Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.1963, Az.: V ZB 3/63
Anwendbarkeit der Vorschriften über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft i.S.d. Gleichberechtigungsgesetzes in Abgrenzung zur Anwendbarkeit der Regelungen zur Gütertrennung nach sowjetzonalem Recht; International privatrechtliche Qualifizierung des gesetzlichen Güterstands von Ehegatten bei interzonalen Konfliktfällen; Anwendung des Grundsatzes der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts bei Flüchtlingen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1963
- Aktenzeichen
- V ZB 3/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14684
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 16.08.1962
Rechtsgrundlagen
- § 1371 BGB
- § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB
- § 2361 Abs. 1 BGB
- Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 GleichberG
- Art. 15 Abs. 1 EGBGB
Fundstellen
- BGHZ 40, 32 - 41
- DNotZ 1964, 28-31
- JZ 1964, 27-29 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 751-752 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1975-1978 (Volltext mit amtl. LS) "gesetzlicher Güterstand der Sowjetzonenflüchtlinge"
In dem Verfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Juni 1963
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche
sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag und Dr. Matternbeschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 3 a des Landgerichts in Bielefeld vom 16. August 1962 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Werkzeugmacher Max Rudolf Manfred B. (Erblasser) und die Beteiligte zu 1 haben am 16. September 1950 vor dem Standesbeamten in A., Bezirk L., die Ehe geschlossen. Die Eheleute haben eine güterrechtliche Vereinbarung nicht getroffen. Sie sind am 30. Juni 1955 aus der sowjetischen Besatzungszone, in der sie bis dahin lebten, in die Bundesrepublik übergesiedelt. Hier ist der Erblasser am 4. Oktober 1961 ohne Hinterlassung einer Verfügung von Todes wegen in B. verstorben. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Geschwister des Erblassers waren im Zeitpunkt seines Todes nicht vorhanden. Sein Vater ist vor ihn verstorben. Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter des Erblassers.
Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1 auf ihren Antrag am 31. Oktober 1961 einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts erteilt, daß der Erblasser von seiner. Witwe und seiner Mutter je zur Hälfte beerbt worden sei. Am 12. Dezember 1961 hat die Beteiligte zu 1 die Einziehung des Erbscheins beantragt mit der Begründung, sie habe mit ihrem Ehemann nicht, wie das Amtsgericht angenommen habe, in Gütertrennung, sondern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dem Gleichberechtigungsgesetz gelebt, sodaß sie Miterbin zu drei Viertel geworden sei. Das Amtsgericht hat eine Einziehung des Erbscheins abgelehnt, das Landgericht die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Witwe des Erblassers ihren Antrag auf Einziehung des Erbscheins weiter.
Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, sicht sich jedoch an dieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Bremen vom 8. Oktober 1959 (FamRZ 1960, 158) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Beschluß vom 18. Januar 1963, abgedruckt FamRZ 1963, 253 und Rpfleger 1963, 159).
II.
A.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG liegen vor, weil, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, das Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung bei der Auslegung einer reichs-(bundes-)gesetzlichen Vorschrift, welche eine der in § 1 FGG bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von dem vorerwähnten, auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Bremen abweichen würde.
B.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 FGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich nach § 1931 Abs. 3, 1371 BGB in der seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (1. Juli 1958) geltenden Fassung um ein Viertel der Erbschaft, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Beantwortung der Frage, ob der Erbschein vom 31. Oktober 1961 unrichtig ist und eingezogen werden muß (§ 2361 Abs. 1 BGB), hängt deshalb davon ab, in welchem Güterstand der Erblasser und seine Ehefrau zur Zeit des Erbfalles gelebt haben.
1.
