschaftlichen Tatentschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 21/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18609
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 02.09.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1997, 336 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1998, 129
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur schweren Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Frank S. aus T., dort geboren am ... 1967
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2. September 1996
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Körperverletzung sowie der Beihilfe zur schweren Körperverletzung schuldig ist,
- b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Der Angeklagte hat mit seiner Revision zum Teil Erfolg. Sie führt aufgrund der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Annahme des Landgerichts zu rechtfertigen, der Angeklagte habe sich in mittäterschaftlicher Begehung und unter Zurechnung des gewaltsamen Vorgehens der gesondert verfolgten Zeuginnen R. und V. der schweren Körperverletzung (§ 224, § 18 StGB) schuldig gemacht. Mittäterschaft ist nicht schon im Falle des einseitigen Einverständnisses mit der Tat eines anderen und der Betätigung eines solchen Einverständnisses gegeben; notwendig ist vielmehr, daß jeder Beteiligte im Sinne eines zumindest konkludent gefaßten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will, daß somit alle im bewußten und gewollten Zusammenwirken handeln (BGHSt 6, 248, 249 f.) [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]- Die mittäterschaftliche Zurechnung der massiven, zur schweren Folge führenden Mißhandlungen des Tatopfers hätte daher vorausgesetzt, daß bereits bei den beiden ersten noch im Wohnzimmer vom Angeklagten geführten Schlägen zwischen ihm und den beiden Frauen ein unausgesprochenes Einverständnis darüber bestand, das Tatopfer gemeinsam zu mißhandeln, oder daß die Zeuginnen R. und V. in dem Zeitpunkt, als sie nach einer kurzen Unterbrechung in der Küche auf das Tatopfer eintraten und einschlugen, das Verhalten des im Nebenraum anwesenden Angeklagten, als er den Zeugen W. durch einen Schlag von einer Hilfeleistung zugunsten des Tatopfers abhielt, als Bestärkung und als Rükkendeckung für ihr gewaltsames Vorgehen empfanden und wollten. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen dargelegt hat, fehlen im Urteil solche Feststellungen, welche die Annahme eines unausgesprochenen gemeinschaftlichen Tatentschlusses tragen könnten. Insbesondere läßt sich den Urteilsgründen auch ihrem Zusammenhang nach nicht entnehmen, daß die beiden Frauen, als sie das Tatopfer mißhandelten, das Eingreifen des Angeklagten zu ihren Gunsten überhaupt bemerkten.
Unter den gegebenen Umständen kann der Senat ausschließen, daß eine neue tatrichterliche Prüfung zu weitergehenden, die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Nach dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte jedoch der Körperverletzung (§ 223 StGB) und in Tatmehrheit dazu der Beihilfe zur schweren Körperverletzung (§ 224, § 18, § 27 StGB) schuldig. An der Strafverfolgung der Körperverletzung besteht nach Erklärung des Generalbundesanwalts ein besonderes öffentliches Interesse (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO entspr.) nicht entgegen. Nach Sachlage ist nicht anzunehmen, daß sich der Angeklagte auf entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung macht die Aufhebung des Strafausspruchs notwendig. Da eine die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Straftat nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, verweist der Senat die Sache an eine Strafkammer allgemeiner Zuständigkeit zurück.
Rissing-van Saan
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