Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1986, Az.: BVerwG 5 C 72.84
Hilfe zum Lebensunterhalt in Geld oder als Sachleistung für einen alkoholabhängigen Obdachlosen; Pflichtgemäßes Ermessen des Trägers der Sozialhilfe bei der Bestimmung der Form der Hilfe; Anspruch eines Obdachlosen auf den Regelsatz eines Alleinstehenden mit eigenem Haushalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 72.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 23.06.1983 - AZ: 9 K 4594/82
- VGH Baden-Württemberg - 03.10.1984 - AZ: 6 S 1816/83
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 BSHG
- § 3 Abs. 1 BSHG
- § 3 Abs. 2 BSHG
- § 3 Abs. 3 BSHG
- § 4 Abs. 2 BSHG
- § 22 Abs. 1 BSHG
- § 72 BSHG
- § 11 SGB I
- § 33 SGB I
- § 1 RegelsatzVO
- § 2 Abs. 1 RegelsatzVO
Fundstellen
- BVerwGE 72, 354 - 362
- DokBer A 1986, 129-134
- DÖV 1986, 568
- FEVS 35, 271 - 279
- JR 1986, 277
- NDV 1986, 293-295
- NVwZ 1986, 380-382 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfS 1986, 177-180
- ZfSH/SGB 1986, 322-324
Redaktioneller Leitsatz
Zur Hilfe zum Lebensunterhalt in Form und Höhe:
Pflichtgemäßes Ermessen der Behörde bei Entscheidung über die Form der Hilfegewährung - Geld oder Sachleistung;
Abweichung davon, dem Empfänger die Hilfe durch Geld zu gewähren, entgegen dem grundsätzlich berechtigten Wunsch
nur wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen;
nicht nur mit der allgemeinen Begründung, daß der Empfänger alkoholsüchtig und obdachlos sei;
Möglichkeit, im Falle geringeren Bedarfs wegen Nicht-Seßhaftigkeit vom Regelsatz abzuweichen.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Januar 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1936 geborene - ledige - Kläger gehört zu den Nichtseßhaften; er ist auch alkoholabhängig. Seit 1961 hält er sich im Bereich des beklagten Trägers der Sozialhilfe auf. In den sechziger Jahren verrichtete er noch Gelegenheitsarbeiten. Er wohnte zeitweise in Wohnheimen. Die Beklagte gewährte ihm mit Unterbrechungen Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe. Mitte Juli 1981 verließ er das Wohnheim, in dem er sich damals aufhielt, und "machte Biwak". Die Beklagte gewährte ihm zunächst weiterhin zeitabschnittsweise Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand in Geld (damals 340 DM monatlich) und einen Zuschlag für Gasthausessen.
Anfang Januar 1982 beschied sie den Kläger wie auch andere dem Personenkreis der Obdachlosen zuzurechnende Hilfeempfänger "formularmäßig" dahin, daß die bisher in bar ausgezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt überwiegend als Sachleistung gewährt werde, und zwar in der Weise, daß der auf die Ernährung entfallende Teil des Lebensunterhalts durch das Angebot eines Mittagstisches oder einer mobilen Essenausgabestelle sowie durch Aushändigung weiterer Verpflegung für den jeweiligen Tag abgedeckt werde. Die ergänzende Geldleistung setzte die Beklagte auf 3 DM/Tag fest. Diese Maßnahme begründete sie damit, ihre bisherige Praxis habe dazu geführt, daß Obdachlose und Nichtseßhafte vorzugsweise in ihrem Bereich Aufenthalt nähmen. Um dieser nicht mehr tragbaren Belastung zu begegnen, schließe sie sich der Regelung an, die in den Bereichen anderer Sozialhilfeträger üblich sei. Hinzu komme, daß sich die Hilfebedürftigkeit dieses Personenkreises (mehrere hundert Personen) nicht eindeutig klären lasse; es sei nicht auszuschließen, daß darunter Hilfeempfänger seien, die in ihrem Bereich nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten oder sich neben der Sozialhilfe weitere Einkünfte beschafften.