Nach Art. 8 I Nr. 3 GleichberG finden die Vorschriften über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, Anwendung, wenn die Ehegatten am 31. März 1953 im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes gelebt haben. Das Amtsgericht und auch das Landgericht halten die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht für gegeben und den erteilten Erbschein für richtig. Das Beschwerdegericht führt dazu aus: Die Eheleute B. hätten am 31. März 1953 in der sowjetischen Besatzungszone gewohnt, in der seit dem Inkrafttreten der Verfassung der sogenannten DDR am 7. Oktober 1949 Gütertrennung gegolten habe; diesem Recht seien sie unterworfen gewesen. Durch ihre Übersiedlung in die Bundesrepublik habe der Güterstand sich nicht geändert. Der ausArt. 15 EGBGB abgeleitete Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatus müsse auch im interzonalen (interlokalen) Recht Anwendung finden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes trete. Die Anwendung des Art. 15 EGBGB könne nicht zugunsten reiner Zweckmäßigkeits- und - immerhin zweifelhafter - Billigkeitserwägungen aufgegeben werden, ohne eine erhebliche Rechtsunsicherheit zu schaffen und die Rechtszersplitterung in Deutschland weiter zu vertiefen. Der Gesetzgeber habe imGleichberechtigungsgesetz keine besondere Regelung für interzonale Konfliktsfälle getroffen, obwohl ihm zweifelsfrei bekannt gewesen sei, daß sie in der Rechtsprechung und Rechtslehre durch die Anwendung des deutschen interlokalen Privatrechts gelöst würden und es an Vorschlägen für eine Änderung dieses Rechtszustandes nicht gefehlt habe. Die aus dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts sich ergebende Lösung könne im übrigen durch den Abschluß eines Güterrechtsvertrages ausgeschlossen werden.
2.
Das Oberlandesgericht Hamm hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die mit der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Bremen (a.a.O.) übereinstimmt, für unrichtig. Es meint, an dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstandes könne dann nicht mehr festgehalten werden, wenn deutsche Eheleute die Sowjetzone verlassen und in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz genommen haben. Die Flüchtlinge aus der Sowjetzone seien regelmäßig ohne nennenswerte persönliche Habe in die Bundesrepublik gekommen. Sie müßten hier eine neue Existenz aufbauen. Erst durch das in der Bundesrepublik neu erworbene Vermögen erhalte ihr Güterrechtsstatus wieder einen tatsächlichen Inhalt. Es erscheine deshalb nicht gerechtfertigt, die sowjetzonale Gütertrennung noch als für die Eheleute verbindlich anzusehen, während für sie im übrigen die Rechtsordnung der Bundesrepublik maßgebend sei. Ihr Güterrechtsstatus habe sich gewandelt in dem Zeitpunkt, in dem sie ihren Wohnsitz in Westdeutschland genommen hätten. Seit dieser Zeit lebten sie im gesetzlichen Güterrecht der Bundesrepublik. Dieser Ansicht stehe der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht entgegen, zumal da der Gesetzgeber durch das Gleichberechtigungsgesetz den Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstandes aufgegeben habe.
3.
Der Bundesgerichtshof vermag der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht zu folgen. Er schließt sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Bremen an.
a)
Die Frage, welcher gesetzliche Güterstand für Ehegatten gilt, die seit der Eheschließung in der Sowjetzone im dortigen gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung gelebt haben und vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes in die Bundesrepublik übergesiedelt sind, insbesondere ob an die Stelle der Gütertrennung nach sowjetzonalen Recht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) getreten ist, hat keine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren.
Es handelt sich um einen interzonalen Konfliktsfall, der durch die Teilung Deutschlands und die dadurch eingetretene Rechtsspaltung entstanden ist. Das interzonale Recht ist dem sogenannten interlokalen Recht zuzurechnen, nach dessen Grundsätzen die Anwendung des in verschiedenen Rechtsgebieten desselben Staates geltenden Rechts zu beurteilen ist. Im Gegensatz zum deutschen internationalen Privatrecht, das die Anwendung des deutschen und des in einem fremden Staat geltenden Rechts regelt, fehlt es an ausdrücklichen Vorschriften für interlokale Konfliktsfälle.
