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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1994, Az.: XII ZR 209/94

Ehe; Nichteheliches Kind; Unterhaltspflicht; Vollzeitbeschäftigung; Teilzeitbeschäftigung; Unterhalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1994
Aktenzeichen
XII ZR 209/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe
AG Mosbach

Fundstellen

  • FamRZ 1995, 598 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1995, 1833 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1995, 451 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Eine Mutter, die ihr Kind aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft betreut, ist nicht zur Aufnahme einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung verpflichtet, auch wenn sie ihren minderjährigen Kindern aus einer mittlerweile geschiedenen Ehe Barunterhalt zahlen muß. (so auch OLG Frankfurt, - 4 UF 118/91 - vom 12. 02. 1992, FamRZ 1992, 979).

Gründe

1

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin, die ein 1988 geborenes behindertes Kind aus der Verbindung mit J. betreut und mit letzterem zusammenlebt, den Beklagten, minderjährigen Kindern aus geschiedener Ehe, ab November 1991 keinen Unterhalt mehr zahlen. Die Grundsätze der Rechtsprechung zu den sog. Hausmann-Fällen (BGHZ 75, 272, 275 ff; Senatsurteil FamRZ 1986, 668) könnten angesichts der rechtlichen Unverbindlichkeit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht herangezogen werden. Dem ist zuzustimmen (so auch OLG Frankfurt am Main FamRZ 1992, 979 [OLG Frankfurt am Main 12.02.1992 - 4 UF 118/91]; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 592, 593) [OLG Düsseldorf 23.10.1990 - 1 UF 8/90]. Grundlage jener Rechtsprechung ist u.a., daß der Wiederverheiratete gegenüber seinem neuen Ehegatten ein Recht auf Erwerbstätigkeit hat (§ 1356 Abs. 2 S. 1 BGB) und daß dieser nach Abs. 2 S. 2 der Vorschrift auf bestehende Unterhaltspflichten wie auf sonstige Belange Rücksicht zu nehmen hat. Entsprechende Rechte und Bindungen bestehen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Gemeinschaft nicht. Wenn der nichteheliche Partner nicht bereit ist, die Kindesbetreuung teilweise zu übernehmen, kann ihm der aus der früheren Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil nicht mit einem dahingehenden gesetzlichen Anspruch entgegentreten. Das einzige, was ihm bleibt, ist die Beendigung des eheähnlichen Verhältnisses. Dadurch ist für seine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aus geschiedener Ehe aber nichts gewonnen, weil er wegen der Betreuung des Kindes aus der nichtehelichen Verbindung weiterhin an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Aus diesen Gründen hat der Senat auch bereits im Verfahren XII ZA 5/92 Prozeßkostenhilfe für eine Revision verweigert, die sich gegen die in FamRZ 1992, 979 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main richtete.