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück. Nunmehr begründete sie - wohl im Hinblick auf die Gründe, mit denen das Berufungsgericht durch einstweilige Anordnung (Beschluß vom 26. Mai 1982 [NDV 1982, 365]) die Beklagte verpflichtet hatte, dem Kläger vorläufig die Hilfe zum Lebensunterhalt in Geld und in Höhe des einem Haushaltsangehörigen, der nicht Haushaltsvorstand ist, zustehenden Regelsatzbetrages zu gewähren - ihre Maßnahme wie folgt: Form, Art und Maß der Hilfe richteten sich nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und nach den örtlichen Verhältnissen. Durch die bisherige Hilfeleistung in Geld sei es nicht gelungen, den Kläger zur Aufgabe seines Biwakierens zu bewegen und ihn in ständige Arbeit zu bringen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt werde zwar in der Regel als Geldleistung gewährt, in der Vorstellung, daß die Hilfe in dieser Form den Hilfeempfänger von der Sozialhilfe unabhängig mache. In bezug auf einen Obdachlosen bedeute dies, daß die Hilfe geeignet sein müsse, ihn in die Gemeinschaft einzugliedern, wozu insbesondere die Beschaffung von Wohnraum und Arbeit gehöre. Dieser Zielsetzung des Gesetzes werde im Einzelfall die Sachleistung eher gerecht. Der Kläger sei in erheblichem Maße alkoholabhängig. Die hierdurch ausgelösten Auffälligkeiten hätten dazu geführt, daß er das Wohnheim verlassen habe.
Der hierauf erhobenen Klage - gerichtet darauf, die Beklagte zu verpflichten, die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 5. Januar bis zum 8. September 1982 ausschließlich in Geld in Höhe des einem Haushaltsvorstand zustehenden Regelsatzbetrages zu gewähren - hat das Verwaltungsgericht zum Teil stattgegeben. Im Anschluß an den Beschluß des Berufungsgerichts vom 16. November 1982 (FEVS 32, 326 [330]) hat es die Beklagte zur Gewährung von 310 DM monatlich verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Urteil (ESVGH 35, 59) hat der Verwaltungsgerichtshof - nachdem er insbesondere zu der Frage, ob aus medizinisch-psychiatrischer Sicht die Entziehung der bisherigen Hilfegewährung als Geldleistung nach dem Regelsatz bei Angebot von Naturalleistungen geeignet sei, der Alkoholabhängigkeit des Klägers nachhaltig entgegenzuwirken und eine Resozialisierung einzuleiten, das Gutachen eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt hatte - die auf Abweisung der Klage zielende Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers dessen Klage in vollem Umfange stattgegeben. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt werde nach Regelsätzen gewährt; sie sei also als Geldleistung vorgesehen; denn § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG enthalte eine an Art. 2 und 3 GG orientierte "Vorentscheidung" des Gesetzgebers über die sonst dem pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Sozialhilfe überlassene Bestimmung der Form der Hilfeleistung. Dem liege die Absicht zugrunde, dem Hilfesuchenden durch Gewährung von Geldleistungen für die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens ein Mindestmaß an persönlicher und wirtschaftlicher Gestaltungsfreiheit zu erhalten und alle Hilfesuchenden hinsichtlich der Grundbedürfnisse gleichzustellen. Durch diese "Vorentscheidung" des Gesetzgebers sei das dem Träger der Sozialhilfe in § 4 Abs. 2 BSHG eingeräumte Ermessen begrenzt; er habe nicht die freie Ermessenswahl zwischen Geld- und Sachleistung. Es sei ihm verwehrt, anstelle des Gesetz- oder Verordnungsgebers bestimmte Personengruppen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles generell von der Gewährung der Regelsatzleistung ganz oder teilweise auszuschließen. Nur wenn im Einzelfall die Regelsatzleistung ungeeignet wäre, die Notlage