Das Oberlandesgericht Hamm geht in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht zutreffend davon aus, daß die Regeln des interlokalen Kollisionsrechts in Anlehnung an das internationale Privatrecht entwickelt werden müssen (vgl. BGHZ 1, 109, 111/112; 12, 79, 83). Dies bedeutet, daß die Grundsätze des internationalen Privatrechts auf interlokale (interzonale) Konfliktsfälle entsprechend anzuwenden sind. NachArt. 15 Abs. 1 EGBGB wird das eheliche Güterrecht nach den deutschen Gesetzen beurteilt, wenn der Ehemann zur Zeit der Eheschließung ein Deutscher war. Erwirbt der Ehemann nach der Eingehung der Ehe die Reichsangehörigkeit, so sind für das eheliche Güterrecht die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Mann zur Zeit der Eingehung der Ehe angehörte (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 EGBGB). Aus dieser Vorschrift ist in der Rechtsprechung und Rechtslehre der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts hergeleitet worden, der besagt, daß der gesetzliche Güterstand durch einen Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht berührt wird. Dieser Grundsatz hängt, wie Staudinger (EGBGB 9. Aufl. Art. 15 A I 3 S. 304) zutreffend ausführt, mit dem Prinzip der wohlerworbenen Rechte zusammen; denn das Güterrechtsverhältnis, in dem die Eheleute stehen, begründet gegenseitige Rechte und Pflichten; wohlerworbene Rechte werden aber durch den Statutenwechsel nicht berührt. Auch Art. 2 Abs. 2 des Haager Ehewirkungsabkommens vom 17. Juli 1905 (abgedruckt bei Palandt a.a.O. Anhang zu Art. 15 EGBGB) bestimmt, daß eine Änderung der Staatsangehörigkeit der Ehegatten ohne Einfluß auf das eheliche Güterrecht ist. Maßgebend für das Güterrecht ist das Heimatrecht des Mannes in der Form, in der es zur Zeit des Wechsels der Staatsangehörigkeit bestand, während etwaige Änderungen nach diesen Zeitpunkt unberücksichtigt bleiben (sogenannte Versteinerung des Güterstandes). Bei entsprechender Anwendung des Art. 15 Abs. 2 EGBGB auf interlokale Konfliktsfälle muß an die Stelle der Staatsangehörigkeit ein anderer Anknüpfungspunkt treten. Als solcher kommt der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes zur Zeit der Eheschließung in Betracht. Nach dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts bestimmt sich deshalb bei Flüchtlingen der gesetzliche Güterstand nach dem Heimatrecht, das für den Ehemann im Zeitpunkt der Übersiedlung in die Bundesrepublik maßgebend war. Dies war beim Erblasser der sowjetzonale Güterstand der Gütertrennung.
Im Schrifttum (vgl. die Zusammenstellung bei Brand/Kleef, Die Nachlaßsachen in der gerichtlichen Praxis, 2. Aufl. § 43 S. 110, 111; ferner Kegel, Internationales Privatrecht S. 258 ff; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 151 ff, 338; Firsching, DNotZ 1960, 644 unter Nr. 8; Lange, Lehrbuch des Erbrechts S. 31; Müller-Freienfels, JZ 1957, 685, 690 Fußn. 33; Palandt, BGB 22. Aufl. EGBGB Art. 7 Vorbem. 14 g ff, Art. 15 Anm. 2, 3 und weiter die Abhandlungen von Riedel, Rpfleger 1962, 310 ff und 1963, 160 (Anmerkung zum Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Hamm) sowie Tröster, Rpfleger 1962, 253 ff) werden zu der Frage, ob der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts überhaupt auf Flüchtlinge, und Vertriebene anzuwenden ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum Teil wird die Anwendung des Unwandelbarkeitsgrundsatzes bei vertriebenen Volksdeutschen bejaht, bei Sowjetzonenflüchtlingen verneint, zum Teil bei beiden Flüchtlingsgruppen entweder Unwandelbarkeit oder Wandelbarkeit angenommen. Es überwiegt jedoch die Ansicht, daß bei Flüchtlingen an dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts nicht festgehalten werden könne (vgl. z.B. die Zitate bei Riedel, Rpfleger 1962, 319 Fußnoten 36 ff). Dagegen wird in der Rechtsprechung überwiegend die gegenteilige Auffassung vertreten. Außer dem Oberlandesgericht Bremen halten das Oberlandesgericht München (NJW 1953, 628 [OLG München 21.01.1953 - 4 W 1715/52]) und das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1959, 89 = FamRZ 1959, 357; BayObLGZ 1961, 123 = FamRZ 1961, 319 sowie FamRZ 1963, 251) an dem Grundsatz der Unwandelbarkeit fest (a.A. LG Lüneburg FamRZ 1962, 431; vgl. auch LG Aachen, FamRZ 1962, 385).
