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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1995, Az.: 5 StR 530/95

Unzureichende Begründung der verminderten Schuldfähigkeit; Seelische Abartigkeit im Sinne der verminderten Hemmungsfähigkeit unzureichend erörtert

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1995
Aktenzeichen
5 StR 530/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 15.06.1995

Verfahrensgegenstand

Versuchte schwere Brandstiftung

Prozessführer

Margot Gertrud Hedwig E. geborene Sch. aus B., dort geboren am ... 1939

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 17. Oktober 1995
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter schwerer Branstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

2

Die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten ist im Schuldspruch unbegründet. Angesichts dessen, daß die Angeklagte den Brand weitgehend selbst gelöscht hat, hätte das Landgericht allerdings die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom beendeten Versuch erörtern müssen. Der Senat kann indes dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, daß die Voraussetzungen hierfür, wenn nicht gar wegen Fehlschlags, jedenfalls mangels Freiwilligkeit (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 24 Rdn. 8 ff.) nicht vorliegen. Denn die Angeklagte löschte erst, nachdem sie unvermutet in unmittelbarer Nähe des Brandortes von ihr bekannten Zeugen getroffen wurde, mithin ersichtlich in einer Situation, als sie andernfalls ohnehin mit einer Verhinderung der Tatvollendung durch Dritte sicher rechnen mußte und in der sie sich nicht weitergehend verdächtig machen wollte.

3

Die Revision führt indes zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausreichend begründet ist. Die sachverständig beratende Strafkammer folgert daraus, daß die Angeklagte trotz ihres "gestörten Selbstbewußtseins" und ihrer "Neigung zu hysterisch-demonstrativen Verhaltensweisen" in der Lage gewesen sei, "das Unrecht der Tat einzusehen und entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln", daß weder die Voraussetzung des § 20 StGB noch die des § 21 StGB vorgelegen hätten (UA. S. 10 f.). Mit dieser Wendung wird nicht eindeutig ausgeschlossen, daß die Angeklagte an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit litt und daß deshalb ihre Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert war. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die lückenhaft belegten Folgerungen der Strafkammer im Sinne des von ihr gefundenen Ergebnisses zu ergänzen. Denn zum einen leidet die Angeklagte ferner an einer Grenzdebilität (UA S. 10, 13 f.), deren Auswirkung auf die Schuldfähigkeit, auch im Zusammenwirken mit den abgehandelten Persönlichkeitszügen, gänzlich unerörtert bleibt. Bedenken ergeben sich insbesondere aber zum anderen aus den Hinweisen auf einschlägiges Vorverhalten der Angeklagten. Diese hat die Tat nur ein Jahr nach einer einschlägigen anderen Tat und nur sechs Wochen nach ihrer deshalb erfolgten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe begangen. Bei dieser Sachlage, namentlich auch im Blick auf die Art der Kriminalität und das fortgeschrittene Alter der sonst nahezu unbelasteten Angeklagten, bedurfte die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB eingehenderer Erörterung.

4

Ein von der neuen Strafkammer heranzuziehender Sachverständiger wird naheliegend zur Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Angeklagten Stellung zu nehmen haben, und zwar jedenfalls im Blick auf § 56 Abs. 2 StGB (vgl. § 56c StGB), aber auch auf §§ 63, 67b StGB (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO), sofern sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB sicher feststellen lassen sollte.

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