des Hilfesuchenden zu beheben, könnte jene ganz oder teilweise versagt werden. An solchen einzelfallbezogenen Umständen fehle es hier. Die nachträglich im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen der Beklagten rechtfertigten die Versagung der Regelsatzleistung nicht. Zwar könne eine mißbräuchliche oder unwirtschaftliche Verwendung der Hilfe - vor allem bei Alkoholabusus - ein Grund sein, statt der Geldleistung ganz oder teilweise die Sachleistung zu gewähren. Das setze aber voraus, daß die Gewährung letzterer tatsächlich eine wirksame Hilfe darstelle, also der Alkoholabhängigkeit entgegenwirke und den Willen zur Resozialisierung wachrufe. Das setze eine vorherige individuelle Prüfung der "Ansprechbarkeit" des Hilfesuchenden auf die Maßnahme voraus, die im übrigen in eine planvoll gezielte Hilfe nach § 72 BSHG eingebettet sein sollte. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die teilweise Gewährung von Sachleistung für den Kläger keine wirksame Hilfe darstelle. Bei dem Persönlichkeitsbild des damals 45 Jahre alten Klägers, wie es sich aus dem Gutachten ergebe, habe ihm die isolierte Verweisung auf Sachleistungen bei der Überwindung seiner sozialen Schwierigkeiten nicht helfen können. Die akute Gefahr einer Unterernährung wegen mißbräuchlicher Verwendung der Hilfe zum Kauf von Alkohol habe 1982 so wenig wie heute bestanden. Der Kläger sei auch mit der ihm von Juli bis Dezember 1981 zeitabschnittsweise in Geld gewährten Hilfe jeweils ausgekommen. Bei diesem Sachverhalt könne nicht angenommen werden, daß ein unwirtschaftliches Verhalten des Klägers Grund gebe, ihm die Hilfe auf Dauer überwiegend nur noch als Sachleistung zu gewähren. Ebensowenig sei die Verweisung des Klägers auf eine Sachleistung geeignet, als eine Art von "Entziehungskur" seiner Alkoholabhängigkeit entgegenzuwirken und eine Resozialisierung einzuleiten. Alkoholismus könne als krankhaftes Geschehen nur durch ein Zusammenwirken ärztlicher, psychologischer und sozialer Hilfen therapiert werden; ohne Mitwirkungsbereitschaft des Trinkers bleibe selbst all dies vergebens. - Dem Kläger sei die Hilfe in Höhe des einem Alleinstehenden zustehenden Regelsatzbetrages zu gewähren. Zwar umfasse dieser - zugeschnitten auf den Bedarf eines Alleinstehenden, der einen eigenen Haushalt führe - auch Aufwendungen, die ein Obdachloser im Biwak nicht habe, solche für Kochfeuerung, Beleuchtung, Wohnungsreinigung und den Betrieb elektrischer Geräte. Dennoch sei der Bedarf eines solchen Hilfesuchenden offensichtlich insgesamt nicht geringer; denn der Obdachlose habe anderweit erhöhten Bedarf für die persönliche Hygiene und die Reinigung der Kleidung; er lebe ohne Vorratshaltung von der Hand in den Mund.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur "Vorentscheidung" des Gesetzgebers entgegen und meint, daß ihre Maßnahme ermessensfehlerfrei sei; sie werde den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht. Das Ergebnis der Beweisaufnahme lasse nicht den Schluß zu, die Sachleistung an den Kläger sei eine ungeeignete Maßnahme.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Ansicht des Berufungsgerichts zur "Vorentscheidung" des Gesetzgebers für unzutreffend. Mit § 22 BSHG in Verbindung mit der Regelsatzverordnung werde das Maß der Leistung bestimmt. Daß der Träger der Sozialhilfe über die form der Hilfe im Einzelfall nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden habe, schließt nach Ansicht des Oberbundesanwalts nicht aus, eine gruppenbezogene Entscheidung zu treffen, wenn die jeden der Einzelfälle kennzeichnenden Umstände die gewählte Form der Hilfeleistung rechtfertigten.
II.