Abgesehen von verfassungsmäßigen Bedenken, die gegen die Vereinbarkeit des Art. 15 Abs. 2 EGBGB mit dem Grundgesetz und damit gegen den Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts geltend gemacht werden, wird die Wandelbarkeit des Güterstandes im wesentlichen, wie folgt, begründet: Bei der Übersiedlung von der Sowjetzone nach Westdeutschland handele es sich um eine Massenerscheinung, die der Gesetzgeber beim Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht habe voraussehen können. In dem Zonenwechsel liege in der Regel eine eindeutige Option für das Rechtssystem der Bundesrepublik; die Beteiligten wollten sich also der Rechtsordnung der Sowjetzone entziehen, und sich dem Recht Westdeutschlands unterwerfen. Es sei abwegig, wenn man den Flüchtlingen nach dem Verlust von Hab und Gut ein leeres fremdes Güterrecht aufzwingen wollte. Schließlich sei auch der Zonenwechsel nicht einem Staatsangehörigkeitswechsel oder der Niederlassung eines Ausländers im Inland gleichzustellen.
b)
Die Bedenken, die gegen die Anwendung des Grundsatzes der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts bei Flüchtlingen erhoben werden, sind nicht begründet.
Einer Stellungnahme zu der Frage, ob Art. 15 Abs. 2 EGBGB, soweit er an die Staatsangehörigkeit des Mannes anknüpft, mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) vereinbar ist, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil beide Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz und Aufenthalt gehabt haben, so daß sichergestellt ist, daß für beide gleiches Recht zur Anwendung kommt.
Zur Begründung der Auffassung, Art. 15 Abs. 2 EGBGB stehe mit dem Verfassungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Widerspruch, wird geltend gemacht, der Gesetzgeber sei beim Erlaß des Gleichberechtigungsgesetzes gehalten gewesen, den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten und deshalb den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - infolge der Gleichstellungsnorm des Art. 116 Abs. 1 GG - für Alt- und Neubürger in gleicher Weise zu regeln (vgl. Riedel Rpfleger 1962, S. 321 und 1963, 162); es sei auch nicht einzusehen, weshalb für Deutsche und für solche, die sonst allgemein nach deutschem Recht behandelt würden, unter im übrigen gleichen Voraussetzungen nicht ebenso wie für alle übrigen Bewohner des Bundesgebietes der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten solle (Brand/Kleef a.a.O.). Entgegen dieser Ansicht kann jedoch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht darin erblickt werden, daß der Gesetzgeber nur den bisherigen gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes (und in bestimmten Fällen Gemäß Art. 8 I Nr. 5 Abs. 2 GleichberG den Güterstand der Gütertrennung) in den neuen Güterstand übergeleitet hat. Daß nicht alle deutschen Staatsangehörigen im gleichen gesetzlichen Güterstand leben, widerspricht nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1959, 89) hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, daß Art. 15 Abs. 2 EGBGB niemanden wegen seiner Heimat und Herkunft bevorzuge oder benachteilige, sondern lediglich für alle in der gleichen Weise international-privatrechtlich das eheliche Güterrecht regle. Die Gleichstellung der Volksdeutschen Flüchtlinge und Vertriebenen ohne deutsche Staatsangehörigkeit durch Art. 116 Abs. 1 GG hat auch in Verbindung mit der am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Vorschrift des Art. 9 II 5 FamRÄndG, wie Riedel (Rpfleger 1962, 313, 314.) zutreffend ausführt, den Art. 15 Abs. 2 EGBGB und damit den Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsatatuts nicht geändert. Die gegenteilige Auffassung würde übrigens zu dem Ergebnis führen, daß für deutsche Staatsangehörige nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB das Güterrecht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Ehemann bei der Eheschließung war, anzuwenden ist, während für Flüchtlinge. Im Sinne des Art. 116 GG unter den gleichen Voraussetzungen deutsches Güterrecht Geltung hätte.
