Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2006, Az.: II ZR 303/05
Voraussetzungen des Eingreifens der Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Absatz 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) wegen einer Überschuldung im Sinne des § 19 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO); Zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Absatz 2 InsO
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.2006
- Aktenzeichen
- II ZR 303/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 24580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - AZ: 21 O 523/04 - 11.01.2005
- KG Berlin - 01.11.2005 - AZ: 7 U 49/05
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 2007, 125 (Volltext mit amtl. LS)
- BBKM 2007, 85
- BBKM 2007, 131-132
- BGHR 2007, 17
- BGHReport 2007, 17
- BKR 2007, 372 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 2006, 17
- DB 2006, XI Heft 46 (amtl. Leitsatz)
- DStR 2006, XII Heft 48 (amtl. Leitsatz)
- DStR 2007, 628-629 (Kurzinformation)
- DZWIR 2007, 42 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbH-StB 2007, 7 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- GmbHR 2006, 1334
- JZ Information 2006, 664* (amtl. Leitsatz)
- KSI 2007, 88-89
- MDR 2007, 358 (Volltext mit amtl. LS)
- NZI 2007, 44 (Volltext mit red./amtl. LS)
- NZI (Beilage) 2007, 46 (amtl. Leitsatz)
- WM 2006, 2254 (Volltext mit amtl. LS)
- WuB 2007, 117
- WuB 2007, 151
- ZIP 2006, 2171 (Volltext mit amtl. LS)
- ZInsO 2007, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des Begriffs der Überschuldung in § 19 Abs. 2 InsO im Hinblick auf die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 9. Oktober 2006
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 1. November 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- II.
Streitwert: 90.338,32 EUR.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Es liegt keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, die sich hierfür auf keine Belege in Rechtsprechung und Wissenschaft berufen kann, ist die Auslegung der neuen Vorschrift des § 19 Abs. 2 InsO nicht zweifelhaft. Aus dem Aufbau der Norm des § 19 Abs. 2 InsO folgt ohne weiteres, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt. Im Haftungsprozess wegen Insolvenzverschleppung nach § 64 Abs. 2 GmbHG hat die Geschäftsleitung daher die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive - grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende - Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt.
Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 90.338,32 EUR.
Kurzwelly
Gehrlein
Caliebe
Reichart