Die zulässige Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung darüber, ob dem Kläger während des entscheidungserheblichen Zeitraums (5. Januar-bis 8. September 1982) die Hilfe zum Lebensunterhalt uneingeschränkt in Höhe des für einen Alleinstehenden geltenden Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zu gewähren war. Hierzu sind auf der Grundlage der noch darzustellenden rechtlichen Beurteilungskriterien tatsächliche Feststellungen erforderlich, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist. Dagegen ist der Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe für die genannte Zeit dem Grunde nach einen Anspruch darauf, daß ihm die Hilfe zum Lebensunterhalt (s. §§ 1 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG) ausschließlich in Geld gewährt wird, im Ergebnis beizutreten.
Neben der persönlichen Hilfe und der Sachleistung ist die Geldleistung eine der Formen der Sozialhilfe (§ 8 Abs. 1 BSHG; § 11 Satz 1 SGB I). Ein Rangverhältnis dieser Leistungsformen zueinander, insbesondere zwischen der Geld- und der Sachleistung, ist in diesen Vorschriften nicht bestimmt. Dagegen ist der Träger der Sozialhilfe durch § 4 Abs. 2 BSHG ermächtigt, auch über die Form der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit nicht im Bundessozialhilfegesetz die Ermessensbetätigung ausgeschlossen oder - wie hinzugefügt werden muß - eingeschränkt ist. So ist in § 21 Abs. 3, § 38 Abs. 2 Nrn. 3 und 5, § 67 Abs. 2 und § 69 Abs. 3 Satz 1 BSHG von vornherein die Form der Geldleistung bestimmt, umgekehrt soll nach § 120 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der Fassung des Art. 26 Nr. 12 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532 [1564]) den in dieser Vorschrift genannten Personen die Hilfe als Sachleistung gewährt werden.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gehört § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht zu den Vorschriften, durch die die Befugnis, Ermessen pflichtgemäß auszuüben, mindestens eingeschränkt ist. Dieser Vorschrift läßt sich keine "Vorentscheidung" des Gesetzgebers des Inhalts entnehmen, die Hilfe zum Lebensunterhalt sei regelmäßig als Geldleistung zu gewähren. Zu Recht weist vor allem der Oberbundesanwalt darauf hin, daß mit § 22 in Verbindung mit der zur Durchführung dieser Vorschrift ergangenen Verordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 515) - Regelsatzverordnung - das Maß der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt in der Weise bestimmt wird, daß diese Leistungen im Regelfall nach Regelsätzen gewährt werden. Ausdrücklich heißt es im Satz 2 des § 22 Abs. 1 BSHG, daß die Leistungen abweichend von den Regelsätzen zu bemessen sind, soweit ... -. Dabei bleibt unentschieden, in welcher Form im Einzelfall die laufenden Leistungen zu gewähren sind. Der Umstand, daß die Regelsätze in Geldbeträgen ausgewiesen werden, steht dem nicht entgegen. Die festgesetzten Beträge sind das Ergebnis einer Bewertung der für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlichen Waren und Dienstleistungen, wie sie im wesentlichen in § 12 Abs. 1 BSHG und in § 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung umschrieben sind (Warenkorb). Gerade dieser Ursprung der in Geld ausgedrückten Regelsätze macht - wenn nötig - die Sachleistung möglich. Etwas anderes hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht entschieden. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil vom 14. März 1985 (BVerwGE 71, 139) geht fehl. Der Umstand, daß dort (auf S. 148) von der Einschränkung der Geldleistung auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche die Rede ist, ist damit zu erklären, daß der Senat bei der Formulierung der Urteilsgründe den damals geltenden Text des § 120 Abs. 2 Satz 3 BSHG übernommen hat. Eine Aussage dahin, daß die Hilfe zum Lebensunterhalt stets Geldleistung ist, liegt darin nicht.