Bei der Beantwortung der Frage, ob auch bei Flüchtlingen an dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts festzuhalten ist, muß davon ausgegangen werden, daß kein Grund besteht, die verschiedenen Flüchtlingsgruppen (z.B. Sowjetzonenflüchtlinge, Vertriebene aus den deutschen Ostgebieten jenseits der Oder-Neißelinie, Sudetendeutsche, Karpatendeutsche) unterschiedlich zu behandeln. Die Bedenken, die gegen die Aufrechterhaltung des Unwandelbarkeitsgrundsatzes bei Flüchtlingen und Vertriebenen geltend gemacht werden, greifen nach Ansicht des Senats nicht durch. Das gilt zunächst von der Auffassung, daß Art. 15 Abs. 2 EGBGB auf Massenfluchtbewegungen keine Anwendung finden könne. Die Tatsache, daß diese Vorschrift keine Bestimmungen über die Auswirkungen von Gebietsveränderungen oder Bevölkerungsbewegungen auf das eheliche Güterrecht der betreffenden Personen enthält, besagt nichts für die Annahme, daß der Unwandelbarkeitsgrundsatz auf Massenfluchtbewegungen infolge des zweiten Weltkrieges nicht anwendbar sei. Daß der Gesetzgeber beim Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuchs solche Fluchtbewegungen nicht vorausgesehen hat, kann nicht entscheidend sein. Dies erkennt auch das vorlegende Oberlandesgericht an. Der für den Unwandelbarkeitsgrundsatz maßgebende Gedanke, daß es unbillig wäre, nachträglich bei einem Staatsangehörigkeits- oder Aufenthaltswechsel durch eine Änderung des Güterstandes in die güterrechtlichen Verhältnisse einzugreifen, entfällt nicht schon deshalb, weil den Flüchtlingen und Vertriebenen das von "Gütern" abgeleitete Güterrecht verlorengegangen sei, ganz abgesehen davon, daß ein solcher Vermögensverlust nicht in allen Fällen vorliegt. Dem vom Oberlandesgericht Hamm als entscheidend bezeichneten Gesichtspunkt, daß die Flüchtlinge aus der Sowjetzone regelmäßig ohne nennenswerte persönliche Habe in die Bundesrepublik gekommen seien, sich hier eine neue Existenz aufbauen müßten und daß ihr Güterrecht erst durch das in der Bundesrepublik neu erworbene Vermögen wieder einen tatsächlichen Inhalt erlange, kann deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen. Daß Flüchtlinge mit ihrer Flucht sich der Rechtsordnung ihres Heimatortes entziehen und dem Recht der Bundesrepublik unterwerfen wollen, wird in der Regel zutreffen. Ein Wille der Beteiligten, der nicht in einer Guterrechtsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat, muß jedoch unberücksichtigt bleiben. Im allgemeinen werden Flüchtlinge und Vertriebene sich über ihre güterrechtlichen Verhältnisse keine Gedanken machen. Es kann aber durchaus der Fall sein, daß, wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht (FamRZ 1963, 251, 253) ausführt, Flüchtlinge Wert darauf legen, ihrem alten Heimatrecht verbunden zu bleiben und den ihnen vertrauten Güterstand zu behalten. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist auch mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar; denn nach Art. 8 I Nr. 3 und 4 GleichberG gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur für Ehegatten, die am 31. März 1953 im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes gelebt oder in der Zeit zwischen dem 1. April 1953 und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes geheiratet haben. Diese Voraussetzung war bei den Eheleuten B. nicht gegeben, da sie seit ihrer Eheschließung im Jahre 1950 im Güterstand der (sowjetzonalen) Gütertrennung gelebt haben. Es mag unerwünscht und auch unbefriedigend sein, daß Flüchtlinge, die schon vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes in die Bundesrepublik gekommen sind und im übrigen den hier verbliebenen Deutschen rechtlich gleichstehen, in einem anderen gesetzlichen Güterstand leben. Abgesehen davon, daß es noch Ehen mit altrechtlichen gesetzlichen Güterständen