Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.02.1999, Az.: 3 AZR 124/97
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.02.1999
- Aktenzeichen
- 3 AZR 124/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 34347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Elmshorn 31.05.1995 - 2c Ca 1315/93
- LAG Schleswig-Holstein - 26.09.1996 - AZ: 5 Sa 555/95
In Sachen
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1999 durch den Richter Bepler als Vorsitzenden, die Richter Dr. Friedrich und Kreft sowie die ehrenamtliche Richterin Frehse und den ehrenamtlichen Richter Stemmer für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. September 1996 -; 5 Sa 555/95 -; wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31. Mai 1995 -; 2c Ca 1315/93 -; wie folgt neu gefaßt wird:
Der Klageantrag zu 1. wird als unbegründet abgewiesen, der Klageantrag zu 2. wird als unzulässig verworfen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Der Kläger fordert von der Beklagten, sie solle ihn bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichern. Er will zugleich festgestellt haben, daß die Verpflichtung zur Begründung einer Versicherung bereits seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bestand.
Der nicht tarifgebundene Kläger ist Mitglied des Vereins der Bootseigner der Börte e.V. auf H. Die Börte hat die Aufgabe, die Inselbesucher von den auf Reede liegenden Schiffen zur Insel und später zurück zu den Schiffen zu befördern. Die beklagte Gemeinde betreibt die Börte mit Hilfe des Vereins. Dessen Mitglieder arbeiten für die Dauer der Saison als Bootsführer auf ihren eigenen Booten. Die beklagte Gemeinde H. und der Verein sind sich seit den 80er Jahren einig darüber, daß die Teilnehmer an der Börte während ihrer Tätigkeit Arbeitnehmer der beklagten Gemeinde sind. Sie müssen während der Börtezeit als Bootsführer täglich von 11.00 Uhr bis zum Ablegen des letzten Seeschiffes gegen 16.30 Uhr bis 17.00 Uhr mit ihren Booten zur Verfügung stehen. Sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Brückenkapitäns, eines Angestellten der beklagten Gemeinde. Er regelt den Einsatz der Boote und Mannschaften.
Gründe
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