Gibt es einerseits die vom Verwaltungsgericht angenommene "Vorentscheidung" des Gesetzgebers zugunsten der Geldleistung nicht, so ist andererseits die Befürchtung des Klägers unbegründet, ohne eine solche "Vorentscheidung" könnte der Träger der Sozialhilfe nach Belieben darüber befinden, in welcher Form er die Hilfe zum Lebensunterhalt gewähren will. Das dem Träger der Sozialhilfe in § 4 Abs. 2 BSHG eingeräumte Ermessen ist nicht frei; es ist vielmehr ein pflichtmäßiges. Das besagt, daß der Träger der Sozialhilfe bei seiner Entscheidung, in welcher Form er die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, alle geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze beachten muß, die sich aus dem Bundessozialhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - und gegebenenfalls aus dem Verfassungsrecht, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), ergeben, Überlegungen, die auch der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seines Urteils angestellt hat, von denen er Allerdings rechtsirrtümlich gemeint hat, ihnen nur über § 22 Abs. 1 BSHG Geltung verschaffen zu können.
Nach § 3 Abs. 1 und 2 BSHG richtet sich auch die Form der Hilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen; und Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten erfordern (vgl. auch § 33 SGB I). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG soll dem Empfänger der Hilfe ermöglicht werden, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Dazu gehört, daß dem erwachsenen Menschen die Möglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten (vgl. dazu Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 12. Aufl. 1985, § 1 RdNr. 9 und § 12 RdNr. 38). All dem wird die Beklagte gerecht, wenn sie wie andere Träger der Sozialhilfe die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle tatsächlich in Geld gewährt, das dem Hilfeempfänger im ganzen ausgezahlt wird.
Aufgrund aller dieser Überlegungen hat der Kläger wie andere Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich einen Anspruch darauf, daß ihm die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geld gewährt wird; das ist sein ausdrücklicher Wunsch, ohne daß hierdurch unvertretbare Mehrkosten entstehen.
Will die Beklagte die Form der Hilfegewährung gegenüber dem Kläger abweichend von diesem Grundsatz regeln, so müssen besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, zum Zwecke der Erfüllung der Aufgabe der Sozialhilfe im Einzelfall die Abweichung zu rechtfertigen. Von da her ist es von vornherein nicht zulässig, die Sachleistung als Mittel zu dem Zweck einzusetzen, eine ganze Gruppe von Hilfesuchenden von der Geltendmachung eines Hilfeanspruchs gegenüber einem bestimmten Träger der Sozialhilfe abzuschrecken. Der Verwaltungsgerichtshof weist zu Recht darauf hin, daß sich die Beklagte des verstärkten Zuzugs Nichtseßhafter mit den sich daraus ergebenden Ungewißheiten hinsichtlich der Berechtigung eines Anspruchs und des Bestehens eines Bedarfs mit anderen gesetzlichen Mitteln erwehren muß. Offenbar hat die Beklagte inzwischen selbst eingesehen, daß sie ihre Maßnahme gegenüber dem Kläger nicht mit der Begründung rechtfertigen kann, die sie "formularmäßig" im Erstbescheid gegeben hatte. Die überwiegende Sachleistung läßt sich ferner nicht allein mit der Begründung rechtfertigen, der Kläger sei alkoholabhängig und nichtseßhaft; und die Kombination von Biwak und Geldleistung sei bei einem Alkoholiker keine sinnvolle und sachgerechte Hilfe, weil sie eine Kapitulation des Resozialisierungsgedankens vor der gedankenlosen Versorgung darstelle. Auch dieser Begründung liegt eine abstrakte, gruppenspezifische Betrachtung zugrunde, ohne daß die Umstände des Einzelfalles geprüft sind. Es kann nicht darum gehen, ob die ausnahmslose Geldleistung eine geeignete Maßnahme ist, oder darum, ob die teilweise Sachleistung schadet. Vielmehr kommt es vor dem Hintergrund der oben dargestellten Erwägungen grundsätzlicher Art darauf an, ob die teilweise Sachleistung - eben die von der Beklagten ergriffene Maßnahme - geeignet ist, den in der Person des Klägers bestehenden Defiziten, die seine Hilfebedürftigkeit bedingen - Alkoholabusus und Nichtseßhaftigkeit -, mit einiger Aussicht auf Erfolg zu begegnen.
