Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2017, Az.: 2 StR 350/17
Rücktritt der versuchten besonders schweren Brandstiftung hinter die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge im Wege der Gesetzeskonkurrenz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.2017
- Aktenzeichen
- 2 StR 350/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 26896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:281117B2STR350.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 11.05.2017
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 2020, 604
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Tatbestände der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22 StGB) und der (vollendeten) schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 StR 347/04, JR 2005, 127 mit Anm. Wolff).
Demgegenüber tritt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - die versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) zurück, weil der Unrechtsgehalt der Handlung insoweit schon erschöpfend vom Straftatbestand des § 306c StGB erfasst ist (zum Verhältnis von § 306b StGB und § 306c StGB vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. § 306c Rn. 7).