Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1995, Az.: BVerwG 4 B 214.94
Vorkaufsbefugnis als Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 214.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.05.1994 - AZ: 9 B 93.1514
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1996, 867 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1996, 473 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
In einem anhängigen Verfahren ist das Gericht trotz Fehlens einer vorherigen Ankündigung nicht gehindert, eine für richtig gehaltene Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu vollziehen.
In der Verwalungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin und des Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt keinen Zulassungsgrund.
1.
Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Gericht oder ein einzelner Spruchkörper eine bislang zugrunde gelegte Rechtsprechung nur dann aufgeben dürfe, wenn es dies in einer früheren Entscheidung bereits angekündigt habe.
Einen durchgreifenden Zulassungsgrund enthält dieses Vorbringen nicht. Die Frage ist ohne weiteres - jedenfalls in der gestellten Allgemeinheit - zu verneinen. Dabei mag zugunsten der Beschwerde unterstellt werden, daß insoweit überhaupt eine Frage des revisiblen Rechts gegeben ist. Die Gerichte haben das Recht so anzuwenden, wie es der jeweils zuständige Spruchkörper im konkreten Streitfall als richtig erkennt. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 GG. Es mag rechtspolitisch im Einzelfall sinnvoll sein, eine mögliche Änderung der Rechtsprechung anzukündigen. Ist die Frage jedoch in einem anhängigen Verfahren entscheidungserheblich, so kann das Fehlen einer vorherigen Ankündigung das Gericht nicht daran hindern, eine für richtig gehaltene Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu vollziehen.
Die Beschwerde behauptet nicht, daß die Klägerin oder der Beigeladene zu 2 durch die Entscheidung des Berufungsgerichts überrascht worden seien (vgl. §§ 173 VwGO, 278 Abs. 3 ZPO). Dann läge auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern allenfalls ein Verfahrensfehler vor.
2.
Die weitere Frage, ob die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung des Landesrechts mit Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG oder dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Zulässigkeit einer "nachgereichten" Begründung der ausgeübten Vorkaufsbefugnis ist - für sich betrachtet - eine Regelung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Es kann keine Rede davon sein, daß die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Regelung den gebotenen Rechtsschutz in unzumutbarer Weise erschwert. Das hat das vorinstanzliche Gericht in Auslegung des Landesrechts und des Verwaltungsverfahrensgesetzes näher dargelegt. Weiterführende Fragen wirft die Beschwerde insoweit auch nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 1 VwGO in Verb, mit § 100 Abs. 1 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1 GKG.
Berkemann
Heeren