Zu dieser Fragestellung hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend bemerkt: Alkoholismus als krankhaftes Geschehen könne nur durch zusammenwirkende ärztliche, psychologische und soziale Hilfen therapiert werden; und da der Kläger außerdem ein Nichtseßhafter sei, bedürfe es eines an § 72 BSHG ausgerichteten Gesamtkonzepts. Von da her erscheine die bloße Sachleistung statt der Geldleistung von vornherein als eine unzureichende und damit ungeeignete Maßnahme, den genannten Defiziten entgegenzuwirken.
Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof auf den Kläger bezogene, also - wie im Gesetz bestimmt - die Umstände des Einzelfalles berücksichtigende tatsächliche Feststellungen getroffen; zum einen die, es sei nicht notwendig gewesen, dem Kläger wegen seines Alkoholabusus wiederholt Hilfe zum Lebensunterhalt doppelt zu leisten. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof zur zentralen Frage, ob die (teilweise) Sachleistung in der besonderen Lebenslage, in der sich der Kläger befand, wirksame Hilfe sein konnte, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. In Würdigung des Ergebnisses dieser Begutachtung: "... daß die Entziehung der Hilfegewährung als Geldleistung nach dem Regelsatz bei gleichzeitigem Angebot von Naturalleistungen aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht geeignet ist, der Alkoholabhängigkeit des Probanden (das ist der Kläger) nachhaltig entgegenzuwirken oder gar seine Resozialisierung einzuleiten ....", hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert, die (teilweise) Gewährung von Sachleistung während des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums sei keine geeignete Hilfe gewesen, so daß die Beklagte endgültig zur Leistung und nicht nur zur Neubescheidung des Klägers zu verpflichten sei. Diese Würdigung kann revisionsgerichtlich nicht beanstandet werden. Daß die Beklagte die Problematik nach wie vor (abstrakt) anders sieht, ergibt noch nicht, daß die vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Widerspruch zu Denkgesetzen steht oder gegen anerkannte Erfahrungs- und Auslegungsgrundsätze verstößt. Da die Beklagte im übrigen zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht hat, ist das Bundesverwaltungsgericht an die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Höhe der dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach uneingeschränkt in Geld zu gewährenden laufenden Leistung zum Lebensunterhalt richtet sich nach den Regelsätzen. Angesichts dessen, daß dies in § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG eindeutig ausnahmslos bestimmt ist, ist es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht problematisch, daß die Vorschriften der Regelsatzverordnung auch für die Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Obdachlosen anzuwenden sind. Im Regelsatz ist - wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt - der in einem Warenkorb zusammengefaßte, den notwendigen Lebensunterhalt ausmachende Bedarf an Waren und Dienstleistungen des täglichen Lebens in Geld ausgedrückt. Auch ein Obdachloser hat diesen Bedarf in vielerlei Hinsicht, auf jeden Fall den in der Bedarfsgruppe "Ernährung" und mindestens teilweise den Bedarf in den Bedarfsgruppen "Körperpflege und Reinigung", "persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens" und "Instandhaltung von Schuhen, Kleidung und Wäsche ...". Dagegen wird hinsichtlich "Kochfeuerung und Beleuchtung" ein Bedarf nicht bestehen. Soweit hieran und an den in der Regelsatzverordnung verwendeten Begriffen gemessen, Obdachlosigkeit eine Besonderheit im Einzelfall ist, bietet - wir der Verwaltungsgerichtshof zu Recht bemerkt - der Satz 2 des § 22 Abs. 1 BSHG eine Rechtsgrundlage für eine etwa notwendige Korrektur. Diese ist nach oben oder nach unten vorzunehmen, je nach dem, ob man vom Regelsatz für einen sonstigen Haushaltsangehörigen oder von demjenigen für einen Haushaltsvorstand ausgeht.