gibt, die nicht in den neuen Güterstand der Zugewinngemeinschaft übergeleitet sind, werden die Flüchtlinge dadurch, daß ihr bisheriger gesetzlicher Güterstand auch nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik bestehen bleibt, nicht derart benachteiligt, daß es ungerecht und schlechthin unvertretbar wäre, sie weiterhin an ihren bisherigen gesetzlichen Güterstand zu binden. Es steht ihnen, jederzeit frei, durch einen Ehevertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse anderweitig zu regeln, da der Zwang, in Gütertrennung zu leben, mit der Flucht nach Westdeutschland aufhört. Auch der Bundesminister der Justiz hat in einer Bekanntmachung vom 7. Oktober 1960 (BAnz 1960, 194, abgedruckt DNotZ 1960, 564) auf die unklare Rechtslage bei Ehegatten, die am 7. Oktober 1949 in der Sowjetzone gelebt oder später dort geheiratet haben, hingewiesen und den in Betracht kommenden Flüchtlingen dringend empfohlen, ihrerseits klare Verhältnisse zu schaffen, indem sie entweder in einem Ehevertrag selbst bestimmen, in welchem Güterstand sie leben wollen, oder zum mindesten durch Errichtung einer Verfügung von Todes wegen die Erbfolge nach ihren Wünschen regeln.
Aus welchen Gründen das Güterrecht der Flüchtlinge und Vertriebenen bisher keine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren hat, ist nicht bekannt und auch nicht entscheidend. Für die Annahme, man sei beim Erlaß des Gleichberechtigungsgesetzes davon ausgegangen, daß der Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch für Flüchtlinge gelte (vgl. Thierfelder, FamRZ 1959, 447), liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor. Im übrigen kann dem Gesetzgeber nicht unbekannt gewesen sein, daß interlokale (interzonale) Konfliktsfälle in der Rechtsprechung nach den Regeln des internationalen Privatrechts behandelt wurden (vgl. BGHZ a.a.O.; zur Unwandelbarkeit des Güterrechts: OLG München a.a.O.) und daß die Frage des Güterrechts der Flüchtlinge und Vertriebenen schon lange vor dem Erlaß des Gleichberechtigungsgesetzes Gegenstand der Erörterungen im Schrifttum gewesen war (vgl. z.B. Neuhaus in RabelsZ 1952, 676 ff). Das Oberlandesgericht Hamm verkennt nicht, daß, wie auch das Oberlandesgericht Bremen hervorhebt, bei der von ihm vertretenen Auffassung unter Umständen, wenn Ehegatten wiederholt gemeinsam oder einzeln den gewöhnlichen Aufenthalt wechseln, wenn ein Ehegatte die Bundesrepublik wieder verläßt oder beide Ehegatten wieder auswandern, zweifelhaft sein kann, welches Güterrecht anzuwenden ist; es meint jedoch, daß diese Schwierigkeiten in Kauf genommen werden könnten. Demgegenüber ist jedoch dem Beschwerdegericht darin zuzustimmen, daß der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts zugunsten von Zweckmäßigkeits- oder Billigkeitserwägungen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aufgegeben werden kann, solange keine anderweitige ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen ist. Die Notwendigkeit, die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten durch Ehevertrag zu regeln, ist, wie das Oberlandesgericht Bremen zutreffend ausführt, das kleinere Übel gegenüber einer vom rechtsgeschäftlichen Willen der Betroffenen unabhängigen, durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes bedingten automatischen, ihnen möglicherweise gar nicht bewußt werdenden Überführung in den westdeutschen gesetzlichen Güterstand.
Die Anwendung des Rechts der sowjetzonalen Gütertrennung verstößt weder gegen die guten Sitten noch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes, da die Grundlagen des deutschen staatlichen oder, wirtschaftlichen Lebens durch die Anwendung des fremden Rechts nicht angegriffen werden (BGHZ 22, 162, 167; 28, 375, 384, 386).
C.
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Dr. Mattern