Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2025, Az.: B 5 R 84/25 AR
Einlegung der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.10.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 84/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:081025BB5R8425AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 15.05.2024 - AZ: S 22 R 1018/22
- LSG Baden-Württemberg - 29.07.2025 - AZ: L 13 R 1610/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat seiner Klage teilweise stattgegeben (Urteil vom 15.5.2024). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen (Urteil vom 29.7.2025). Dagegen wendet sich der Kläger mit Schreiben seines bevollmächtigten Rentenberaters vom 25.9.2025, beim BSG eingegangen per Telefax am selben Tag.
II
Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
Die so verstandene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Zu diesem Kreis gehören Rentenberater nicht; sie sind nicht postulationsfähig vor dem BSG. Hierauf weist im Übrigen der bevollmächtigte Rentenberater selbst in der Rechtsmittelschrift vom 25.9.2025 hin. In der Fußzeile heißt es hier "Zugelassen an allen deutschen Sozialgerichten der 1. und 2. Instanz".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.