Was diese Zuordnung angeht, so ist der alleinstehende Obdachlose ein Alleinstehender im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung. Von da her ist eine andere als die sich vom natürlichen Sprachgebrauch her aufdrängende Betrachtung nicht geboten. Diese Norm besagt lediglich, daß der Regelsatz für den Haushaltsvorstand für den Alleinstehenden gilt; dies vor dem Hintergrund, daß der Alleinstehende im Regelfall einen Haushalt hat. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, dann mag eben der für den Haushaltsvorstand vorgesehene Regelsatzbetrag nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG gemindert werden. Am Status des Alleinstehens ändert der Mangel an Haushalt nichts.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus der Zuordnung des alleinstehenden Obdachlosen zum Personenkreis der Alleinstehenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung aber nicht gefolgert werden, ihm stehe schon aus diesem Grund die Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des für einen Haushaltsvorstand festgesetzten Regelsatzbetrages zu. Damit würde entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine Besonderheit vernachlässigt werden. Eine andere Frage ist es, ob die Besonderheit im Einzelfall die abweichende Bemessung gebietet. Das hängt davon ab, ob eine Gesamtbetrachtung - Kompensationsüberlegungen einschließend - zu dem Ergebnis nötigt, die die Besonderheit ausmachenden Umstände haben auf den Bedarf, wie er in seiner Vielgestaltigkeit der Bemessung der Regelsatzhilfe zugrunde liegt, einen nicht unwesentlichen Einfluß. Das hat auch das Berufungsgericht erkannt und dazu zutreffend den Bedarf erwähnt, den der im Biwak lebende Obdachlose nicht hat: Kochfeuerung, Beleuchtung, Wohnungsreinigung, Betrieb elektrischer Geräte. Seiner gleichwohl vertretenen Ansicht, der typische Bedarf des Obdachlosen im Biwak sei offensichtlich nicht geringer als der Bedarf des Alleinstehenden, der in einer Wohnung wohnt, kann nicht beigetreten werden; denn der Verwaltungsgerichtshof hat zum einen nicht bedacht, daß dieser Bedarf - wenn auch in geringerem Umfange - auch bei den sonstigen Haushaltsangehörigen zu Buche schlägt, was sich in den Warenkorbübersichten niederschlägt (s. dazu Petersen, Die Regelsätze nach dem BSHG, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 43, S. 76 f.). Daraus folgt: Unter diesem Aspekt wäre sogar der für einen erwachsenen sonstigen Haushaltsangehörigen ausgewiesene Regelsatzbetrag für einen Obdachlosen im Biwak zu hoch. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt, daß entsprechend der Aufzählung in § 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung die Bedarfsgruppe "Instandhaltung" Aufwendungen für kleinere Instandsetzungen von Hausrat sowie für die Neubeschaffung von Hausrat von geringem Anschaffungswert erfaßt, Aufwendungen, die ein Obdachloser im Biwak jedoch nicht hat.
Darüber hinaus gibt es in den Bedarfsgruppen "persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens" und "Körperpflege und Reinigung" diesen und jenen Einzelposten, hinsichtlich dessen auch nicht vorstellbar ist, daß der mit ihm erfaßte Aufwand einem Obdachlosen im Biwak entstehen könnte, z.B. Geschirrspülmittel, Reinigungsmittel für Toiletten, Scheuertuch. Mag es sich hierbei im einzelnen um geringfügige Beträge handeln; in ihrer Summierung mit den größeren Posten der Bedarfsgruppen "Kochfeuerung und Beleuchtung" und "Instandhaltung" ergibt sich ein Weniger an Bedarf, hinsichtlich dessen auf Anhieb nicht gesagt werden kann, daß dem ein annähernd gleiches Mehr an Bedarf gegenübersteht, das seine Ursache in derselben Besonderheit "Obdachlosigkeit" hat.
Bei allem Verständnis für eine aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nahegelegte pauschalierende Betrachtungsweise kann mit Rücksicht auf den schon zwischen dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand und demjenigen eines Haushaltsangehörigen bestehenden Unterschied von damals 68 DM auf eine mindestens überschlägige Untersuchung und Bewertung wesentlicher Bedarfspositionen nicht verzichtet werden. Diese Untersuchung und Bewertung wird der Verwaltungsgerichtshof im fortzusetzenden Berufungsverfahren vorzunehmen haben.
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig