Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1995, Az.: BVerwG 4 B 248.95
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 248.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 33714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- SGb 1997, 24 (amtl. Leitsatz)
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. August 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1. 200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ohne Baugenehmigung einen überdachten Stellplatz errichtet. Mit ihrer Klage begehren sie die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung und wenden sich zugleich gegen die Anordnung der Beklagten, die Anlage zu beseitigen. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage wegen entgegenstehender Festsetzungen eines Bebauungsplans abgewiesen hatte, haben die Kläger Berufung eingelegt und sodann einen Normenkontrollantrag hinsichtlich des Bebauungsplans gestellt. Der für beide Verfahren zuständige Senat des Berufungsgerichts hat über den Normenkontrollantrag und die Berufung am selben Tage verhandelt und seine Entscheidungen zwei Wochen später verkündet. Der Normenkontrollantrag wurde im wesentlichen abgelehnt, die Berufung wurde zurückgewiesen. In dem am 23. August 1995 zugestellten Berufungsurteil wird auf die Normenkontrollentscheidung Bezug genommen; diese wurde erst am 14. September 1995 zugestellt. Nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 11. September 1995 gerügt hatten, daß ihnen das Urteil im Normenkontrollverfahren noch nicht zugegangen und deshalb eine Beratung hinsichtlich eines Rechtsmittels gegen das Berufungsurteil nicht möglich sei, wurde das Berufungsurteil am 19. September 1995 erneut mit dem Hinweis zugestellt, daß die Rechtsmittelfrist erneut in Lauf gesetzt werde.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, das (Berufungs-)Verfahren über die begehrte nachträgliche Genehmigung des überdachten Stellplatzes und die Beseitigungsanordnung für diese Anlage bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Normenkontrollverfahren hinsichtlich des Bebauungsplans, in dessen Geltungsbereich das Baugrundstück liegt, auszusetzen.
Für eine Aussetzung nach § 94 VwGO, den die Beschwerde für einschlägig hält, fehlen bereits die gesetzlichen Voraussetzungen. § 94 VwGO setzt nämlich ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis voraus; die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm, ist jedoch nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. September 1987 - BVerwG 7 B 158.87 -, n.v.; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 94 Nr. 7; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 94 Rn. 4 a; Dageförde, VerwArch 1988, 123, 141, m.w.N.).
Ob das Berufungsverfahren dagegen in analoger Anwendung des § 94 VwGO hätte ausgesetzt werden dürfen, kann offenbleiben. Denn § 94 VwGO sieht jedenfalls eine Verpflichtung zur Aussetzung nicht vor. Abgesehen davon, daß die Kläger selbst keinen Aussetzungsantrag gestellt haben, wäre eine Zurückstellung der Entscheidung im Berufungsverfahren bis zum Abschluß des Normenkontrollverfahrens unzweckmäßig und entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde gerade nicht prozeßökonomisch gewesen. Die für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage nach der Wirksamkeit der für den überdachten Stellplatz maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans mußte hier sowohl im Berufungsverfahren als auch im Normenkontrollverfahren von denselben Richtern geprüft und entschieden werden. Sie durfte in dem einen Verfahren nicht anders ausfallen als in dem anderen und war deshalb zweckmäßigerweise in derselben Sitzung für beide Verfahren gleichzeitig zu treffen. Im Hinblick auf mögliche Rechtsmittel wäre die Situation für die Kläger sogar ungünstiger, wenn zunächst nur über den Normenkontrollantrag entschieden worden wäre. Denn während eine Normenkontrollentscheidung mittels der Nichtvorlagebeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht nur auf materielle Fehler im Rahmen der Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO überprüft werden darf, kann die im Berufungsurteil enthaltene Inzidententscheidung über die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde auch mit Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) angegriffen werden. Wenig sinnvoll - auch im Hinblick auf die dadurch zusätzlich verursachten Kosten - mag es deshalb allenfalls gewesen sein, während des Berufungsverfahrens vor demselben Senat noch ein zweites Verfahren - das Normenkontrollverfahren - anhängig zu machen, weil sich hierdurch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens kaum verbessern konnten.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans war der zentrale Streitpunkt in beiden Verfahren; hierzu konnten sich die Kläger äußern und haben dies auch getan. Auf die von ihnen angestrebte formelle Nichtigkeitsfeststellung bzw. auf die Ablehnung ihres hierauf gerichteten Antrages konnte es dagegen für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommen. Denn durch eine dem Normenkontrollantrag stattgebende Entscheidung wird ein Bebauungsplan nicht (konstitutiv) für nichtig erklärt; vielmehr wird - ebenso wie durch eine entsprechende Inzidententscheidung - (deklaratorisch) festgestellt, daß der Plan wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht schon immer unwirksam war.
Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verkürzt worden, daß das Berufungsurteil auf Gründe gestützt worden ist, die erst nach der mündlichen Verhandlung offenbar geworden sind, nämlich auf das den Klägern erst einen Monat nach der mündlichen Verhandlung zugestellte Urteil im Normenkontrollverfahren. Dieser Rüge liegt die unzutreffende Aufassung der Beschwerde zugrunde, daß erst die Ablehnung des Normenkontrollantrages (soweit er für das Berufungsverfahren von Interesse war) den Weg für die Zurückweisung der Berufung freigemacht hat. Die Berufungsentscheidung beruht jedoch materiell auf der im Berufungsverfahren selbst gefundenen Erkenntnis, daß der Bebauungsplan (im wesentlichen) keine Mängel aufweise und deshalb (soweit es auf ihn im Berufungsverfahren ankomme) wirksam sei. Lediglich in der Darstellung der Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht auf seine Ausführungen in seinem Normenkontrollurteil Bezug genommen.
Unbegründet ist schließlich die Rüge, daß das Berufungsurteil im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei, weil das Normenkontrollurteil den Klägern nicht zusammen mit dem Berufungsurteil zugestellt worden sei. Selbst wenn man annehmen wollte, daß das Berufungsurteil für sich nicht nur unvollständig, sondern wegen des Fehlens einer materiellen Begründung in einem wesentlichen Punkt im Rechtssinne überhaupt nicht begründet ist, würde diese Rüge ins Leere gehen. Denn der fehlende Begründungsteil ist im Normenkontrollurteil enthalten, und dieses Urteil ist den Klägern auch zugestellt worden. Die Rüge war allerdings berechtigt, solange die Kläger den Inhalt des Normenkontrollurteils nicht kannten. Denn zur Begründung einer Entscheidung darf nur dann auf andere Schriftstücke Bezug genommen werden, wenn sie den Verfahrensbeteiligten bekannt sind. Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Aus dem Schreiben seines Vorsitzenden vom 18. September 1995 ergibt sich, daß eine zeitgleiche Zustellung beider Entscheidungen beabsichtigt war und nur wegen eines Versehens unterblieben ist. Dieser Zustellungsfehler ist durch die zweite Zustellung - mit erneuter Inlaufsetzung der Beschwerdefrist - behoben worden. Weshalb dieses Verfahren unzulässig sein und die Kläger in ihren Rechten verletzen soll, ist nicht ersichtlich. In derselben Weise wird verfahren, wenn eine - etwa infolge eines Kanzleiversehens - unvollständige Entscheidung zugestellt worden war. Auch in diesem Fall dient die erneute Zustellung der Behebung eines formellen Fehlers. Ihn für nicht behebbar zu halten, würde den Interessen der Verfahrensbeteiligten und zugleich der von der Beschwerde zu Recht hervorgehobenen Verfahrensökonomie widersprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GKG fest.