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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1981, Az.: 1 StR 332/81

Einsatz anonymer Gewährsleute zur Bekämpfung bestimmter Erscheinungsformen der Kriminalität; Ladung von Gewährsleuten als Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1981
Aktenzeichen
1 StR 332/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 29.01.1981

Fundstelle

  • StV 1982, 2-3

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Izzet C. aus H., geboren am ... 1948 in B. (Türkei), zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Oktober 1981
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 29. Januar 1981, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

1.

In der neueren Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, daß die Bekämpfung bestimmter Erscheinungsformen der Kriminalität den Einsatz anonymer Gewährsleute erfordert und die Gerichte sich unter bestimmten Umständen damit abfinden müssen, solche Gewährsleute nicht in öffentlicher Hauptverhandlung als Zeugen vernehmen zu können. Anerkannt ist aber auch, daß die Gerichte in solchen Fällen alle nicht von vornherein aussichtslosen Schritte unternehmen müssen, um zu einer möglichst zuverlässigen Beweisgrundlage zu gelangen. In Frage kommen hier nichtöffentliche Verhandlung, Vernehmung des Zeugen durch den beauftragten oder ersuchten Richter, notfalls außerhalb der Gerichtsstelle und in Abwesenheit des Angeklagten oder auch des Verteidigers, schließlich (förmliche) polizeiliche Vernehmung, ausnahmsweise schriftliche Äußerung des Zeugen (vgl. BGHSt 29, 109 [BGH 10.10.1979 - 3 StR 281/79 S] und 30, 34; BGH NJW 80, 2088 und 81, 770; BVerfG NStZ 81, 357; BGH, Urteil vom 5. März 1980 - 3 StR 18/80; Beschluß vom 9. Juni 1980 - 3 StR 132/80; zu allem auch Gribbohm NJW 81, 305).

2

Bei dieser Rechtslage hätte das Landgericht den Antrag, den türkischen Vertrauensmann "K." als Zeugen zu vernehmen, nicht schon deshalb wegen Unerreichbarkeit dieses Beweismittels ablehnen dürfen, weil das zuständige Landeskriminalamt die Preisgabe der Personalien verweigert hatte mit der Begründung, dem Gewährsmann sei Vertraulichkeit zugesichert worden, und weil das Landgericht keinen Anhalt sah, die Verweigerung sei mißbräuchlich. Vielmehr war das Landgericht gehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Angaben des Gewährsmannes "K." zuverlässiger, als bis dahin geschehen, für das Verfahren zu gewinnen und in die Hauptverhandlung einzuführen; zuvor hatte lediglich ein Kriminalbeamter den Vertrauensmann "persönlich befragt" und die Ergebnisse dieser Befragung in der Hauptverhandlung geschildert.

3

Die zusätzliche Äußerung dieses Kriminalbeamten, "K." wäre, wenn seine Personalien bekannt würden, erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt, war nicht geeignet, die Ablehnung des Beweisantrages durch die Strafkammer zu stützen, da die Äußerung offensichtlich keine Erklärung der Behörde darstellte. Doch wäre die Äußerung, auch von der Behörde ausgesprochen, nur insoweit von Einfluß, als die zu ergreifenden Vorsichtsmaßregeln für eine Anhörung des Zeugen hiervon beeinflußt würden. Die Ablehnung des Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit hätte sich auch auf eine solche Erklärung nicht ohne weiteres stützen können.

4

Da somit der Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt wurde und nicht auszuschließen ist, daß das Urteil hierauf beruht, ist es aufzuheben. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, den in der angeführten Rechtsprechung niedergelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen.

5

2.

Die von der Revision weiter erhobene Rüge, auch der als Scheinaufkäufer tätige Kriminalbeamte sei nicht schon deshalb unerreichbar, weil das Landeskriminalamt seine Personalien geheimhalte, bedarf keiner ausdrücklichen Entscheidung; doch gelten hier die gleichen Maßstäbe.

6

3.

Die Verteidigung hatte zusätzlich beantragt, eine Frau E. als Zeugin zu vernehmen und andere Strafakten beizuziehen zum Beweis dafür, daß der Angeklagte schon zuvor auf dem Gebiet der Rauschgiftfahndung mit der Polizei zusammengearbeitet habe. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die Beweiserhebung ohne Bedeutung sei. Die von der Revision hiergegen erhobene Rüge braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. Immerhin wird, sollte ein gleicher Antrag wieder gestellt werden, zu bedenken sein, daß zwar die Entscheidung, ob eine auf die Erforschung von Hilfstatsachen (etwa die Glaubwürdigkeit eines Angeklagten oder Zeugen) gerichtete Beweisbehauptung tatsächlich erheblich ist, dem Tatrichter obliegt (KMR-Paulus, StPO, 7. Aufl. § 244 Rdn. 121; BGH, Urteil vom 18. März 1976 - 4 StR 701/75; Urteil vom 5. Mai 1976 - 2 StR 709/75), daß aber bei der Prüfung, ob die erbetene Beweiserhebung zur besseren Aufklärung der Sache beitragen könnte, die etwaige "mindere Beweisqualität" (BVerfG a.a.O. S. 360) anderer Beweismittel in Rechnung zu ziehen ist.

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